Nachhaltigkeit

Insbesondere an kleinen Schulen, vor allem im Grundschulbereich, ist es geboten, die Attraktivität bestimmter Funktionsämter durch eine adäquate Anpassung der Besoldungsgruppen zu stärken. Zudem soll durch eine Anhebung der Grundgehälter der Besoldungsordnung W die Wissenschaftsbesoldung verbessert werden. Aber auch im Bereich der unteren Besoldungsgruppen hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, den Beamtinnen und Beamten Einkommensverbesserungen zugutekommen zu lassen; so soll künftig die Besoldungsgruppe A 2 gänzlich entfallen, wie auch Angehörigen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 die Möglichkeit geboten werden soll, höhere Grundgehälter zu erzielen.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Reform des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts sollen keine Mehrausgaben entstehen. Sollten dennoch Mehrausgaben erforderlich werden, sollen diese aus den bestehenden (und insoweit nicht zu erhöhenden) Personalausgabenbudgets finanziert werden.

Das den bisherigen Verwendungsaufstieg ablösende Verfahren der Fortbildungsqualifizierung hingegen führt naturgemäß zu einem größeren Bedarf an geeigneten Fortbildungsangeboten.

Der hiermit verbundene Mehraufwand ist zum weit überwiegenden Teil von der künftigen Personalplanung der einzelnen Dienststellen abhängig und kann von daher nicht beziffert werden.

Außerdem werden die besoldungsrechtlichen Maßnahmen zu Mehrkosten führen. Hiervon entfallen Größenordnungen von 12 Mio. Euro auf den Schulbereich, 1,76 Mio. Euro auf den Wissenschaftsbereich und 0,38 Mio. Euro auf die Erhöhung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6

(jeweils pro Jahr und unter Berücksichtigung der Versorgungslasten).

Die Anhebung der Verbeamtungs-Höchstaltersgrenze kann ebenfalls zu Mehrkosten führen, besonders bei der Versorgung. Diese Kosten sind jedoch nicht zuverlässig prognostizierbar, da sie vom tatsächlichen Umfang der Verbeamtung Lebensälterer im Landesbereich sowie von zahlreichen weiteren Merkmalen, wie etwa der Anerkennung von individuell vorgeleisteten Vordienstzeiten, abhängig sind.

Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des kommunalen Rates sowie der Anhörung anderer Stellen

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände wurden gemäß dem bisherigen § 105 Abs. 3 LBG beteiligt. Die folgenden Änderungsvorschläge fanden keine Berücksichtigung:

­ Der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz (dbb) verlangt eine konsequente Steigerung der Durchlässigkeit innerhalb der Laufbahn durch den Fortfall des Prüfungserfordernisses bei der Fortbildungsqualifizierung. Er verweist darauf, dass nach § 21 Abs. 3 Satz 3 diese Form der Qualifizierung mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen (Testate, Bescheinigungen) abzuschließen sei, und ist der Ansicht, dass das Hinzufügen oder Erhöhen von Hürden im laufbahnrechtlichen Fortkommen ausgeschlossen sein müsse, weil eine Reform keine Verschlechterungen bringen dürfe.

Zumindest aber müsse es in Anlehnung an den bisherigen Verwendungsaufstieg Sonderformen des beruflichen Fortkommens geben, die ­ bei herausragenden Leistungen und entsprechenden Erfahrungen ­ in einem begrenzten Verwendungsbereich das qualifizierungsfreie Vorrücken bis zu einer bestimmten maximalen Besoldungsgruppe möglich machten.

Der Vorschlag ist abzulehnen.

Das neue Laufbahnrecht verfolgt mit Rücksicht auf den Leistungsgrundsatz und das Postulat des lebenslangen Lernens den konsequenten Ansatz, dass die berufliche Entwicklung in der Laufbahn eine entsprechende Qualifikation, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraussetzt (§ 22 Satz 1). Diese Kriterien können in ihrer Allgemeingültigkeit keine Einschränkung erfahren. Der Ministerrat hat deshalb in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 zum Ausdruck gebracht, dass er das Instrument des Verwendungsaufstiegs vor dem Hintergrund einer einheitlichen Laufbahn ohne Laufbahngruppengrenzen für systemwidrig hält.

­ Der dbb fordert die Einführung einer bindenden Verpflichtung zur Erstellung von nachhaltigen Personalentwicklungskonzepten. Als Gegenstück zu der Fortbildungsverpflichtung nach § 22 Satz 2 solle außerdem ein grundsätzlicher, unter dem Vorbehalt dringender dienstlicher Belange stehender Anspruch auf Fortbildung gegen den Dienstherrn begründet werden.

Die Ergänzungswünsche werden nicht aufgegriffen.

Um die Wichtigkeit von Personalentwicklungskonzepten zu unterstreichen, wird deren Erstellung nicht mehr wie bisher in der Laufbahnverordnung, sondern unmittelbar im Gesetz (§ 22 Satz 3) geregelt. Die Bestimmung bringt mit ihrer Formulierung deutlich zum Ausdruck, dass sie eine den Dienstherrn bindende Verpflichtung begründet, Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. Sie verlangt außerdem, dass dies auf konzeptioneller Grundlage und damit in langfristig geplanter und gesicherter Art und Weise zu erfolgen hat. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zweckdienlich.

§ 22 Satz 3 verpflichtet den Dienstherrn weiterhin dazu, durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung seiner Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Ein hiermit korrespondierendes einklagbares Recht der einzelnen Beamtin und des einzelnen Beamten wäre hingegen nicht praktikabel.

Die gesetzliche Ausgestaltung eines solchen Anspruchs müsste sich angesichts der Vielgestaltigkeit des Fortbildungsbedarfs auf quantitative Festlegungen beschränken, die mit Blick auf die unterschiedlichsten Verwendungsbereiche sowie Berufs- und Lebenssituationen auch nicht in ausreichend differenzierter Form erfolgen könnten. Ein lediglich quantifizierter Anspruch würde im Übrigen dem grundlegenden Qualifizierungsgedanken des neuen Laufbahnrechts nicht gerecht.

­ In Fortentwicklung des Nachteilsausgleichs nach § 23 wünscht der dbb die Regelung eines strukturellen Nachteilsausgleichs für die Fachbereiche, in denen kraft spezieller Rechtsvorschriften eine besondere Vor- oder Ausbildung gefordert wird und von daher ein beruflicher Aufstieg über den Weg der Fortbildungsqualifizierung ausgeschlossen ist. Er verdeutlicht dies am Beispiel des bisherigen mittleren Justizdienstes, der nicht die Voraussetzungen zu einem Wechsel in den Rechtspflegerbereich erfülle, sowie anhand des bisherigen gehobenen Justizdienstes, der wegen fehlender Befähigung zum Richteramt nicht den „höheren Justizdienst" erreichen könne. Als Ausgleich für mangelnde Chancen im beruflichen Fortkommen sei deshalb eine Öffnung der Besoldungsgruppen A 10 und A 14 geboten, ohne dass es hierzu einer Fortbildungsqualifizierung nach § 21 Abs. 3 bedürfe.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

Auch derzeit ist ein Laufbahn- oder Verwendungsaufstieg nach § 22 Abs. 3 der Laufbahnverordnung (LbVO) ausgeschlossen, soweit eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Ein besoldungsrechtlicher Nachteilsausgleich wegen einer nicht erworbenen beruflichen Qualifikation und der sich daraus ergebenden Beschränkung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten kann nach wie vor nicht in Betracht kommen.

­ Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnt das ausdrückliche, alle Beamtinnen und Beamten erfassende Streikverbot in § 50 ab und fordert volle Koalitionsrechte im Sinne des Artikels 9 Abs. 3 GG für Beamtinnen und Beamte. Die Rechte zu Kollektivverhandlungen und Streik seien als durch Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt anzusehen. Der DGB verweist hierzu insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. April 2009, Nr. 68959/01. Infolge der Rechtsprechung des EGMR seien nunmehr Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Menschenrechts auch für Beamtinnen und Beamte zu ergreifen, insbesondere aber auf eine Normierung des Streikverbots im Landesbeamtengesetz zu verzichten.

Dem Anliegen kann nicht gefolgt werden.

Die Regelung zum Streikverbot in § 50 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 64 Abs. 2.

Das Verbot, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen Maßnahmen des Arbeitskampfes zu ergreifen ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt und bei der Regelung des Beamtenrechts zu berücksichtigen. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. September 1977 ­ BVerwGE 1 DB 12.77) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. Juni 1958 ­ 1 BvR 1/52, 46/52) geklärt.

Der EGMR hat im Hinblick auf das türkische Beamtenrecht entschieden, dass dem Streikrecht kein absoluter Charakter zukomme und es durchaus bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden könne. So stehe ein Streikverbot für Beamte, die hoheitliche Befugnisse im Namen des Staates ausübten, mit der Gewerkschaftsfreiheit im Einklang. Das Streikverbot dürfe sich jedoch nicht auf Beamte im Allgemeinen erstrecken. Die gesetzlichen Einschränkungen des Streikrechts müssten deshalb so klar und eng wie möglich die Kategorien der betroffenen Beamten festlegen.

Ob aus dieser Entscheidung Konsequenzen für das den Status der deutschen Beamtinnen und Beamten prägende Streikverbot zu ziehen sind, bedarf der übergeordneten Bewertung durch den Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung.

Vor dem Hintergrund, dass nach § 3 Abs. 2 BeamtStG die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig ist zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass das in § 50 zum Ausdruck kommende Streikverbot mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht.

Eine Streichung des § 50 zum derzeitigen Zeitpunkt könnte als konstitutiver Schritt bewertet und dahingehend gedeutet werden, dass das rheinland-pfälzische Landesbeamtengesetz sich von dem im bisherigen § 64 Abs. 2 ausgesprochenen Streikverbot für Beamtinnen und Beamte distanziert.

­ Der dbb verlangt, dass die erfolgte Kürzung der Jubiläumszuwendung zurückgenommen wird. § 65 Satz 1 soll in eine verpflichtende Bestimmung umgewandelt werden, nach der den Beamtinnen und Beamten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung in leistungsmotivierender Ausgestaltung zu gewähren ist.

Der Vorschlag findet keine Berücksichtigung.

Durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung vom 4. Februar 2003 (GVBl. S. 20) wurden statt der bisherigen Jubiläumszuwendungen in Geld nur noch Sachzuwendungen zugelassen, deren Gesamtwert 40,00 EUR nicht übersteigen darf.

Dieser Schritt beruhte auf einem Beschluss des Ministerrats vom 25. und 26. November 2002 zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung. Die Gründe hierfür sind nach wie vor aktuell.

­ Der dbb fordert die Beibehaltung der Altersteilzeit auf der Grundlage der Bestimmungen in den bisherigen §§ 80 e und 80 f bei gleichzeitiger Verbesserung der besoldungsrechtlichen Ausstattung durch Rückkehr zu den ursprünglichen Zuschlagshöhen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den früheren § 80 b in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung.

Zu Fragen der Altersteilzeit können derzeit keine über deren Befristung bis zum 31. Dezember 2011 (bisheriger § 80 e Abs. 1 Satz Nr. 3 und bisheriger § 80 f Satz 1 Nr. 3) hinausreichenden Festlegungen getroffen werden. Nach den bisherigen §§ 80 e Abs. 8 und 80 f Abs. 8 sind die Altersteilzeitmodelle vor Ablauf des 31. März 2011 auf ihre Bewährung in der Praxis zu überprüfen. Die Ergebnisse der Evaluierung bleiben abzuwarten.

­ Der dbb regt an, das Beteiligungsverfahren nach § 98 Abs. 3 dahingehend zu modifizieren, dass den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Entwürfe allgemeiner Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse zeitgleich mit der förmlichen Zuleitung an die Ressorts zur Kenntnis zu geben sind und ihnen hiermit die Gelegenheit zu einer ersten Stellungnahme eingeräumt wird. Dem würde dann die bereits geregelte Anhörung der Verbände mit der Möglichkeit einer zweiten Stellungnahme folgen.

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen.

Entwürfe von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften mit besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung sollen nach § 27 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien, die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes Rheinland Pfalz beim Bund und der Europäischen Union (Gemeinsame Geschäftsordnung ­ GGO ­) in der Fassung vom 18. Mai 2006 anderen Stellen erst dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn der Ministerrat zuvor Gelegenheit hatte, den Referentenentwurf zur Kenntnis zu nehmen (Grundsatzbilligung). Der Vorschlag des dbb betrifft die Gestaltung der Geschäftsabläufe innerhalb der Landesregierung und ist von daher natürlicher Regelungsgegenstand der Gemeinsamen Geschäftsordnung. Von einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung in § 98 Abs. 3 soll deshalb mit Rücksicht auf Artikel 104 der Landesverfassung Abstand genommen werden.

­ Der DGB fordert unter dem Stichwort „Verhandeln statt Verordnen", auch für Beamtinnen und Beamte Kollektivverhandlungen zuzulassen und Vereinbarungsrechte zu begründen. Das in § 98 geregelte Verfahren der Mitwirkung solle durch eine Experimentierklausel geöffnet werden.

Auf dieser Grundlage könne dann der Inhalt der zum Landesbeamtengesetz zu erlassenden Verordnungen verhandelt werden. Hierbei gehe es insbesondere um die Bereiche Mutterschutz und Elternzeit, Jubiläumszuwendung sowie Erholungs- und Sonderurlaub.

Dem Wunsch des DGB kann nicht gefolgt werden.

Artikel 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, enthält nach herrschendem Verständnis einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (Battis, in Sachs, Grundgesetz, Artikel 33 Rn 65; Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, DÖV 2006, 249).

Hinzu kommt, dass auch das einfache Bundesrecht in den §§ 44 und 46 BeamtStG die Länder dazu anweist, die Einzelheiten zum Erholungsurlaub sowie zu Mutterschutz und Elternzeit durch Landesrecht zu gestalten (Bundestagsdrucksache 16/4027 S. 34). Außerdem trifft das Land die Verpflichtung, die genannten Regelungsbereiche betreffende Vorgaben des EU-Rechts, wie zum Beispiel die Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, durch Landesrecht umzusetzen. Eine Teilprivatisierung durch Herauslösung der vorgeschlagenen Regelungsbereiche aus dem ­ einseitig geregelten ­ öffentlichen Dienstrecht kann nach alledem nicht in Betracht kommen. Einer maßgeblichen Mitgestaltung der somit weiterhin erforderlichen Rechtsvor90 schriften durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften stünde wegen der hiermit einhergehenden Entäußerung staatlicher Organisationsgewalt wiederum die fehlende demokratische Legitimation der Koalitionen entgegen. Das Demokratiegebot ist aufgrund des Artikels 74 Abs. 1 der Landesverfassung in der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 18. April 1994 ­ VGH N 1 und 2/93 ­ zu gewährleisten.

­ Der dbb verlangt die Wiederherstellung der einheitlichen besonderen Altersgrenze von 60 Jahren für den Polizeidienst. Die von der Anhebung der Altersgrenze ausgehenden negativen Auswirkungen zeigten sich in einer deutlichen Erhöhung des Krankenstandes, der Zahl der eingeschränkt Dienstfähigen und der Frühpensionierungen.

Die besonderen Altersgrenzen für den Polizeidienst sind derzeit Gegenstand eines durch die Gesellschaft für Arbeits-, Wirtschafts- und Organisationspsychologische Forschung e. V. unter Leitung von Herrn Professor Dr. Nachreiner wissenschaftlich begleiteten Evaluierungsverfahrens. Die Prüfung eines etwaigen Änderungsbedarfs auf der Grundlage der vorliegenden arbeitswissenschaftlichen Feststellungen und Empfehlungen ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.

­ Der dbb schlägt vor, bei allen besonderen Altersgrenzen (§ 111, § 117 Satz 1 und § 118 Satz 1) eine Antragsaltersgrenze einzuführen, die eine Versetzung in den Ruhestand bereits zwei Jahre vor dem Erreichen der jeweiligen besonderen Altersgrenze ermöglicht.

Dem Anliegen wird nicht Rechnung getragen.

Die besonderen Altersgrenzen werden den besonderen gesundheitlichen Belastungen im Polizeidienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzugsdienst in ausreichender Weise gerecht. Einer auf Antrag möglichen noch weitergehenden Vorverlegung des Ruhestandsbeginns stehen die Auswirkungen der zu erwartenden demografischen Entwicklung und die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte entgegen.

­ In besoldungsrechtlicher Hinsicht erhebt der dbb zunächst die umfassende Forderung, dass das Instrument der Beförderung zur Schaffung persönlicher Perspektiven für alle Beamtinnen und Beamten in allen Verwaltungsbereichen zu nutzen sei. Des Weiteren fordert er nach der vorgesehenen Einführung eines funktionslosen Beförderungsamtes im Förderschulbereich in Anbetracht des Abstandsgebots auch eine entsprechende Anhebung der Funktionsämter für Rektorinnen und Rektoren sowie für Konrektorinnen und Konrektoren. Außerdem fehle es an einer Funktionsbesoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 plus Zulage.

Hierzu verweist er auf die Anhebung von Funktionsämtern an den Realschulen. Schließlich regt der dbb die Einführung eines Spitzenamtes der Besoldungsgruppe A 13 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen an.

Den Vorschlägen wird nicht gefolgt.

Die Schaffung neuer, breit gestreuter Beförderungsmöglichkeiten ist vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzund Wirtschaftskrise und der hieraus resultieren Notwendigkeit zweier Nachtragshaushalte nicht möglich.