Auszubildenden

Die neue Funktionsbesoldung nach Besoldungsgruppe A 13 plus Zulage beschränkt sich auf die Ämter der Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren an Realschulen plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern. Die durch Besonderheiten in der Stellenstruktur an der Realschule plus bedingte Hebung lässt sich nicht auf die bereits grundsätzlich höher eingestuften Funktionsdienstposten an den Förderschulen (ab Besoldungsgruppe A 14) übertragen. In Anbetracht dieser höheren besoldungsrechtlichen Bewertung ist auch dem Abstandsgebot Genüge getan.

Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die nach den zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen dem dritten Einstiegsamt zuzuordnen sind, werden in Besoldungsgruppe A 11 eingestellt. Unter Berücksichtigung der Stellenstruktur, die die Einstufung von etwa 90 v. H. dieser Lehrkräfte in Besoldungsgruppe A 12 ermöglicht, wäre die Einführung eines weiteren funktionslosen Beförderungsamtes nicht gerechtfertigt.

Auf die Bekanntgabe ihrer weiteren nicht berücksichtigten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge haben die Spitzenorganisationen verzichtet.

Der Kommunale Rat hat in seiner Sitzung am 8. März 2010 den Gesetzentwurf zustimmend zur Kenntnis genommen.

Gesetzesfolgenabschätzung

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde im Hinblick auf die begrenzte Wirkungsbreite der Vorschrift abgesehen.

Gender-Mainstreaming

Die Regelungen des Landesbeamtengesetzes wurden unter dem Gesichtspunkt des Gender-Mainstreaming dahingehend überprüft, wie sie sich auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde durch die Erweiterung der Höchstdauer eines Urlaubs aus familiären Gründen oder einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung von bisher zwölf auf fünfzehn Jahre erzielt. Darüber hinaus wird die geschlechtsgerechte Sprache im Landesbeamtengesetz eingeführt.

Ergebnis der rechtlichen Prüfung

Der Gesetzentwurf entspricht dem Ergebnis der rechtlichen und gesetzestechnischen Prüfung durch das Ministerium der Justiz gemäß § 30 GGO.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1 und legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest. Das Landesbeamtengesetz gilt künftig neben den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes des Bundes für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dies ist Folge der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform, nach der die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund liegt. Das Landesbeamtengesetz trifft deshalb für diesen Personenkreis ergänzende Regelungen, sofern es sich um Bestimmungen handelt, die nicht zu den von der Bundesgesetzgebung zu regelnden wesentlichen Statusrechten und -pflichten der Beamtinnen und Beamten gehören, oder soweit der Bund den ihm im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zukommenden Gestaltungsspielraum nicht ausgeschöpft oder die Länder zu entsprechenden Regelungen ausdrücklich ermächtigt hat.

Die Regelung in Absatz 2 ist dem bisherigen, unmittelbar für die Länder geltenden § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entnommen. Sie stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände, die nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend regeln und Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar erklären können.

Nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung haben weder der Bund noch das Land die Zuständigkeit zur Regelung der kirchlichen Angelegenheiten.

Zu § 2:

Die Bestimmung stellt eine ergänzende Regelung zu § 2 BeamtStG dar, der die Dienstherrnfähigkeit in den Ländern materiell regelt. In der Bundesbestimmung wird die Möglichkeit eröffnet, die Dienstherrnfähigkeit aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung auch durch Satzung zu verleihen. Im Hinblick auf den Charakter der Verleihung der Dienstherrnfähigkeit als staatlichem Hoheitsakt wird der bisherige § 2 Nr. 3 Halbsatz 2 übernommen. Das in § 2 Nr. 3 Halbsatz 1 genannte Datum (1. September 1957) wird durch den in § 2 Nr. 2 BeamtStG genannten Zeitpunkt ersetzt.

Zu § 3:

§ 3 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 3.

Zu § 4:

In den Absätzen 1 bis 3 wird die Bestimmung der obersten Dienstbehörde, der oder des Dienstvorgesetzten sowie der oder des Vorgesetzten in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 übernommen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 3, wonach die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft abhängig vom Aufbau der Verwaltung zu regeln ist.

Zu § 5: Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 2. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 3 und stellt weiterhin klar, dass nicht nur die in Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz genannte Tätigkeit im Schulaufsichtsdienst als hoheitsrechtliches Aufgabengebiet gilt.

Zu § 6: Absatz 1 bestimmt, dass auch zukünftig in den Fällen, in denen für eine Laufbahn ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden soll.

In Absatz 2 Satz 1 wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zuzulassen (vgl. den bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 3). Bislang war dies nur bei sogenannten Monopolausbildungsgängen möglich, also nur bei Ausbildungen, in denen ­ wie zum Beispiel bei der Juristenausbildung ­ der Vorbereitungsdienst zugleich Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Durch Rechtsverordnung kann nunmehr ­ ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen ­ ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden, wie es sich in der Rechtspraxis zum Teil bereits herausgebildet hat. In diesem Fall sind nach Satz 2 die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen ­ mit Ausnahme des finanziellen öffentlichen Dienstrechts und der Regelungen zur Gewährung von Beihilfen ­ auf die Auszubildenden entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Anstelle des Diensteides nach § 38 BeamtStG und § 51 dieses Gesetzes ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben (Satz 3). Absatz 3 bestimmt, dass bei Monopolausbildungsgängen der Vorbereitungsdienst auf Antrag im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden kann; abweichend von Absatz 2 Satz 2 finden neben § 38 auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in diesem Fall keine Anwendung. Damit wird der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 ­ 2 BvL 13/73 (BVerfGE 39, 344 f.) Rechnung getragen. Danach muss der Staat, soweit er sich für einen Vorbereitungsdienst entscheidet, der in einem Beamtenverhältnis abzuleisten ist, für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen Vorbereitungsdienst in der Form eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses anbieten, der ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis geleistet werden kann, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelungen eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schulden aber auch Angestellte dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen.

Nach Satz 3 darf in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis deshalb nicht aufgenommen werden, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes in strafbarer Weise bekämpft.

Zu § 7:

Die Bestimmung beinhaltet die Regelungen des bisherigen § 188 Abs. 2 und 4 bis 6.

Sie regelt, welche Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes für Ehrenbeamtinnen und -beamte gelten oder abgewandelt gelten und welche Bestimmungen keine Anwendung finden. So bedarf es etwa nach Absatz 1 Nr. 1 zur Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses nicht der Einhaltung der strengen Förmlichkeiten der Urkundenaushändigung; vielmehr kann das Ehrenbeamtenverhältnis nach be92 sonderer Rechtsvorschrift auch in anderer Weise begründet werden. Nach Absatz 1 Nr. 2 tritt bei Ehrenbeamtinnen und -beamten an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand die Verabschiedung mit den dort genannten Maßgaben.

Zu § 8:

Nach Absatz 1 Satz 1 sind die Fälle und die Voraussetzungen für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen, da das Beamtenverhältnis auf Zeit eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt. Damit soll verhindert werden, dass entsprechende Beamtenverhältnisse außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle eingerichtet werden. Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 185 Abs. 1 Satz 2; das Laufbahnprinzip verträgt sich nicht mit der Befristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit.

Absatz 2 Satz 1 enthält eine dem bisherigen § 185 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Verpflichtung, das Amt bei Ablauf der Amtszeit unter gleichbleibenden Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit weiterzuführen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, setzt sich nach Satz 2 der Entlassung aus und büßt damit die Anwartschaft auf ein Ruhegehalt ein (vgl. bisheriger § 185 Abs. 3). Satz 3 entspricht dem bisherigen § 185 Abs. 2 Satz 2.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten kraft Gesetzes in den Ruhestand, wenn sie die Altersgrenze erreichen (§ 37 Abs. 1 Satz 1); für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit gilt § 119 Abs. 2. Nach Absatz 3 Satz 1 treten sie vor Erreichen der Altersgrenze bei Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, falls nicht stattdessen eine Entlassung vorgeschrieben ist oder sich eine weitere Amtszeit anschließt (vgl. bisheriger § 186 Satz 2). Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit, die oder der gemäß § 31 in Verbindung mit § 6 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, tritt nach Satz 2 bei Ablauf der vorgesehenen Amtszeit in den dauernden Ruhestand.

Absatz 4 regelt den Fall der Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Abwahl. Mit der Bestimmung wird ein spezieller gesetzlicher Beendigungsgrund für das Beamtenverhältnis auf Zeit normiert. In Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Abwahl endet gleichzeitig das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, also ohne dass es einer weiteren Verfügung, etwa der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung bedarf. Die Abwahl wird damit unmittelbar verknüpft mit der beamtenrechtlichen Konsequenz der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Dies dient der Rechtsklarheit und der Sicherheit für den Dienstherrn, dass eine Neubesetzung unverzüglich möglich ist.

Zu § 9:

§ 9 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 3, demzufolge die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG genannten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zulassen kann. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen kann diese Befugnis nunmehr durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auch auf die obersten Dienstbehörden übertragen werden.

Zu § 10: Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 13. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 1. Die Ernennung wird grundsätzlich mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt mit der Aushändigung der Urkunde als besonderer Form der Bekanntgabe. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ernennung frühestens mit dem Tag der persönlichen Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird. Übereinstimmend damit erklärt § 8 Abs. 4 BeamtStG eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und für insoweit unwirksam (vgl. bisheriger § 8 Abs. 4 Satz 2). In besonderen Fällen ist eine Ernennung auch zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in der Urkunde ausdrücklich, d. h. durch Angabe eines festen Datums, bestimmt ist.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 Abs. 5. Die Regelung in Satz 1 bewirkt, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Zeit ein privatrechtliches Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. Dies gilt allerdings nur, wenn das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn, zu dem bereits ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis besteht, begründet wird. Dagegen hat beispielsweise die Ernennung zur unmittelbaren Landesbeamtin oder zum unmittelbaren Landesbeamten keine Auswirkungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei einer Gemeinde.

Der bisherige § 8 Abs. 1 Nr. 5 entfällt einerseits wegen des Wegfalls der Laufbahngruppen und damit des bisherigen Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe und der Ersetzung der bisherigen Aufstiegsregelungen durch die besonderen Beförderungsregelungen für die Verleihung von Ämtern der Besoldungsgruppe A 7, A 10 und A 14 (siehe § 21 Abs. 3).

Zu § 11: Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 7.

Stellenausschreibungen sind nicht nur für die Vorbereitung von Personalauswahlentscheidungen, sondern auch für den Aufbau einer gezielten Personalplanung und -entwicklung von grundlegender Bedeutung. Sie dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko von Fehlbesetzungen zu minimieren. Stellenausschreibungen dürfen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Ferner sind § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 215), BS 205-1, und die Anwendungsleitlinien zur Integration und Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes vom 1. Dezember 2006, die auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen ­ www.masgff.rlp.de ­ unter „Soziales", „Menschen mit Behinderungen", „Teilhabe am Arbeitsleben" abrufbar sind, zu beachten. Da Stellenausschreibungen die Transparenz der Bewerberauswahl verbessern, muss ein Verzicht hierauf nach Satz 3 die Ausnahme bilden.

Durch Absatz 2 wird die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens in allen Fällen vorgeschrieben, in denen die gesund93 heitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Lebenszeit oder in ein anderes, auf spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit abzielendes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis festzustellen ist.

Bei schwerbehinderten Menschen kann die gesundheitliche Eignung auch gegeben sein, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist.

Durch Absatz 3 werden die für Beschäftigte und für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) für den Landesbereich übernommen. Da das Gendiagnostikgesetz am 1. Februar 2010 in Kraft getreten ist, soll Absatz 3 zeitnah ­ mit Verkündung des Landesbeamtengesetzes

­ in Kraft treten (siehe § 145 Abs. 1 Satz 1).

Zu § 12: Absatz 1 beinhaltet die Form der Bekanntgabe hinsichtlich der Nichtigkeit der Ernennung. Die Feststellung der Nichtigkeit ist als feststellender Verwaltungsakt der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Im Hinblick auf die durch die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ausgelösten Folgewirkungen für die Versorgung hat die Bekanntgabe im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erfolgen.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 14 Abs. 4. Wird der Grund für die Nichtigkeit bekannt, ist dafür zu sorgen, dass die oder der Ernannte aufgrund ihrer oder seiner scheinbaren Rechtsstellung nicht weiter für den Dienstherrn tätig wird. Für den Fall der nichtigen Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ist die weitere Führung der Dienstgeschäfte zwingend zu verbieten, weil die oder der Ernannte die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten nicht erlangt hat. In den sonstigen Ernennungsfällen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG) ist die Entscheidung über das Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte dagegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit eine nichtige Amtsverleihung der Ausübung der dem bisherigen Amt entsprechenden Dienstgeschäfte entgegensteht. Bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG darf die weitere Führung der Dienstgeschäfte jedoch erst dann untersagt werden, wenn die zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 3

Buchst. a BeamtStG erst dann, wenn die zuständige Stelle es abgelehnt hat, eine Ausnahme zuzulassen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 17. Satz 1, mit dem die Gültigkeit der bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen statuiert wird, schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wirksamkeit und Verbindlichkeit amtlicher Handlungen durch die vom Staat ernannten Amtsträger, auch wenn die Ernennung nichtig war. Die nach Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, nichtig Ernannten die gewährten Leistungen zu belassen, trägt der Tatsache Rechnung, dass sie trotz der Nichtigkeit der Ernennung in aller Regel Dienst getan und als wirksam anzuerkennende Amtshandlungen vorgenommen und damit die einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden Pflichten voll erfüllt haben.

Die Entscheidung, ob die gewährten Leistungen belassen werden, ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt.