Rehabilitation

Zu § 13 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 16 Abs. 1. (Der bisherige § 16 Abs. 2 hat nur deklaratorische Bedeutung und wird gestrichen.)

Nach Absatz 1 ist die Rücknahme der Ernennung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten bekannt zu geben. Wegen der besonderen Folgen für das Rechtsverhältnis hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Rücknahmefrist von sechs Monaten ist in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht geregelt. Allerdings gilt die Rücknahmefrist nur noch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG, dagegen nicht mehr in den Fällen, in denen besonders schwerwiegende Umstände wie arglistige Täuschung oder das Bekanntwerden einer Verurteilung wegen eines Verbrechens die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG). In den letztgenannten Fällen muss das Schutzinteresse der Beamtin oder des Beamten an einer Rechtssicherheit bezüglich des Beamtenstatus gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der Ernennung zurücktreten. Da die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, ist sie ­ wie Satz 3 klarstellend regelt ­ auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Alternative 2.

Hinsichtlich des Absatzes 3 gilt die Begründung zu § 12 Abs. 3 entsprechend.

Zu § 14:

Das neue Laufbahnrecht beruht auf folgenden Grundsätzen:

­ Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt angesichts der demografischen Entwicklung,

­ Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG,

­ größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen mittels Reduzierung der Laufbahnen und Abschaffung der Laufbahngruppen,

­ stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht,

­ stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und der beruflichen Entwicklung,

­ mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich und

­ Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität.

Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die Grundlage (Rückgrat) für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.

Maßgeblich hierfür sind insbesondere folgende Gründe:

Das bisherige Laufbahnsystem hat zu einer Vielzahl von Laufbahnen geführt. Die öffentliche Verwaltung hat ein vielfältiges und differenziertes Spektrum von Aufgaben zu erfüllen.

Deshalb ist die Ausbildung auf einen bestimmten Bereich der öffentlichen Verwaltung, z. B. die allgemeine Verwaltung, die

Finanzverwaltung oder den Polizeidienst zugeschnitten. In der Rechtsentwicklung wurden innerhalb dieser Bereiche vielfältige weitergehende Differenzierungen in der Ausbildung vorgenommen, die nach der bisherigen Systematik unmittelbar in eigenständige Laufbahnen mündeten. Die Anzahl der Laufbahnen wurde damit erheblich ausgeweitet.

Die Anforderungen in der Verwaltung sind aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und deren Einflüsse auf die Verwaltung immer schneller werdenden Veränderungen unterworfen. Beispielhaft seien die voranschreitende europäische Integration, die Globalisierung, die rasante technologische Entwicklung mit Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie und der Einführung von E-Government sowie die fortschreitende Verwaltungsmodernisierung mit der damit verbundenen Änderung von Staatsaufgaben und Verwaltungsstrukturen genannt. Ferner stellt die demografische Entwicklung besondere Anforderungen an die öffentliche Verwaltung.

Bei der Besetzung von Dienstposten ist das Vorliegen einer bestimmten Laufbahnbefähigung immer weniger als maßgebliches Auswahlkriterium geeignet. Obgleich die Befähigung für ein Einstiegsamt alle Ämter der jeweiligen Laufbahn umfasst, stehen bei Stellenbesetzungen oftmals konkrete Anforderungsprofile der zu besetzenden Dienstposten im Vordergrund. Denn auch innerhalb der jeweiligen Laufbahnen sind ­ trotz des ausdifferenzierten Laufbahnsystems ­ für die erfolgreiche Wahrnehmung vieler Dienstposten zunehmend spezielle Fachkenntnisse erforderlich, die ohne entsprechende Erfahrungen oder Fortbildungen nicht erfüllt werden können.

Hinzu kommt die mit dem Übergang von der Industrie- zur Wissensgesellschaft verbundene Verkürzung der Verfallszeit aktuellen Wissens. Lebenslanges Lernen und die Fähigkeit, vorhandenes Wissen effektiv zu erschließen und anzuwenden, sind maßgebliche Schlüsselqualifikationen. Die Bedeutung der mit der jeweiligen Laufbahnbefähigung erworbenen Fachkenntnisse stellt somit bei konkreten Stellenbesetzungen nur einen Ausschnitt aus dem Anforderungsprofil dar.

In der Gesamtschau haben diese Entwicklungen zu erheblichen nachteiligen Einschränkungen geführt. Der schnelle Wandel der Aufgaben und die damit oftmals einhergehende Änderung der Verwaltungsstrukturen haben zwangsläufig eine hohe Personalfluktuation zur Folge. Hierbei ist es wichtig, Personal flexibel und nach den jeweiligen Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten und der gegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen fortbilden und einsetzen zu können. Diesem Anspruch wurden die bisherigen Laufbahnstrukturen zunehmend nicht mehr gerecht. So wurden die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten in nicht mehr vertretbarem Maße geschmälert und der Kreis der potentiell für einen Dienstposten infrage kommenden Bewerberinnen und Bewerber eingeschränkt. Diejenigen, die über das konkrete Anforderungsprofil des Dienstpostens, aber nicht über die entsprechende Laufbahnbefähigung verfügten, konnten nicht berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Befähigung nicht erworben werden konnte. Erforderliche Fortbildungsmaßnahmen und Unterweisungszeiten hatten sich nicht nur an den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten, sondern auch an der neuen Laufbahn zu orientieren.

Zudem führten besondere Zuständigkeiten und die formalen Verfahrensabläufe, die bei Laufbahnwechseln zu beachten waren, insgesamt zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand.

Die Anforderungen an die öffentliche Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Flexibilität und Mobilität der Beamtinnen und Beamten, werden aufgrund der dargestellten Entwicklungen weiter steigen. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen zunehmend differenzierte Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden. Es wird nicht vermeidbar sein, diese Differenziertheit im Rahmen der sich anschließenden beamtenrechtlichen Ausbildung zu berücksichtigen, sodass bei Aufrechterhaltung des bisherigen Systems mit der Einrichtung weiterer Laufbahnen zu rechnen wäre. Die dargestellten Nachteile würden sich weiter verstärken.

Aus diesen Gründen ist das bisherige System nicht mehr geeignet, den Anforderungen der Personalwirtschaft und den Bedürfnissen der Beamtinnen und Beamten zu entsprechen.

Nach der neuen Laufbahnsystematik werden die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich erweitert, formale Laufbahnwechsel auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert und dabei zugleich die Leistungsfähigkeit der Verwaltung gesichert.

Der Festlegung der neuen Fachrichtungen liegt die Annahme zugrunde, dass sich alle bestehenden Laufbahnen unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtungsverwandtschaft und den in den Ausbildungsgängen vermittelten Kernkompetenzen diesen Fachrichtungen sachgerecht zuordnen lassen und eine hinreichende Basis für die Ämter der jeweiligen Fachrichtung bieten.

Die neue Laufbahnsystematik geht dabei davon aus, dass nicht nur eine, sondern unterschiedliche Ausbildungen zum Erwerb der Befähigung führen. Damit wird auch künftig anerkannt, dass die öffentliche Verwaltung innerhalb der vorgegebenen Fachrichtungen ein differenziertes Spektrum von Aufgaben zu erfüllen hat, die unterschiedliche Qualifizierungen rechtfertigen. Für den Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn können nach den konkreten Anforderungen unterschiedliche Ausbildungen ­ mit oder ohne Vorbereitungsdienst ­ vorgesehen werden. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da in den Ausbildungen zunehmend neben der fachlichen Grundqualifikation Kernkompetenzen vermittelt werden, die darauf angelegt sind, neues Wissen effektiv zu erschließen und anzuwenden und voraussetzen, dass die Kompetenzentwicklung und der Kompetenzerhalt während des gesamten Berufslebens erforderlich bleibt. Die Laufbahnsystematik berücksichtigt damit, dass nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens die fachliche Befähigung nicht isoliert aufgrund der zu Beginn des Berufslebens absolvierten Ausbildung, sondern jeweils im Kontext mit den zusätzlichen Erfahrungen und Qualifikationen zu bewerten ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die bestehenden Zugangsmöglichkeiten zu den bisherigen Laufbahnen auch zukünftig aufrechterhalten werden können.

Mit dem neuen Laufbahnsystem werden die formalen Laufbahnschranken zugunsten erweiterter personalwirtschaftlicher Handlungsspielräume auf ein Mindestmaß reduziert. Damit kommt dem Anforderungsprofil neben der laufbahnrechtlichen Befähigung bei Besetzungen von Dienstposten eine größere Bedeutung als bislang zu. Die Personalstellen können ­ wie bei dem bisherigen Laufbahnsystem ­ eine be95 stimmte Ausbildung, die zum Erwerb der Befähigung geführt hat, fordern und diese zum Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens erklären. Sie können aber auch, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen, auf solche Beschränkungen verzichten und den Kreis der für einen Dienstposten infrage kommenden Beamtinnen und Beamten erweitern und z. B. lediglich die Befähigung für die neue Laufbahn als Voraussetzung festlegen. So können berufliche Erfahrungen und zusätzliche Qualifikationen, die zur Erfüllung des Anforderungsprofils beitragen, bei der Besetzung von Dienstposten stärkere Berücksichtigung finden.

Im Ergebnis wird damit eine höhere Mobilität und Flexibilität der Beamtinnen und Beamten ermöglicht, weil im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ein Wechsel innerhalb der Fachrichtung unabhängig von der zum Erwerb der Befähigung führenden Ausbildung nicht mehr als Laufbahnwechsel einzustufen ist. Formale Hürden werden mitsamt dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand beseitigt. Personalwirtschaftliche Schranken bestehen zukünftig lediglich, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Aufgaben zwingend erforderlich ist. Ferner können im Bereich der Fortbildung die Ressourcen zielgerichteter als bislang eingesetzt werden. Zukünftig ist es den Personalstellen freigestellt, entweder eine umfassende Einführung und Fortbildung in neue Aufgabenbereiche der Laufbahn vorzunehmen oder den Fortbildungsbedarf gezielt an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu bemessen.

Absatz 1 Satz 1 stellt heraus, dass das Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG weiterhin die Grundlage des Laufbahnrechts bildet. Der Begriff der Laufbahn wird dabei fortentwickelt. Die neuen Laufbahnen umfassen alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Die Vor- und Ausbildung als Bestandteil des Laufbahnbegriffs wird durch Absatz 4 Satz 1 in der Definition des Einstiegsamtes aufgegriffen. Die Anzahl der Laufbahnen wird erheblich reduziert. Die bisher getrennt zu behandelnden Laufbahnen besonderer Fachrichtungen werden in Zukunft unter Gleichstellung mit den durch einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen in das neue Laufbahnsystem integriert. Satz 2 stellt klar, dass auch Vorbereitungsdienst und Probezeit zur Laufbahn gehören.

Absatz 2 legt die Fachrichtungen allgemein und abschließend fest. Durch Bündelung der Fachrichtungen und Abschaffung der Laufbahngruppen wird die Anzahl der Laufbahnen verringert. Dadurch werden in Zukunft weniger Laufbahnwechsel nach § 24 notwendig und die noch erforderlichen Wechsel erleichtert. Hiermit können personalwirtschaftliche Erwägungen besser berücksichtigt und der Personaleinsatz flexibilisiert werden. Die Amtsbezeichnungen werden weiterhin im Besoldungsrecht geregelt.

Der Fachrichtung „Verwaltung und Finanzen" (Nummer 1) werden die Dienste zugerechnet, deren Tätigkeit durch allgemeines Verwaltungshandeln (z. B. nicht technischer Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen inneren Verwaltung) und durch das Finanzwesen geprägt sind, sowie Dienste, die den übrigen Fachrichtungen nicht zugeordnet werden können (z. B. Datenverarbeitungsdienst, Wirtschaftsverwaltungsdienst).

Die Fachrichtung „Bildung und Wissenschaft" (Nummer 2) schließt die Lehrämter an allgemein- und berufsbildenden Schulen einschließlich der Studienseminare, die Ämter der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen und des Schulaufsichtsdienstes sowie die Ämter der Bereiche Archivverwaltung, Bibliotheken, Denkmalpflege und Museen ein sowie Dienste, die eine Hochschulausbildung voraussetzen und überwiegend die Forschung und Lehre zum Gegenstand haben.

Die Fachrichtung „Justiz und Justizvollzug" (Nummer 3) umfasst die dem Geschäftsbereich des Justizministeriums zuzurechnenden Dienste (z. B. Justizdienst, Amtsanwaltsdienst, Gerichtsvollzieherdienst, Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen).

Der Fachrichtung „Polizei und Feuerwehr" (Nummer 4) gehören die mit polizeilichen Aufgaben und zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Dienste der Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Wasserschutzpolizei und Bereitschaftspolizei sowie die Feuerwehr an.

Die Fachrichtung „Gesundheit und Soziales" (Nummer 5) umfasst die Dienste, die durch Heilung, Pflege, Betreuung, Vorsorge, Rehabilitation, Erziehung und Beratung der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Gesundheit oder der Unterstützung wirtschaftlich schwacher Bevölkerungsteile unter Berücksichtigung des Gemeinwohls dienen (z. B. Ärztlicher Dienst, Pharmazeutischer Dienst, Sozialdienst).

Zu der Fachrichtung „Naturwissenschaft und Technik" (Nummer 6) gehören die Dienste, bei denen die Tätigkeitsund Anforderungsprofile hohe naturwissenschaftliche Anteile (insbesondere Chemie, Physik, Biologie, Geologie und Geografie einschließlich entsprechender Hilfsdienste wie z. B. Restauratorinnen und Restauratoren) oder Technikanteile (z. B. Vermessungstechnischer Dienst, Bautechnischer Dienst, Eichtechnischer Dienst) beinhalten, sowie Dienste, die dem Agrarbereich zuzurechnen sind (Landwirtschaft, Gartenbau, Tierzucht, Fischerei, Forst und Jagd) oder die durch eine ökologisch optimierte Wirtschaftsweise zum Erhalt der natürlichen Lebensräume (z. B. Forstdienst, Gartenbautechnischer Dienst, Weinbautechnischer Dienst, Landwirtschaftstechnischer Dienst, Ländlich-hauswirtschaftlicher Dienst) beitragen.

In Zukunft wird es daher nur noch sechs Laufbahnen geben.

Innerhalb dieser Laufbahnen scheidet begrifflich der Aufstieg aus. Daher bedarf es keiner Verzahnungsämter mehr.

Nur soweit es zwingend erforderlich ist, können nach Absatz 3 innerhalb einer Laufbahn durch Laufbahnvorschriften fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden.

Hierbei handelt es sich um Bereiche, die sich durch besondere Qualifikationserfordernisse, unterschiedliche Einstiegsoder Endämter oder andere Merkmale von den übrigen Gebieten einer Laufbahn abheben, oder die durch rechtliche Vorschriften geboten sind (z. B. Schuldienst, Amtsanwaltsdienst, Rechtspflegergesetz oder Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker).

Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung. Die Schaffung von Einstiegsämtern in den neuen Laufbahnen nach Absatz 4 Satz 1 ermöglicht eine sachgerechte Berücksichtigung von Vor- und Ausbildung entsprechend den bisherigen vier Laufbahngruppen. Niemand soll ohne besondere Leistung durch die Umstrukturierung des Laufbahnsystems schneller beruflich vorankommen als bisher. Nach Satz 2 sind die Einstiegsämter unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter besoldungsrechtlich zu regeln. Die Festlegung der Einstiegsämter erfolgt nach Maßgabe des § 15 und den dort geregelten allgemeinen Zugangsvoraussetzungen. Wird zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen die Ablegung weiterer Prüfungen gefordert oder werden im Einstiegsamt einer Laufbahn Anforderungen gestellt, die von den Anforderungen des regelmäßigen Einstiegsamtes wesentlich abweichen, kann dies ­ nach sachgerechter Bewertung ­ ein höheres Einstiegsamt rechtfertigen.

Zu § 15:

Die Bestimmung regelt die Bildungsvoraussetzungen und die sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zu den Einstiegsämtern in den Laufbahnen in Anlehnung an die bisherigen §§ 22 bis 25. Dabei wird innerhalb der Laufbahnen nach Einstiegsämtern differenziert. Die Zugangsvoraussetzungen sind so gestaltet, dass auch die bisherigen Laufbahnen besonderer Fachrichtungen erfasst werden, die als eigenständige Laufbahnen künftig entfallen. Auf die Begründung zu § 14 wird Bezug genommen.

Die Bezeichnungen für die schulischen Abschlüsse knüpfen an die in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418), BS 223-1, genannten Begrifflichkeiten an. Der in dem bisherigen § 22 Nr. 1, § 23 Nr. 1

Buchst. c und § 24 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Verweis auf einen gleichwertig anerkannten Bildungsstand wird gestrichen, da die Schulordnungen Gleichwertigkeitsregelungen beinhalten und auf den jeweiligen Abgangszeugnissen vermerkt wird, welcher Schulabschluss erreicht wurde. So kann zum Beispiel das Abschlusszeugnis der Berufsschule entweder die Qualifikation der Berufsreife oder den qualifizierten Sekundarabschluss I ausweisen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Berufsschulverordnung vom 7. Oktober 2005 ­ GVBl. S. 463 ­, BS 223-1-38).

Soweit eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit Zugangsvoraussetzung ist, ist diese berücksichtigungsfähig, soweit sie nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre Dauer sollte mindestens der eines vergleichbaren Vorbereitungsdienstes entsprechen. In Betracht kommen nur Tätigkeiten, die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln.

Hervorzuheben ist, dass künftig auch in Laufbahnen, für die ein Vorbereitungsdienst geregelt ist, eine hauptberufliche Tätigkeit an dessen Stelle als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden kann.

In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. a ist nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern.

Grundlage für den Zugang zum dritten Einstiegsamt ist nach Absatz 4 der Bachelorabschluss und für den Zugang zum