Anstelle des Bachelorabschlusses erfüllt auch ein gleichwertiger Abschluss die Bildungsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt

Damit wird auch in laufbahnrechtlicher Hinsicht dem BolognaProzess Rechnung getragen.

Anstelle des Bachelorabschlusses erfüllt auch ein gleichwertiger Abschluss die Bildungsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt. Dies ist in der Regel ein abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium.

Die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst) entfallen in Anlehnung an den bisherigen § 24 Abs. 4 nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 5 Satz 2 bei berufsqualifizierenden Studiengängen. Dies gilt nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5 Satz 2 auch, wenn die im Rahmen des Hochschulstudiums nicht ausreichend vermittelten berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine Einführung in die zu übertragenden Laufbahnaufgaben (TraineeZeit) ausgeglichen werden können. Das Nähere ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 in der Laufbahnverordnung zu regeln.

Absatz 6 stellt klar, dass Vor- und Ausbildung, Prüfung und die sonstigen Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für den Zugang zum Einstiegsamt zu vermitteln.

Zu § 16:

Mit der Bestimmung wird die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts zwischen allen Dienstherren des Bundes und der Länder sichergestellt. Sie greift die Regelungen des bisherigen § 122 BRRG auf.

Absatz 1 eröffnet Bewerberinnen und Bewerbern vom Bund und aus anderen Bundesländern, die die nach § 15 zu fordernde Vorbildung dort erworben haben, die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn (vgl. die bisherigen Regelungen des § 122 Abs. 1 BRRG und § 20 LBG). Absatz 2 erweitert die Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2 BRRG dahingehend, dass, wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen erworben hat, grundsätzlich die Laufbahnbefähigung nach diesem Gesetz besitzt. Soweit erforderlich ist eine Einführung vorzusehen, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Damit wird auch dem Grundgedanken der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11) ­ siehe hierzu auch § 17

­ Rechnung getragen.

Zu § 17:

Die Bestimmung setzt die Richtlinie 2005/36/EG um; sie entspricht dem bisherigen § 27 a Abs. 1.

Der bisherige § 27 a Abs. 2, wonach die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, wird gestrichen. Die Beherrschung der deutschen Sprache in dem für die Laufbahn erforderlichen Maße ist zwar weiterhin eine Anforderung für den Zugang zum Beruf. Die Bewertung der Sprachkenntnisse darf gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Um entsprechenden Missverständnissen vorzubeugen, wird auf eine ausdrückliche Normierung im Kontext zum Anerkennungsverfahren verzichtet. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind gegebenenfalls in einem sich an das Anerkennungsverfahren anschließenden Einstellungsverfahren zu prüfen.

Die entsprechenden Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber ergeben sich unmittelbar aus § 9 BeamtStG, wonach die Ernennung der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Hier wären die Sprachkenntnisse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls nach Vorlage entsprechender Nachweise, nachzuprüfen.

Zu § 18:

Entsprechend der Regelung des bisherigen § 29 bleibt nach Absatz 1 anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern, die die Befähigung für eine Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben, weiterhin der Zugang zum öffentlichen Dienst offen. Im Rahmen der Bestenauslese können sie gleichrangig mit Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern berücksichtigt werden.

Ihre Befähigung ist nach Absatz 2 durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss festzustellen.

Zu § 19:

Durch Absatz 1 wird die bisher im Haushaltsrecht verankerte Altersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis (§ 48 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971

­ GVBl. 1972 S. 2 ­, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 ­ GVBl. S. 103 ­, BS 63-1, in Verbindung mit Nummer 1 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2002 ­ MinBl. 2003 S. 22, 324; 2007 S. 668 ­ sowie den jährlichen Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung) in das Landesbeamtengesetz aufgenommen. Damit wird dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07) Rechnung getragen.

Die Altersgrenzen sollen ein angemessenes Verhältnis zwischen der zu erwartenden aktiven Dienstzeit und dem Anspruch auf Versorgung herstellen und eine ausgewogene Altersstruktur im öffentlichen Dienst gewährleisten. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26).

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nach Absatz 2 nur im Einstiegsamt zulässig (vgl. bisherigen § 10 Abs. 2 Satz 1). Eine Einstellung ist jedoch im Beförderungsamt zulässig

­ nach Maßgabe der Laufbahnverordnung bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erworben wurden,

­ bei sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten,

­ bei den Mitgliedern des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz oder

­ bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss (vgl. bisherigen § 10 Abs. 2 Satz 2).

Bisher konnte nur mit Zustimmung des Landespersonalausschusses eine Einstellung im Beförderungsamt erfolgen. Dieses Verfahren ist sehr aufwändig und erschwert die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger beruflicher Erfahrung oder sonstigen Qualifikationen. Zukünftig können daher die Dienstherren eigenständig entscheiden, ob in diesen Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt ist. Damit werden Zustimmungsverfahren im Landespersonalausschuss deutlich verringert.

Einzelheiten der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 zu stellenden Anforderungen sind in der Laufbahnverordnung (§ 25) zu regeln.

Soweit entsprechende berufliche Erfahrungen gefordert werden, kann eine hauptberufliche Tätigkeit berücksichtigt werden, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre Dauer sollte mindestens der vorgeschriebenen oder üblichen Mindestfrist für die Beförderung in das betreffende Amt entsprechen. In Betracht kommen nur Tätigkeiten, die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln. Soweit sonstige Qualifikationen gefordert werden, kommen hierfür z. B. ein zusätzlicher Studienabschluss oder Qualifizierungsmaßnahmen mit einem staatlich anerkannten Abschluss in Betracht. In der Regel wird eine Einstellung nur im ersten Beförderungsamt in Betracht kommen.

Entgegen der bisherigen Regelung in § 21 a bedarf es nunmehr nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 auch bei der Einstellung sogenannter politischer Beamtinnen und Beamten im Beförderungsamt nicht mehr der Zustimmung des Ministerrats.

Die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz sind nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 aufgrund ihrer unabhängigen Stellung ebenfalls von dem Gebot der Einstellung im Einstiegsamt ausgenommen.

Weitere Ausnahmen von Satz 1 können nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 entsprechend dem bisherigen § 10 Abs. 2 Satz 2 durch den Landespersonalausschuss zugelassen werden.

Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen (§ 8 Abs. 3 BeamtStG); die Anstellung als selbstständigen Ernennungstatbestand gibt es nicht mehr.

Zu § 20:

Die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit setzt weiterhin die Bewährung in einer Probezeit voraus (§ 10 BeamtStG). Die bisherige Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entfällt. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

In Absatz 2 Satz 1 wird die Dauer der regelmäßigen Probezeit nunmehr in allen Laufbahnen im Hinblick auf den Wegfall der bisherigen Mindestaltersgrenze einheitlich auf drei Jahre festgesetzt; dies gilt auch für die anderen Bewerberinnen und die anderen Bewerber. Die Anrechnung von Tätigkeiten auf die Probezeit ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in den Laufbahn98 vorschriften zu regeln. In Betracht kommen nur Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln (vgl. bisheriger § 28 Abs. 2). Vordienstzeiten, die bereits für die Feststellung der Berufserfahrung berücksichtigt wurden, sind verbraucht (vgl. andere Bewerberinnen und andere Bewerber ­ § 18 ­). Nach Satz 2 dauert die Mindestprobezeit in allen Laufbahnen ein Jahr. Auf die Probezeit kann nach Satz 3 wie bisher (vgl. bisheriger § 12 Abs. 5 LbVO) verzichtet werden. Eine Abkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen ist nicht mehr möglich; es ist aber eine Beförderung wegen hervorragender Leistungen nach Ablauf der Probezeit zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Satz 4 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Halbsatz 2

LbVO.

Die Bewährung ist nach Absatz 3 unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen, nicht zuletzt im Hinblick auf den Wegfall der Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

In Absatz 4 wird die Höchstdauer der Probezeit unter Beachtung des § 10 Satz 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt (vgl. bisheriger § 28 Abs. 1 Halbsatz 2). Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (vgl. bisheriger § 11 Abs. 2 Satz 2). Hierzu zählt auch eine Elternzeit ohne Dienstbezüge.

Absatz 5 sieht für die sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten keine Probezeit vor, da sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

Zu § 21

In Absatz 1 wird der Begriff „Beförderung" entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG definiert. Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ­ einschließlich Qualifizierung (§ 22) ­ vorzunehmen.

Absatz 2 regelt Beförderungsverbote. Er entspricht weitgehend der bisher in § 12 BRRG und § 12 LBG getroffenen Regelung.

Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung während der Probezeit als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 angezeigt ist.

Nach den bisherigen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2

BRRG und § 12 Satz 1 LBG durfte eine Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung erfolgen. Da das Institut der Anstellung weggefallen ist (§ 8 Abs. 3 BeamtStG), wird in Satz 1 Nr. 2 nunmehr der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit als Anknüpfungspunkt für die erstmalige Beförderung festgelegt. Hat die Beamtin oder der Beamte bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen, also Spitzenleistungen, gezeigt, ist eine Beförderung bereits vor Ablauf der Jahresfrist möglich. Ferner ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung vor Ablauf der Jahresfrist als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 angezeigt ist.

Bei höher bewerteten Dienstposten, die funktionsgebunden oder aufgrund einer Dienstpostenbewertung eingestuft sind, wird weiterhin (vgl. die bisherigen Regelungen des § 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG und § 12 Satz 3 Halbsatz 1 LBG) an einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit festgehalten (Satz 1 Nr. 3); dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, sogenannte politische Beamtinnen und Beamte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Die Regelung („mindestens") eröffnet die Möglichkeit, gegebenenfalls nach Ämtern und Laufbahnen differenzierend längere Erprobungszeiten vorzusehen.

Die einjährige Mindestwartefrist zwischen zwei Beförderungen (Satz 1 Nr. 4) entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BRRG und § 12 Satz 1 LBG) und ist durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als sachgerecht bewertet worden. Die Mindestfrist gilt nicht in den Fällen, in denen das bisherige Amt nicht zu durchlaufen ist (vgl. Anlage 1 zum bisherigen § 16 Abs. 1 Satz 2 LbVO).

Das Verbot der Sprungbeförderung nach Satz 2 entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BRRG und § 12 Satz 4 LBG).

Über die dargestellten Ausnahmemöglichkeiten hinaus kann weiterhin (vgl. die bisherigen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 BRRG und § 12 Satz 6 LBG) nach Satz 3 in Einzelfällen der Landespersonalausschuss Ausnahmen von den Beförderungsverboten zulassen.

Da einerseits der bisherige Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe entfällt und andererseits für die Einstellung in das zweite, dritte und vierte Einstiegsamt besondere Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen sind (vgl. § 15 Abs. 3 bis 5), ist nach Absatz 3 Satz 1 die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 von Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt erfüllen, nur nach Erwerb bestimmter Qualifizierungen zulässig.

An die Stelle der bisherigen Aufstiegsverfahren (Regel- und Verwendungsaufstieg) tritt eine Qualifizierung mit zwei unterschiedlichen Qualifizierungsformen:

I. Erwerb der für das maßgebende Einstiegsamt erforderlichen Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingerichteten Ausbildung (Ausbildungsqualifizierung).

II. Gezielte Fortbildung in einem System der schrittweisen Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung). Die auf dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz des lebenslangen Lernens beruhende Fortbildungsqualifizierung mit Erfolgsnachweisen stärkt die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und das Selbstbewusstsein der Beamtinnen und Beamten. Sie ermöglicht eine schrittweise berufliche Entwicklung ohne Begrenzung der Verwendungsbreite und der Ämter.

Ausgehend von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten, die sie aufgrund ihrer Vor- und Ausbildung in der beruflichen Tätigkeit erworben haben, sollen die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung zielgerichtet auf die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter vorbereiten (Satz 2).

Die Festlegung der Inhalte der Fortbildungsqualifizierung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtung bzw. eventuell gebildeter Laufbahnzweige sowie der Ämter, für die die Fortbildungsqualifizierung absolviert wird. Zu den überfachlichen Inhalten gehören über das eigene Fachgebiet hinausreichende Themengebiete. Eine sachgerechte Auswahl der fachlichen und überfachlichen Inhalte erfolgt in den jeweiligen Konzepten der Fortbildungsqualifizierung. Der Flexibilität in der Verwendungsbreite ist dabei die notwendige Bedeutung beizumessen. Zur weiteren Sicherung der Qualität und gemäß dem Wettbewerbsgedanken sind die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung in geeigneter Weise anhand von Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen zu bewerten. Dabei erscheint es sachgerecht, schriftliche oder mündliche Prüfungen nur für solche Qualifizierungsmaßnahmen vorzusehen, in denen vornehmlich theoretische Fachkenntnisse vermittelt werden (Satz 3).

Die jeweiligen Systeme werden nach Satz 4 durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss zertifiziert. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss stellt sicher, dass den Qualitätsanforderungen bei allen Systemen gleichmäßig Rechnung getragen wird (Satz 5).

Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung (§ 25).

Zu § 22

Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung, Befähigung und Qualifizierung. Einer ständigen und der beruflichen Entwicklung angepassten Fortbildung kommt daher stärker als bisher eine herausragende Bedeutung zu. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn wird entscheidend durch Beförderungen geprägt.

Dabei sind bei höheren Beförderungsämtern höhere Voraussetzungen zu fordern. Die Teilnahme an dienstlich veranlassten Fortbildungsmaßnahmen ist Dienstpflicht der Beamtinnen und Beamten (vgl. bisheriger § 5 Abs. 2 Satz 1 LbVO).

Die Verpflichtung, sich darüber hinaus selbst fortzubilden (vgl. bisheriger § 5 Abs. 2 Satz 2 LbVO), ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz der vollen Hingabe an den Beamtenberuf in der durch § 34 BeamtStG erfolgten Ausprägung.

Mit diesen Pflichten der Beamtinnen und Beamten korrespondiert die Pflicht des Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für ihre Fortbildung zu sorgen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind so auszugestalten, dass sie Beamtinnen und Beamten mit Familienarbeit und Teilzeitbeschäftigung die Teilnahme ermöglichen (§ 13 Abs. 1 LGG). Bei Fortbildungsmaßnahmen sollen die zur Verfügung stehenden Plätze Frauen gezielt angeboten werden (§ 13 Abs. 3 LGG). Beurlaubte sind auf Anfrage über das Fortbildungsangebot in Kenntnis zu setzen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 LGG). Ihnen sind im Rahmen des bestehenden Angebotes Fortbildungsveranstaltungen auf Wunsch anzubieten, die geeignet sind, einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern (§ 12 Abs. 4 LGG). Grundsätze der Fortbildung sind in der Laufbahnverordnung und ergänzenden Regelungen zu bestimmen. Den konzeptionell gesteuerten Maßnahmen der Personalentwicklung und -führung kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. bisheriger § 4 Abs. 1 Satz 1 LbVO).