Bachelorstudiengang

Zu Nummer 41 (§ 100)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nicht technischen Dienstes vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 217, BS 2030-11) wurden die bisher an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz eingerichteten selbstständigen Prüfungsämter in die Organisation der Fachhochschule und der Zentralen Verwaltungsschule integriert.

Die Prüfungsämter haben dadurch ihren Behördencharakter verloren und bedürfen keiner Erwähnung mehr.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Neukonzeption der polizeilichen Ausbildung als Bachelorstudiengang erfolgt auch eine organisatorische Einbindung der bisherigen Abteilung Polizei des bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung errichteten Prüfungsamtes in den Fachbereich Polizei. Durch den Verlust der organisatorischen Selbstständigkeit des Prüfungsamtes erübrigt sich dessen Einbeziehung in die Bestimmung.

Zu Buchstabe b

Mit der Regelung wird entsprechend dem Partnerschaftsprinzip die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit bei Maßnahmen der Schulleitung auf den gemeinsamen Personalrat des Fachbereichs Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Landespolizeischule nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 übertragen (vgl. Nummer 37 Buchst. b ­ § 94 ­).

Zu Nummer 42 (§ 101)

Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung zur Angleichung an § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 99 Abs. 1 Satz 1.

Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Nummer 38 (§ 95).

Zu Nummer 43 (§ 102)

Das für Kultur zuständige Ministerium hat in zwei Aufbaustufen die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz errichtet. In einer ersten Stufe wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2007 zunächst das Landesamt für Denkmalpflege einschließlich „Burgen, Schlösser, Altertümer" und das Landesmuseum Koblenz zusammengeführt (Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 2. Februar 2007). Mit dem Hinzutreten des Landesmuseums Mainz sowie des Rheinischen Landesmuseums Trier im Rahmen der zweiten Aufbaustufe am 1. März 2008 (Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. Februar 2008) wurde die Errichtung der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland Pfalz abgeschlossen, sodass die Regelung ins Leere geht.

Zu Nummer 44 (§ 105)

Durch die Ersetzung des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982 am 1. Januar 2008 durch den Tarifvertrag zur Regelung der

Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 18. Dezember 2007 (MinBl. 2008 S. und am 1. Januar 2009 durch den Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit (BezTV-W RP) vom 18. Dezember 2008 sind der bisherige Begriff „Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter" und die nur vorübergehende Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände in dem bisherigen § 105 gegenstandslos geworden.

Die tarifliche Bezeichnung „Beschäftigte in der Waldarbeit" wird an die personalvertretungsrechtliche Gruppenbezeichnung „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" angeglichen.

Da die im Rahmen der Saisonarbeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit nunmehr regelmäßig wiederkehrend einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, wird mit der neuen Regelung sichergestellt, dass sie auch während der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben.

Aufgrund ihres fiktiven Beschäftigtenstatus während der Unterbrechung haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit dieselben personalvertretungsrechtlichen Rechte wie die übrigen Beschäftigten, sodass der bisherige nicht abschließende Hinweis auf § 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 3 nicht der Klarheit dient und daher entbehrlich ist.

Zu Nummer 45 (§ 106) Vgl. Begründung zu Nummer 44 (§ 105).

Zu Nummer 46 (§ 106 a)

Durch die Ersetzung des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982 am 1. Januar 2008 durch den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVForst) vom 18. Dezember 2007 und am 1. Januar 2009 durch den Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit (BezTV-W RP) vom 18. Dezember 2008 ist die Beteiligung des Personalrats bei witterungsbedingter Unterbrechung der Arbeit in dem bisherigen § 106 a gegenstandslos geworden, sodass die Bestimmung entfallen kann.

Zu Nummer 47 (§ 108 a)

Die Änderung geht zurück auf die Organisationsänderung durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), mit dem § 125 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geändert worden ist. Danach besteht der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

Zu Nummer 48 (§ 117)

Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe b.

Zu Buchstabe b § 9 Abs. 1 des Manteltarifvertrags zwischen der ver.di, Fachbereich Medien (FB8), dem Deutschen Journalisten-Verband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF), in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung sieht im Unterschied zu § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L weiterhin eine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vor.

Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 49 (§ 121) Anstelle des Verfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung wird für die Rechtsstreitigkeiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz die Geltung der Bestimmungen über das Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vorgeschrieben, da die Berufung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Damit wird auch durch die Anwendung derselben Verfahrensordnung, nämlich des Beschlussverfahrens nach dem Arbeitsgerichtsgesetz, sowohl für Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes als auch für die des Bundespersonalvertretungsgesetzes wieder wie vor dem Jahr 1992 eine einheitliche Verfahrensweise vor dem Verwaltungsgericht Mainz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hergestellt.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung („für alle Streitigkeiten aus diesem Gesetz") erfasst die Aufzählung schlechthin alle Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht, unabhängig davon, ob die Rechte und Pflichten im Personalvertretungsgesetz selbst oder in Bestimmungen außerhalb dieses Gesetzes geregelt sind, wie etwa in § 15 des Kündigungsschutzgesetzes, § 14 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und § 93 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Damit wird ein möglicher Streit über die Zuständigkeit anderer Gerichte in diesem Bereich anders als bei der bisherigen Regelung vermieden und ein umfassender und effektiver Rechtsschutz gewährt (vgl. OVG Berlin vom 14. September 1999, PersR 2000, 122; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Artikel 81 BayPVG Rn. 7 a).

Diesem Ziel dient auch der Wortlaut des § 121 Abs. 1 Nr. 3 „Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen", der die Bedeutung einer Generalklausel hat und weit auszulegen ist. Ihm kommt die Bedeutung einer Auffangfunktion zu (vgl. BVerwG vom 2. Oktober 2000, PersR 2001, 80, ZfPR 2001, 37, ZTR 2001, 90, NZA-RR 2001, 166; Ilbertz/Widmaier, § 83 BPersVG Rn. 14; Fischer/ Goeres/Gronimus, in GKÖD: § 83 BPersVG Rn. 19; Lorenzen u. a., § 83 BPersVG Rn. 22 a; Richardi/Dörner/Weber, § 83 BPersVG Rn. 28; Altvater u. a., § 83 BPersVG Rn. 10; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Artikel 81 BayPVG Rn. 41).

Als Oberbegriff umfasst der Begriff der Personalvertretung auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. Ilbertz/Widmaier, § 1 BPersVG Rn. 22; Altvater u. a., § 1 BPersVG Rn. 12; ähnlich Lorenzen u. a., § 1 BPersVG Rn. 15). Dies entspricht auch der Gliederung des Landespersonalvertretungs23 gesetzes, das im Ersten Teil „Personalvertretungen" den Personalrat, die Stufenvertretungen, den Gesamtpersonalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung behandelt.

Des Weiteren vermeidet die neue Fassung die aus gesetzestechnischen Gründen unerwünschte bisherige Doppelregelung (Einzelfallregelungen in den §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 sowie eine gleichzeitige Vollregelung „alle Streitigkeiten aus diesem Gesetz" in dem bisherigen § 121 Abs. 1).

Zur Vermeidung eines überflüssigen Formalismus und unnötiger Kosten, wovon insbesondere die Dienststellenleitungen betroffen wären, wird durch die Nichtanwendung des § 89 Abs. 1 ArbGG sichergestellt, dass die Beschwerdeschrift nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung befugte Organisation unterzeichnet sein muss. Auch sonst besteht im Beschwerdeverfahren kein Anwalts- oder Vertretungszwang (§ 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

Die neue Regelung entspricht schließlich mit Ausnahme der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, der es im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen in personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahren nicht bedarf, der Rechtslage des Bundes sowie aller Bundesländer.

Zu Nummer 50 (§ 122) Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 51 (Inhaltsübersicht) Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Artikel 2 (Änderung der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz)

Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung, die seit ihrer Einführung im Jahr 1993 nicht mehr erhöht worden ist, wird auf 30,00 EUR für von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellte Mitglieder und auf 15,00 EUR für mindestens mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Mitglieder erhöht.

Zu Artikel 3 (Übergangsbestimmungen)

Zu Absatz 1: Absatz 1 betrifft die regelmäßige Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits amtierenden Jugendund Auszubildendenvertretungen. Für diese gelten die Änderungen der regelmäßigen Amtszeit noch nicht.

Zu Absatz 2:

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängigen Gerichtsverfahren werden aus verwaltungsökonomischen Gründen nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu Ende geführt.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.