Verbandsgemeinden

Die Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz weisen darauf hin, dass die Personalausgaben und die Verwaltungs- und Betriebsausgaben einwohnerstärkerer Verbandsgemeinden pro Einwohnerin und Einwohner durchschnittlich niedriger als die Personalausgaben und die Verwaltungs- und Betriebsausgaben einwohnerschwächerer Verbandsgemeinden sind. So hatten im Jahr 2006 durchschnittlich Verbandsgemeinden mit 20 000 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern um 42,85 Euro pro Einwohnerin und Einwohner niedrigere Personalausgaben als Verbandsgemeinden mit 5 000 bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und um 18,26 Euro pro Einwohnerin und Einwohner niedrigere Personalausgaben als Verbandsgemeinden mit 10 000 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Ferner lagen im Jahr 2006 durchschnittlich die Verwaltungs- und Betriebsausgaben einer Verbandsgemeinde mit 20 000 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern um 15,84 Euro pro Einwohnerin und Einwohner unter den Verwaltungs- und Betriebsausgaben einer Verbandsgemeinde mit 5 000 bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und um 4,20 Euro pro Einwohnerin und Einwohner unter den Verwaltungs- und Betriebsausgaben einer Verbandsgemeinde mit 10 000 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Diese geringeren Personalausgaben und Verwaltungs- und Betriebsausgaben lassen sich auch bei Zusammenschlüssen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu größeren Verbandsgemeinden erzielen.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 enthält verschiedene Mindesteinwohnerzahlen für verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden.

Die Differenzierung liegt in der unterschiedlichen Aufgabenstellung dieser kommunalen Gebietskörperschaften begründet.

Die verbandsfreien Gemeinden nehmen grundsätzlich alle örtlichen Selbstverwaltungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten wahr. Demgegenüber sind den Verbandsgemeinden außer örtlichen Auftragsangelegenheiten und der Führung der Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden lediglich einige Selbstverwaltungsaufgaben als eigene Aufgaben übertragen. Für die örtlichen Selbstverwaltungsaufgaben und die damit verbundenen öffentlichen Einrichtungen sind prinzipiell die Ortsgemeinden zuständig. Im Wesentlichen sind aus dem Grund für Verbandsgemeinden größere Mindesteinwohnerzahlen als für verbandsfreie Gemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 1 geregelt.

§ 2 Abs. 2 Satz 2 regelt, dass die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde gemeldeten Personen maßgebend für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Einwohnerrichtwerte ist. Auf den amtlichen Zahlen der mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung gemeldeten Personen basieren die „Zweite regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung" und die „Zweite kleinräumige Bevölkerungsvorausberechnung" des Statistischen Landesamtes Rheinland Pfalz für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie die zugehörigen Landkreise. Die Ergebnisse dieser Bevölkerungsvorausberechnungen sind ein wesentlicher Anlass für die Kommunal- und Verwaltungsreform mit ihren Maßnahmen zur Änderung von Gebietsstrukturen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 sieht vor, dass Unterschreitungen der Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bei Verbandsgemeinden mit mindestens 10 000 bis 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden haben, in der Regel unbeachtlich sind.

Die Angaben für die Flächengröße und die Zahl der Ortsgemeinden in § 2 Abs. 3 Satz 1 orientieren sich an den Werten einer derzeitigen durchschnittlichen rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde. Gegenwärtig hat eine rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde durchschnittlich eine Fläche von 105,5

Quadratkilometern und 14 Ortsgemeinden.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 misst für eine Verbandsgemeinde zwischen 10 000 und 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern den Kriterien der Flächengröße und der Zahl der Ortsgemeinden einen eigenständigen besonderen Stellenwert zu.

Für eine Verbandsgemeinde unter 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Flächengröße und die Zahl der Ortsgemeinden keine eigenständigen besonderen Belange.

Eine Verbandsgemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird ungeachtet ihrer Flächengröße und der Zahl ihrer Ortsgemeinden, auch hinsichtlich ihrer Verwaltungskraft, regelmäßig für nicht ausreichend leistungsfähig gehalten.

Eine große Fläche und eine große Zahl der Ortsgemeinden prägen in der Regel erkennbar die Art und den Umfang der Aufgaben und der öffentlichen Einrichtungen einer Verbandsgemeinde. Die Art und der Umfang der Aufgaben und der öffentlichen Einrichtungen einer Verbandsgemeinde stehen nämlich ebenfalls in einem Zusammenhang mit ihrer Fläche und der Zahl ihrer Ortsgemeinden.

§ 2 Abs. 3 Satz 2 sieht vor, dass Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 aus besonderen Gründen unbeachtlich sein können, wenn die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden dennoch die Gewähr dafür bieten, langfristig die freien Selbstverwaltungsaufgaben, die Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung und die übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) in fachlich hoher Qualität und wirtschaftlich wahrzunehmen.

Je stärker die Einwohnerzahl einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde hinter den Werten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zurückbleiben, desto schwerer müssen in einer Abwägung die besonderen Gründe wiegen, die für den Fortbestand einer kommunalen Gebietskörperschaft sprechen.

§ 2 Abs. 3 Satz 3 nennt beispielhaft besondere Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2.

Dies sind vor allem landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbarbundesland oder Nachbarstaat, die Wirtschafts- und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.

Die nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Streitkräfte können bei einer Abwägung im Hinblick auf eine etwaige Gebietsänderung einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde gegenüber den mit ihrer Wohnung oder ihrer Hauptwohnung im Melderegister verzeichneten Einwohnerinnen und Einwohnern nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden. Denn die nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Streitkräfte nutzen die kommunalen Einrichtungen vor Ort regelmäßig nur in geringerem Umfang. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Leistungen der Kommunalverwaltungen durch diesen Personenkreis.

§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 schreibt vor, dass der Zusammenschluss einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde mit einer benachbarten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde im selben Landkreis erfolgen soll und nur ausnahmsweise über eine derzeitige Landkreisgrenze hinaus in Betracht kommt. Diese Regelungen folgen aus der Absicht, im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform bis zum Jahr 2014 die Gebietsstrukturen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu verbessern. Sofern aufgrund der demografischen Entwicklung über die kreisangehörige Ebene hinausgehende Optimierungen kommunaler Gebietsstrukturen, beispielsweise auf der Landkreisebene, erforderlich werden sollten, wird dies zu einem späteren Zeitpunkt zu beraten sein, wobei den gewachsenen Strukturen in Rheinland-Pfalz Rechnung zu tragen ist.

§ 2 Abs. 4 Satz 2 nennt beispielhaft als Grund für eine Ausnahme von § 2 Abs. 4 Satz 1, dass innerhalb desselben Landkreises ein Zusammenschluss zu einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde mit ausreichender Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich ist.

Von dem Grundsatz, im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform nur ganze kommunale Gebietskörperschaften zusammenzuschließen, lässt § 2 Abs. 4 Satz 3 Ausnahmen zu.

Demnach können im Einzelfall die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden eingegliedert oder die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu neuen Verbandsgemeinden zusammengeschlossen werden.

Ferner ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform eine weitere Gebietsänderung ausnahmsweise möglich. Dabei handelt es sich um die Umgliederung einer Ortsgemeinde aus einer Verbandsgemeinde in eine andere Verbandsgemeinde.

§ 2 Abs. 5 verlangt, dass beim Zusammenschluss von kommunalen Gebietskörperschaften insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, die Wirtschaftsstrukturen und historische und religiöse Bindungen und Beziehungen zu berücksichtigen sind.

Dies sind Kriterien, die als Gemeinwohlaspekte im Abwägungsprozess zu einer Verbesserung kommunaler Gebietsstrukturen gewichtet werden müssen.

Mit der beispielhaften Aufzählung der Gemeinwohlaspekte in § 2 Abs. 5 ist folglich keine Ordnung oder Wertung verbunden.

§ 2 Abs. 5 zielt auf funktional begründete Gebietszusammenschlüsse ab.

Ein Gebietszusammenschluss im Rahmen der Kommunalund Verwaltungsreform soll zu keiner kommunalen Gebietskörperschaft führen, die über die Größenverhältnisse der derzeit größten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden wesentlich hinausgeht.

Des Weiteren gilt es, durch Zusammenschlüsse kommunale Gebietsstrukturen zu schaffen, die hinsichtlich der Größenverhältnisse zu den kommunalen Gebietskörperschaften in der Region passen.

Zu § 3:

§ 3 enthält Regelungen für freiwillige Gebietsänderungen im Hinblick auf verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden.

Freiwilligen Gebietsänderungen ist gegenüber Gebietsänderungen ohne Zustimmung der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bereits nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vorzug zu geben.

§ 3 Abs. 1 und 2 nennt für die einzelnen Fälle einer freiwilligen Gebietsänderung die Räte, durch deren Beschlüsse der übereinstimmende Wille der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften zu einer solchen Maßnahme erklärt werden muss.

Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 erfasst auch den Fall der freiwilligen Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde aus einer verbandsfreien Gemeinde und einer Verbandsgemeinde.

Keine Beschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 sind beispielsweise Entscheidungen der Räte, die lediglich die Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen mit anderen Gebietskörperschaften über eine freiwillige Gebietsänderung zum Gegenstand haben.

Im Hinblick auf eine freiwillige Änderung des Gebiets kommunaler Gebietskörperschaften, die verschiedenen Landkreisen angehören, sieht § 3 Abs. 3 vor, dass die betroffenen Landkreise vorher zu hören sind. Dazu bedarf es jeweils eines Beschlusses des Kreistages dieser Landkreise. Die Kreistagsbeschlüsse fließen in den Abwägungsprozess zur angestrebten freiwilligen Gebietsänderung ein.

In den Fällen einer kreisinternen Gebietsänderung muss der Landkreis nicht befasst werden. Gleichwohl ist eine frühzeitige Einbindung des Landkreises in eine solche Angelegenheit sachgerecht.

Die Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 bis 3 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der kommunalen Vertretungen.

§ 3 Abs. 4 legt fest, dass die Beschlussfassung und die Anhörung nach § 3 Abs. 1 bis 3 bis zum 30. Juni 2012 erfolgen müssen. Bis zu diesem Termin dauert die Freiwilligkeitsphase der Kommunal- und Verwaltungsreform.

Für freiwillige Gebietsänderungen gewährt das Land kommunalen Gebietskörperschaften finanzielle Zuwendungen.

Dies ist eine einmalige einwohnerbezogene Zuwendung.

Näheres dazu regelt der durch Artikel 1 Nr. 9 des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 272) in das Landesfinanzausgleichsgesetz eingefügte § 17 a.

Die einmalige einwohnerbezogene Zuwendung wird der aufnehmenden oder neu gebildeten kommunalen Gebietskörperschaft gewährt. Sie knüpft an die nach ihrer Einwohnerzahl kleinere Gebietseinheit, die an einer Gebietsänderungsmaßnahme beteiligt ist, an. Bei mehr als zwei an einer Gebietsänderungsmaßnahme beteiligten verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden sind die Einwohnerzahlen der kleineren Partner maßgebend.

Folgende Beträge werden als einmalige einwohnerbezogene Zuwendungen gewährt: für die ersten 5 000 Einwohnerinnen 2010: 130 Euro, und Einwohner: 2011: 100 Euro, 2012: 70 Euro; für jede weitere Einwohnerin und 2010: 100 Euro, jeden weiteren Einwohner: 2011: 80 Euro, 2012: 50 Euro.

Die einmalige einwohnerbezogene Zuwendung dient der Finanzierung im Zusammenhang mit der Gebietsänderungsmaßnahme anfallender Aufwendungen, dem Abbau von Schulden und der Finanzierung von Maßnahmen, die einer strukturellen Entwicklung der umgebildeten kommunalen Gebietskörperschaft zugutekommen sollen.

Keine einmalige einwohnerbezogene finanzielle Zuwendung gewährt das Land für die Umgliederung von Ortsgemeinden aus einer Verbandsgemeinde in eine andere Verbandsgemeinde.

Außer einer einmaligen einwohnerbezogenen finanziellen Zuwendung können im Zusammenhang mit freiwilligen Gebietsänderungen Projektförderungen gewährt werden, die hinsichtlich der Förderzeitpunkte und der Höhe der Fördersätze vorteilhafter als im Regelfall sind. Für eine derartige finanzielle Förderung kommen nur Projekte in Betracht, die im Kontext der Gebietsänderung stehen und strukturellen Verbesserungen in der umgebildeten oder neu gebildeten kommunalen Gebietskörperschaft dienen.

§ 3 Abs. 5 sieht vor, dass eine Gebietsänderung, die aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist und nicht freiwillig erfolgt, nach vorheriger Anhörung der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ohne deren Zustimmung durch Gesetz geregelt wird. Im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform geht § 3 Abs. 5 den Regelungen des § 11 Abs. 2 und 3 und § 65 Abs. 2 GemO vor.

Zu § 4:

§ 4 trifft Regelungen zur Wahl der Organe und Rechtsstellung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit für die Fälle einer Gebietsänderung.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist bei einer Gebietsänderung der Gemeinderat oder der Verbandsgemeinderat der umgebildeten Verbandsgemeinde oder der neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde am Tage des Inkrafttretens der Gebietsänderung oder, sofern dieser Tag nicht auf einen Sonntag fällt, am darauffolgenden Sonntag zu wählen.

Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 gewährleistet, dass die umgebildete Verbandsgemeinde oder neu gebildete verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde durch die Wahl ihres Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine ausreichend demokratisch legitimierte Handlungsfähigkeit erlangt.

Die demokratische Legitimation des bisherigen Verbandsgemeinderates der umgebildeten Verbandsgemeinde ist bei einer Gebietsänderung nicht ausreichend. Denn diesen Verbandsgemeinderat haben lediglich die Wahlberechtigten der ursprünglichen Verbandsgemeinde, nicht jedoch der vergrößerten oder verkleinerten Verbandsgemeinde gewählt.

Eine aus verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden neu gebildete verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde hat zum Zeitpunkt der Gebietsänderung noch keinen Gemeinderat oder Verbandsgemeinderat als demokratisch legitimiertes Organ.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 regelt, dass für die Vorbereitung der Wahl des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates der umgebildeten Verbandsgemeinde oder neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde die Gebiete der kommunalen Gebietskörperschaften entsprechend der Gebietsänderung maßgebend sind.

Da zu der Zeit, in der die Wahl des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates der umgebildeten Verbandsgemeinde oder neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde vorbereitet werden muss, die kommunalen Gebietskörperschaften noch nicht umgebildet oder zusammengeschlossen sind und demnach kein einheitliches Wahlgebiet bilden, bedarf es der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 schreibt vor, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die Wahl des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates der umgebildeten Verbandsgemeinde oder neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen ist.

Die Funktion des Wahlleiters für die Wahl des Gemeinderates einer verbandsfreien Gemeinde obliegt nach § 7 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei deren oder dessen Verhinderung der oder dem zu ihrer oder seiner allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten. Nach § 54 Abs. 3 KWG leitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Wahl in der Verbandsgemeinde.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der aufnehmenden Verbandsgemeinde ist nicht ohne Weiteres legitimiert, als Wahlleiterin oder Wahlleiter für die Wahl des Verbandsgemeinderates der umgebildeten Verbandsgemeinde zu handeln.