Gebietskörperschaften

So ist ein Zusammenwirken kommunaler Gebietskörperschaften auch in einer privatrechtlichen Form zulässig. Dies allerdings nur, soweit nicht gesetzliche Regelungen privatrechtliche Vereinbarungen ausschließen. Eine eigenständige neue Ermächtigungsgrundlage für eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in einer privatrechtlichen Form ist § 1 Abs. 3 KomZG nicht.

Mit § 1 Abs. 3 KomZG werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung errichteten Zweckverbände, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und gemeinsamen kommunalen Anstalten in gleicher Weise wie die Ämter und Stellen innerhalb der Verwaltungen im Rahmen der sogenannten „Intranetauskunft" auf die Meldedaten der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften zugreifen können. Dies gilt auch für den Fall, dass über eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine Zweckvereinbarung getroffen worden ist.

Der entsprechende Zugriff der mit der jeweiligen Aufgabenerledigung betrauten Stelle auf Daten der Melderegister der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und die Einzelheiten des automatisierten Abrufs von Meldedaten nach Maßgabe des § 7 des Landesdatenschutzgesetzes in einer Dienstanweisung geregelt sind.

Zu Nummer 4

Der neu gefasste § 3 KomZG enthält Regelungen zu den Aufgaben eines Zweckverbandes.

§ 3 Satz 1 KomZG berechtigt einen Zweckverband, Aufgaben für alle beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften und für einzelne beteiligte kommunale Gebietskörperschaften wahrzunehmen.

Derzeit darf nach § 3 ZwVG ein Zweckverband nur für eine einzelne Aufgabe oder für mehrere sachlich verbundene Aufgaben gebildet werden. Die Beschränkung eines Zweckverbandes auf eine Ausübung einzelner oder mehrerer sachlich verbundener Aufgaben entfällt mit dem neuen § 3 KomZG.

Aufgrund der Regelung des § 3 Satz 1 KomZG kommen Zweckverbände künftig deshalb auch zur gemeinsamen Wahrnehmung mehrerer Aufgaben, die keine sachliche Verbindung untereinander haben, in Betracht.

§ 3 Satz 1 KomZG lässt die Einrichtung von Mehrfachzweckverbänden mit umfassenden Aufgaben zu. Dies können freie Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung und staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) sein.

Nach § 3 Satz 2 KomZG kann die gemeinsame Wahrnehmung einer kommunalen Aufgabe durch einen Zweckverband auf sachlich begrenzte Aufgabenbereiche beschränkt werden.

Gleiches gilt für die Beschränkung der gemeinsamen Wahrnehmung einer kommunalen Aufgabe auf einen Gebietsteil.

Zu Nummer 5

Der neu gefasste § 12 KomZG enthält allgemeine Regelungen zur Zweckvereinbarung.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG können kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Beteiligte) untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts vereinbaren, dass einer der Beteiligten (beauftragter Beteiligter) Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten übernimmt oder diesen das Recht zur Mitbenutzung einer von ihm unterhaltenen Einrichtung einräumt (Zweckvereinbarung). Gegenüber dem bisherigen § 12 Abs. 1 Satz 1 ZwVG erlaubt der neue § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG nicht lediglich Zweckvereinbarungen für einzelne oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben. Vielmehr können nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG Zweckvereinbarungen auch für mehrere Aufgaben, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehen, abgeschlossen werden.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG ermöglicht Zweckvereinbarungen für freie Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung und Auftragsangelegenheiten.

Beauftragter Beteiligter im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG muss nicht unbedingt eine kommunale Gebietskörperschaft, ein Zweckverband oder eine rechtsfähige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts sein. Stattdessen kommt ebenso eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts als beauftragter Beteiligter in Betracht.

Eine Zweckvereinbarung kann sich auch auf die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung kommunaler Gebietskörperschaften durch einen beauftragten Beteiligten und auf die Mitbenutzung öffentlicher Einrichtungen eines Beteiligten durch die anderen Beteiligten erstrecken. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger der Aufgaben bleiben im Übrigen von einer solchen Zweckvereinbarung unberührt. Der beauftragte Beteiligte führt die Verwaltungsgeschäfte der anderen Beteiligten in deren Namen und Auftrag. Dabei ist der beauftragte Beteiligte an die Beschlüsse der Gemeinderäte und Kreistage sowie ihrer Ausschüsse und an die Entscheidungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Landrätinnen und Landräte der anderen Beteiligten gebunden.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomZG können an einer Zweckvereinbarung über die in § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG genannten möglichen Beteiligten natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden. Eine Beteiligung natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts schließt § 12 Abs. 1 Satz 2 KomZG aus, wenn Regelungen eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung entgegenstehen.

Der neue § 12 Abs. 1 Satz 3 KomZG lässt ebenso wie die für die Zweckverbände maßgebende Regelung des § 3 Satz 2 KomZG zu, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den beauftragten Beteiligten auf sachlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile beschränkt werden kann. Eine solche Be schränkung erfordert jedoch eine entsprechende Festlegung in der Zweckvereinbarung.

§ 12 Abs. 2 KomZG schreibt die Genehmigung des Abschlusses und der Änderung der Zweckvereinbarung sowie die Anzeige der Aufhebung der Zweckvereinbarung vor. Zuständig für die Genehmigung des Abschlusses und der Änderung der Zweckvereinbarung und der Entgegennahme der Anzeige der Aufhebung der Zweckvereinbarung ist die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten.

Die Aufsichtsbehörden der kommunalen Gebietskörperschaften sind in § 118 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) und in § 61 Abs. 1 der Landkreisordnung (LKO) festgelegt.

§ 118 Abs. 1 Satz 1 GemO bestimmt die Kreisverwaltung zur Aufsichtsbehörde für die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden. Ferner regelt § 118 Abs. 1 Satz 1 GemO, dass zuständige Aufsichtsbehörde für die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte die Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion ist. Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 GemO tritt bei einer Beteiligung des Landkreises als Gebietskörperschaft in einer Angelegenheit an die Stelle der Kreisverwaltung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Aufsichtsbehörde für die Landkreise ist nach § 61 Abs. 1 LKO die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

In § 12 Abs. 5 KomZG sind Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung einer Zweckvereinbarung, ihrer Änderung und Aufhebung sowie über den Zeitpunkt, an dem eine Zweckvereinbarung, ihre Änderung oder Aufhebung wirksam werden, getroffen.

Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 KomZG haben die kommunalen Beteiligten die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen.

§ 12 Abs. 5 Satz 2 KomZG bestimmt, dass die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung grundsätzlich am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam werden. In den Fällen, in denen die kommunalen Beteiligten einen späteren Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Zweckvereinbarung besonders vereinbart haben, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

Zu Nummer 6

Die Neufassung der Überschrift des § 13 KomZG verdeutlicht, dass diese Bestimmung Regelungen zum Inhalt und zu den Wirkungen der Zweckvereinbarung umfasst. Schon der bisherige § 13 ZwVG knüpft in Absatz 3 an eine inhaltliche Festlegung der Zweckvereinbarung an. Gleichwohl stellt die Überschrift des bisherigen § 13 ZwVG nur auf Wirkungen der Zweckvereinbarung ab.

Der neue § 13 Abs. 1 KomZG übernimmt im Prinzip den bisherigen § 13 Abs. 1 ZwVG. Gegenüber dem bisherigen § 13 Abs. 1 ZwVG weist der neue § 13 Abs. 1 KomZG einige kleinere redaktionelle Änderungen auf. Sie dienen der Klarstellung und werden aufgrund der Praxiserfahrungen mit dem bisherigen § 13 Abs. 1 ZwVG als erforderlich angesehen.

Der neue § 13 Abs. 2 Satz 1 KomZG entspricht weitgehend dem bisherigen § 13 Abs. 2 ZwVG. Sein Geltungsbereich ist im Vergleich zu dem bisherigen § 13 Abs. 2 ZwVG lediglich um Verordnungen ergänzt worden. Demzufolge bedürfen künftig nicht nur Satzungen, sondern darüber hinaus Verordnungen, die der beauftragte Beteiligte auch für die übrigen Beteiligten erlässt, deren Zustimmung und einer öffentlichen Bekanntmachung in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften. Verordnungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 KomZG sind beispielsweise Gefahrenabwehrverordnungen nach § 43 Abs. 1 POG.

Der neue § 13 Abs. 2 Satz 2 KomZG ermöglicht es, in anderen Angelegenheiten den übrigen Beteiligten in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte einzuräumen.

Während § 13 Abs. 2 Satz 1 KomZG bereits ein generelles Zustimmungserfordernis für Satzungen und Verordnungen regelt, lässt § 13 Abs. 2 Satz 2 KomZG zu, dass die Beteiligten in der Zweckvereinbarung ein Mitwirkungsrecht in weiteren Angelegenheiten festlegen.

Mitwirkungsrechte gewährleisten, dass eine Aufgabe mit ihrer Wahrnehmung durch einen beauftragten Beteiligten auch für andere Beteiligte nicht ganz der Einflussnahme der bisherigen Aufgabenträger entzogen wird. Vielfach können Mitwirkungsrechte den Abschluss von Zweckvereinbarungen fördern. In der Zweckvereinbarung sollten allerdings keine zu umfassenden Mitwirkungsrechte festgelegt werden. Ansonsten sind vermeidbare Verzögerungen bei der Aufgabenausübung zu erwarten. Zudem wird infolge sehr umfassender Mitwirkungsrechte das mit dem Abschluss der Zweckvereinbarung bekundete partnerschaftliche Vertrauen der Beteiligten in Frage gestellt.

Ein Mitwirkungsrecht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ZwVG kann ein Zustimmungsvorbehalt oder ein Anhörungsrecht sein.

In der Zweckvereinbarung sollte ein Zustimmungsvorbehalt lediglich für bedeutsame Entscheidungen festgelegt werden.

Der neue § 13 Abs. 3 Satz 1 KomZG verlangt, in der Zweckvereinbarung die Voraussetzungen für ihre Auflösung durch alle Beteiligten und für ihre Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten sowie die Folgen daraus zu regeln.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KomZG trifft die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Auflösung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen.

Der bisherige § 13 Abs. 3 ZwVG hat die Aufsichtsbehörden verpflichtet, bei Aufhebung der Zweckvereinbarung die Abwicklung zu regeln, soweit die Zweckvereinbarung hierüber keine Bestimmungen enthält.

Zu Artikel 4

§ 2 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes wird im Hinblick auf die angestrebte Ergänzung des § 2 der Kommunal-Besoldungsverordnung (LKomBesVO) durch Artikel 5 Nr. 1 neu gefasst. Diese Neufassung ist nach der Föderalismusreform gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes möglich.

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Der neue § 2 Abs. 3 LKomBesVO trifft Regelungen zur Besoldung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bei einer gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer Zweckvereinbarung.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 LKomBesVO lässt eine um bis zu zwei Besoldungsgruppen höhere Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters des beauftragten Beteiligten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG) in Abhängigkeit vom Umfang und von der Schwierigkeit der übernommenen Aufgaben zu.

Damit einhergehend ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LKomBesVO die Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der kommunalen Gebietskörperschaft, für die der beauftragte Beteiligte Aufgaben wahrnimmt, um bis zu zwei Besoldungsgruppen abzusenken.

§ 2 Abs. 3 Satz 3 LKomBesVO verlangt, dass die Höherstufung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 LKomBesVO und die Absenkung der Einstufung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LKomBesVO in der Zweckvereinbarung über die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben festgelegt werden müssen.

Die besoldungsrechtliche Entscheidung über eine Höherstufung oder eine Absenkung richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Zu Nummer 2

§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 LKomBesVO werden infolge des neuen § 2 Abs. 3 LKomBesVO geändert.

Die Regelung des § 3 Abs. 4 LKomBesVO gilt für die hauptamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte.

§ 4 Abs. 2 LKomBesVO ist für die Landrätinnen und Landräte einschlägig.

§ 5 Abs. 3 LKomBesVO findet für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten Anwendung.

Aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 LKomBesVO ist auch § 2 Abs. 3 LKomBesVO mit seinen Regelungen zur Besoldung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bei einer gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer Zweckvereinbarung für die hauptamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte, für die Landrätinnen und Landräte und für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten entsprechend anzuwenden.

Zu Nummer 3

Mit der Neufassung des § 8 Abs. 2 LKomBesVO werden die

Möglichkeiten, die in § 8 Abs. 1 LKomBesVO bestimmten Höchstbeträge der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zu überschreiten, erweitert.

Nach dem neuen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LKomBesVO können diese Höchstbeträge der Dienstaufwandsentschädigung künftig auch in verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städten, die Aufgaben für andere kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit wahrnehmen, um bis zu 25 v. H. überschritten werden.

Der neue § 8 Abs. 2 Satz 2 LKomBesVO übernimmt eine Vorgabe, die im bisherigen § 8 Abs. 2 Satz 1 LKomBesVO enthalten ist.

Zu Nummer 4

Mit der Änderung des § 14 Abs. 1 LKomBesVO wird sichergestellt, dass die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten einer kommunalen Gebietskörperschaft, deren Aufgaben von einem beauftragten Beteiligten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG im Rahmen einer Zweckvereinbarung wahrgenommen werden, für ihre Person und die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe behalten. Gleiches gilt für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

Die Festlegung einer Absenkung der Einstufung nach dem neuen § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 LKomBesVO wirkt sich mithin für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zweckvereinbarung im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten besoldungsmäßig nicht nachteilig aus.

Zu Artikel 6

Die Übergangsbestimmung wird aufgrund des Artikels 2 Nr. 3 und 4 getroffen.

Nach der Übergangsbestimmung bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit bis zu 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätigen Beigeordneten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit hauptamtlich in diesem Amt.

Entsprechendes gilt für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu hauptamtlichen Beigeordneten gewählt sind und ihr Amt noch nicht angetreten haben.

Zu Artikel 7

Artikel 7 Satz 1 verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag über die aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 zu berichten.

Artikel 7 Satz 2 enthält eine Evaluierungsregelung. Demnach muss die Landesregierung dem Landtag über die Wirkungen der aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2015 berichten.

Zu Artikel 8

Artikel 8 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.