Straßenverkehrsrechts

Die Änderung des § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts erfolgt im Hinblick auf die Neufassung des § 5 dieser Landesverordnung.

Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung sind künftig die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwaltungen für die Genehmigung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmen zuständig.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten, von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen, von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen, vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen, vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind, und von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot.

Gegenwärtig fallen diese Aufgaben in die Zuständigkeitsbereiche der Kreisverwaltungen und der Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte.

Mit der Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung ist keine Änderung der Zuständigkeiten der großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte verbunden.

Die im bisherigen § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung vorgesehenen Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeindeverwaltungen für Genehmigungen von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmen bleiben ebenso unverändert bestehen.

Der neue § 5 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung schränkt die Zuständigkeiten der Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung ein. Demgemäß haben die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Zuständigkeit für die Bestimmung, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, für die Beschränkung der Benutzung von Straßen und für die sonstigen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lediglich auf den Strecken innerhalb der geschlossenen Ortschaften. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Folglich sind bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften in den Landkreisen die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte für die Angelegenheiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung zuständig.

Der neue § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung legt fest, dass die Verwaltungen der in der Anlage 1 zur Landesverordnung ausdrücklich aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung bei Landes- und Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften haben.

§ 5 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung enthält mithin eine Ausnahmeregelung zu der grundsätzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung.

Der neu gefasste § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung sieht vor, dass Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeindeverwaltungen die Zuständigkeiten für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung und für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes wahrnehmen. Dies gilt jedoch lediglich für die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, die in der Anlage 2 zur Landesverordnung ausdrücklich aufgeführt werden.

Zu den Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gehören die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Entziehung einer Fahrerlaubnis.

Folgende Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bedürfen in Zukunft der Genehmigung der Verwaltungen der in der Anlage 2 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden:

­ Ausnahme von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich behinderte Menschen anzubringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FeV) und

­ Ausnahme von dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FeV).

Bei den von § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung erfassten Zuständigkeiten handelt es sich weitgehend um Aufgaben, die umfangreiche Kenntnisse in sehr schwierigen Rechtsbereichen erfordern. Mithin kommt eine Übertragung dieser Zuständigkeiten in den Landkreisen in der Regel ausschließlich auf die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Betracht, die mindestens 25 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

Die Mindesteinwohnerzahl von 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern lehnt sich an die in § 6 Abs. 1 GemO festgelegte Mindesteinwohnerzahl für große kreisangehörige Städte an.

Nach § 6 Abs. 1 GemO können kreisangehörige Städte mit mehr als 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch Gesetz oder auf ihren Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu großen kreisangehörigen Städten erklärt werden. Verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden mit mindestens 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern weisen prinzipiell eine genügend große Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft sowie eine genügend große Fallzahl auf, um für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung geregelten Zuständigkeiten eine ausreichend effektive und wirtschaftliche sachkundige Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Die Übertragung dieser Zuständigkeiten ist von den verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu beantragen und erfolgt durch eine Änderung der Landesverordnung. Der Antragstellung muss ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates oder Verbands gemeinderates der kommunalen Gebietskörperschaft vorausgehen. Für den Beschluss des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder notwendig.

Der neu gefasste § 5 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung erklärt die Verwaltungen aller verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu zuständigen Behörden im kreisangehörigen Bereich für die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis und die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister sowie für die Bescheinigung der Ortskunde. Inhaltlich entspricht § 5 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung dem bisherigen § 5 Abs. 2 der Landesverordnung.

Infolge der Neufassung des § 5 der Landesverordnung können zusätzliche straßenverkehrsrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Aufgaben bürger-, sach- und ortsnäher erledigt werden.

Mit dem neu gefassten § 7 der Landesverordnung werden die Zuständigkeiten für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) geändert.

Nach dem neuen § 7 Nr. 2 der Landesverordnung hat künftig die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren wegen der Überschreitung der Termine für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Verstößen gegen die Vorschriften über die Mindestprofiltiefe der Reifen im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs.

Derzeit fällt diese Aufgabe in die Zuständigkeit der Polizei.

Die Aufgabe lässt sich sachgerecht sehr gut gemeinsam mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs ausüben.

Gegenwärtig sind für die Überwachung des ruhenden Verkehrs nach § 7 Nr. 1 der Landesverordnung die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Eine Änderung dieser Zuständigkeit erfolgt nicht.

Der neue § 7 Nr. 3 der Landesverordnung weist die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten der Verwaltung der in Anlage 3 zur Landesverordnung aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und großen kreisangehörigen Städten als örtliche Ordnungsbehörde und im Übrigen der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu. Diese Zuständigkeitsregelung erstreckt sich auf die Gemeindestraßen, die Kreisstraßen, die Landesstraßen und die Bundesstraßen, nicht dagegen auf die Bundesautobahnen.

Ferner gilt diese Zuständigkeitsregelung für die innerörtlichen und die außerörtlichen Straßenbereiche.

Derzeit haben die Verwaltungen der in der Anlage zur Landesverordnung aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Im Übrigen obliegt der Polizei diese Zuständigkeit.

Der neu gefasste § 7 Nr. 4 der Landesverordnung sieht vor, dass die Verwaltung der in Anlage 4 zu dieser Rechtsvorschrift aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörde und im Übrigen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde für die Abwehr von Gefahren wegen der Nichtbefolgung von Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeilregelungen sowie der Zuwiderhandlung gegen Vorschriftzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zuständig ist. Wie § 7 Nr. 3 gilt auch § 7 Nr. 4 der Landesverordnung für die Gefahrenabwehr auf den Gemeindestraßen, den Kreisstraßen, den Landesstraßen und den Bundesstraßen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen, nicht jedoch auf den Bundesautobahnen.

Diese Zuständigkeiten nimmt derzeit die Polizei wahr.

Der neu gefasste § 7 Nr. 5 der Landesverordnung enthält eine Auffangzuständigkeit des Polizeipräsidiums. Insoweit entspricht diese Regelung dem bisherigen § 7 Nr. 3 der Landesverordnung.

Ungeachtet dessen gilt § 1 Abs. 7 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).

Nach § 1 Abs. 7 Satz 1 POG wird die Polizei im Rahmen einer Auffangzuständigkeit tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Die Verwaltungen der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften sollen insbesondere ihre Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nach dem neu gefassten § 7 Nr. 3 und 4 der Landesverordnung vorher mit der Polizei abstimmen, um eine effektive Gefahrenabwehr auf der Basis polizeilicher Erkenntnisse zu erreichen.

Künftig kommt in der Regel eine Übertragung der Zuständigkeiten nach § 7 Nr. 3 und 4 der Landesverordnung allein auf große kreisangehörige Städte und auf verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden mit mindestens 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Betracht. Solche kommunalen Gebietskörperschaften werden für die Aufgabenwahrnehmung prinzipiell als ausreichend leistungsfähig angesehen.

Eine Übertragung der Zuständigkeiten nach § 7 Nr. 3 und 4 auf große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden wird durch eine Änderung dieser Rechtsvorschrift herbeigeführt. Die Übertragung der Zuständigkeiten ist von den großen kreisangehörigen Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu beantragen. Der Antragstellung muss ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates der kommunalen Gebietskörperschaft vorausgehen. Für den Beschluss des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder notwendig.

Der neu gefasste § 8 Abs. 1 der Landesverordnung legt die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung straßenverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten fest. Demnach obliegt die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrig9 keiten jeweils der Behörde, die für den Vollzug der Regelung, deren Missachtung eine derartige Ordnungswidrigkeit sein kann, zuständig ist.

Der neu gefasste § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung berücksichtigt die Zuständigkeitsbestimmungen im neu gefassten § 7 der Landesverordnung.

Im Übrigen entspricht der neue § 8 Abs. 1 der Landesverordnung dem bisherigen § 8 Abs. 1 der Landesverordnung.

Die Zuständigkeitsübertragungen auf die kommunalen Gebietskörperschaften nach den §§ 7 und 8 der Landesverordnung führen zu einer Bündelung von Zuständigkeiten der Verkehrsüberwachung im kommunalen Bereich.

Zu Artikel 46

Mit der Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Güterkraftverkehrsrecht werden güterkraftverkehrsrechtliche Zuständigkeiten den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übertragen.

Derzeit nimmt der Landesbetrieb Mobilität diese Zuständigkeiten wahr.

Bei den Zuständigkeiten, die auf die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übergehen, handelt es sich um die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen güterkraftverkehrsrechtliche Regelungen, soweit keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr besteht, und für die Erteilung und Entziehung einer EU-/EWR-Gemeinschaftslizenz.

Soweit Zuständigkeiten auf die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übergehen, ist der Landesbetrieb Mobilität Fachaufsichtsbehörde.

Der neue § 1 Abs. 3 der Landesverordnung regelt, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahrnehmen.

Aufgrund der Zuständigkeitsänderungen werden güterkraftverkehrsrechtliche Aufgaben sach- und ortsnäher wahrgenommen. Diese Aufgaben können auch auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die bereits Träger zahlreicher verkehrsrechtlicher Aufgaben sind, sachgerecht erledigt werden. Die Zuständigkeitsänderungen entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip.

Zu Artikel 47 Satz 1 sieht vor, dass mit jeder nach diesem Gesetz übertragenen Aufgabe die zum insoweit nach Artikel 49 maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hierzu im Stand ihrer Bearbeitung auf die zuständige Behörde übergehen.

Nach Satz 2 werden abweichend von Satz 1 die zum insoweit nach Artikel 49 maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt anhängigen Verfahren zur Gewährung von Geldleistungen von der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde bestandsoder rechtskräftig abgeschlossen.

Zu Artikel 48

Die Landesregierung wird die Auswirkungen und Erfahrungen der Umsetzung dieses Gesetzes umfassend evaluieren. Sie ist nach dieser Bestimmung verpflichtet, dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung bis zum 30. Juni 2015 zu berichten.

Zu Artikel 49

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen.