Rechnungshof

Zu Textziffer 11: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ­ Defizite bei der Überwachung von Zuwendungen und der Prüfung von Verwendungsnachweisen

Zu Nummer 3.2 i.V. m. Nummer 3.1 Buchstabe e)

Den Empfehlungen und Forderungen des Rechnungshofs wird gefolgt.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wurde angehalten, die Überwachung der Verwendung von Zuwendungen und die Prüfung von Verwendungsnachweisen nachhaltig und dauerhaft zu optimieren. Dementsprechend hat das Landesamt die Handlungsempfehlungen des Rechnungshofs in Checklisten für die Verwendungsnachweisprüfung berücksichtigt und ein Prüfauswahlschema erarbeitet, die notwendigen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Personalausstattung der Prüfarbeitsplätze eingeleitet und sämtliche eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergaberechtlich geschult. Entsprechend der Aufforderung des Rechnungshofs wurden auch die Krankenhäuser verstärkt auf die Beachtung des Vergaberechts und dessen Prüfung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung hingewiesen und gegebenenfalls zu ziehende zuwendungsrechtliche Konsequenzen aufmerksam gemacht.

Zu Textziffer 12: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ­ vermeidbare Ausgaben bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Zu Nummer 3.2 Buchstabe a) i.V. m. Nummer 3.1 Buchstabe a) und c) bis e)

Der Anregung des Rechnungshofs entsprechend differenziert das Datenverarbeitungsverfahren des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ab 2010 nach Ausgaben und Einnahmen der jeweiligen Leistungsart.

Das Landesamt wurde aufgefordert, der Forderung des Rechnungshofs nachzukommen, für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die sich in stationärer Unterbringung befinden und vorrangige Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II haben, künftig keinen Barbetrag und keine Bekleidungsbeihilfe zu zahlen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat gegenüber allen Trägern der Wohnungslosenhilfe festgelegt, dass Barbetrag und Bekleidungshilfe nicht mehr abgerechnet werden können.

Zu Nummer 3.2 Buchstabe b)

Der Hinweis des Rechnungshofs, einen Rahmenvertrag und Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen abzuschließen, wird berücksichtigt. Seit Oktober 2008 wird ein Modellprojekt auf der Grundlage der Leistungsgewährung bei Eingliederungshilfen durchgeführt, mit dem auf der Basis einer gemeinsamen Projektbeschreibung verschiedene Kalkulationsmodelle in zwölf Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen getestet werden, um insbesondere Erkenntnisse über fachliche und finanzielle Auswirkungen bei gleichzeitiger Begrenzung des Verwaltungsaufwands zu erlangen. Mit Blick auf die Lage der öffentlichen Finanzen messen die Träger der Sozialhilfe (überörtlicher und örtlicher Träger) dem Gesichtspunkt der Finanzneutralität der abzuschließenden Vereinbarungen sowie der Wahrung der Fachlichkeit besondere Bedeutung bei.

Es besteht Einigkeit mit dem Rechnungshof, dass die Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten für Personen in stationären Einrichtungen nicht auf Dauer angelegt sein sollen. Deshalb ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung aufgefordert, alle beanstandeten Einzelfälle zu überprüfen.

Der Grundsatz „ambulant vor stationär" ist erklärte Maxime der Sozialpolitik der Landesregierung. Die Einschätzung des Rechnungshofs zum Vorrang ambulanter Leistungen wird deshalb geteilt. Für den Ausbau ambulanter Angebote sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe gesetzlich zuständig. Das Land unterstützt sie dabei. Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesgesetzes zu den Ausführungsvorschriften zum SGB II und SGB XII erarbeitet, der die Einführung von Modellvorhaben zur Erprobung von ambulanten Formen der Leistungserbringung ermöglichen soll, so auch Modelle im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Der Auffassung des Rechnungshofs wird gefolgt, wonach die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten als Leistung der Sozialhilfe gegenüber Sozialleistungen anderer Träger nachrangig ist. Rechtsklarheit hat insoweit jedoch erst das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007 gebracht. Bis zu dieser Entscheidung, deren Entscheidungsgründe erst im Februar 2008 bekannt wurden, gingen bundesweit Sozialhilfeträger davon aus, dass sie leistungspflichtig sind und nicht vorrangig die Arbeitsverwaltung. Deshalb konnte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erst nach Bekanntwerden der Urteilsgründe die stationären Einrichtungen auffordern, gemeinsam mit den Leistungsberechtigten Anträge auf Leistungen nach dem SGB II bei den ARGEN zu stellen und insbesondere Arbeitslosengeld II zu beantragen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat demnach ohne Zögern nach Bekanntwerden der Urteilsgründe die notwendigen Konsequenzen gezogen.

Bis zum Bekanntwerden des Urteils hat das Landesamt die durch das Gesetz zur Fortentwicklung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 maßgebende Rechtslage beachtet, wonach Menschen in Einrichtungen grundsätzlich keine SGB IILeistungen erhalten, es sei denn, dass sie „unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig" sind. Die in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe untergebrachten Personen sind erfahrungsgemäß durchweg weit davon entfernt, diese geschilderte Anforderung erfüllen zu können.

Zu Nummer 3.3

Der Empfehlung des Rechnungshofs wird gefolgt, die Ausgaben im Haushaltsplan aufzuschlüsseln. Im Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 2011 werden die Leistungsarten in der Titelerläuterung aufgegliedert.

Zu Textziffer 13: Landesstraßen ­ fehlerhafte Bauabrechnung und Einstufung

Zu Nummer 3.2 i.V. m. Nummer 3.1 Buchstabe a) L 512 Ortsdurchfahrt (OD) Hainfeld

Die Rückzahlung der Verbandsgemeindewerke Edenkoben in Höhe von 94 627,59 EUR ist am 30. Januar 2009 eingegangen. Die Rückzahlung der Gemeinde Hainfeld in Höhe von 18 946,82 EUR ist am 19. Dezember 2008 eingegangen.

L 108 OD Winterburg

Die Kosten der Schlussvermessung einschließlich der Übernahmegebühr betrugen insgesamt 48739,87 EUR, der gemeindliche Kostenanteil betrug 11697,57 EUR und wurde mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 angefordert. Der Zahlungseingang war am 14. November 2008.

L 520 OD Carlsberg (LBM Speyer)

Die Kostenanteile der OG Carlsberg wurden mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 angefordert und sind fristgerecht eingegangen.

Zu Nummer 3.2 i.V. m. Nummer 3.1 Buchstabe b) L 505 bei Eußerthal

Der Forderung des Rechnungshofs wird entsprochen.

DieAbstufung der im Gebiet der Stadt Landau und des Landkreises SüdlicheWeinstraße verlaufendenTeilstrecke derL505 zwischen der einmündenden L 506 über Eußerthal bis zum Weiler Taubensuhl ist von dem neuen Straßenbaulastträger zu verfügen. Der LBM steht derzeit in intensiven Verhandlungen mit den von der Abstufung der Strecken betroffenen Kommunen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zur Übertragung der Straßenbaulast zu gelangen. Die in der Vergangenheit bereits angestrebte Abstufung scheiterte bislang am Widerstand der Kommunen.

Zu dem genannten „Forstweg" und dessen unzutreffender Einstufung ist festzustellen, dass nur die Teilstrecke zwischen dem Weiler Taubensuhl und der B 48 keine öffentliche Straße (Teil der L 505) mehr darstellt und deshalb als öffentliche Straße einzuziehen ist.

Derzeit laufen die Verhandlungen mit der Kommune und der Forstverwaltung zur Übernahme des Grundeigentums.

L 507 zwischen Gleisweiler und Burrweiler

Die Klagen gegen ein Planfeststellungsverfahren, die auch die Einstufung von Landesstraßen zum Gegenstand hatten, wurden vor Verhandlungsbeginn zurückgenommen. Die ergangenen OVG-Urteile machen deshalb keine Aussagen zur Einstufung. Die Urteile sind mittlerweile rechtskräftig und haben die Planfeststellung bestätigt.

Die Landesregierung hält die derzeitige Einstufung der Landesstraße 507 nach wie vor für rechtlich zutreffend.

L 518 zwischen Leistadt und Höningen

Der Forderung des Rechnungshofs wird entsprochen.

Für die L 518 wird entsprechend der Aufforderung des Rechnungshofs ein Umstufungs-/Einziehungskonzept erarbeitet; demgemäß wird die straßenrechtliche Einstufung erfolgen.

L 527 zwischen Friedelsheim und der B 37

Der Forderung des Rechnungshofs wird entsprochen.

Das kurze Straßenstück der L 527 im Bereich der Mülldeponie Friedelsheim wird eingezogen. Das vorgesehene straßenrechtliche Verfahren wird derzeit eingeleitet.

Zu Textziffer 14: Kommunale Verkehrsanlagen ­ Fördermittel wurden zu Unrecht beantragt und in Anspruch genommen

Zu Nummer 3.2 i.V. m. Nummer 3.1 Buchstabe a) K 10 ­ Ortsumgehung südlich von Jockgrim (Landkreis Germersheim)

Der Erschließungsaufwand in Höhe von 10 % der gesamtzuwendungsfähigen Ausgaben wurde mit Bescheid vom 7. November 2008 zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 127 204,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 42 984,76 EUR ist am 11. Dezember 2008 eingegangen. K 26 ­ Stützwandsanierung in Waldfischbach (Landkreis Südwestpfalz)

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat der LBM Kaiserslautern am 20. November 2009 einvernehmlich mit der Kreisverwaltung Südwestpfalz abgestimmt, dass der Betrag von 22 671 EUR formlos zurückgezahlt wird. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz teilte am 5. März 2010 dem LBM Kaiserslautern mit, dass die Genehmigung des Kreishaushaltes durch die ADD Trier für das Jahr 2010 vorliegt und der angeforderte Betrag unverzüglich zurückgezahlt wird. Nach Eingang des Betrages werden die angefallenen Zinsen ermittelt und zurückgefordert.

K 31 ­ Bau eines Kreisverkehrsplatzes im Zuge der Germersheimer Straße in Lingenfeld (Landkreis Germersheim)

Die Auffassung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz wird geteilt.

Die Kreisverwaltung Germersheim erhielt mit Datum vom 3. März 2010 ein Anhörungsschreiben mit der beabsichtigten Kostenrückforderung in Höhe von 13 301,01 EUR zuzüglich Zinsen. Die Kreisverwaltung hat inzwischen erklärt, den Rückforderungsbetrag bis Ende April/Anfang Mai zurückzuzahlen.

K 38 ­ Beseitigung des Bahnüberganges WP 87 in Weidenthal (Landkreis Bad Dürkheim)

Die Auffassung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz wird geteilt.

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim erhielt mit Datum vom 3. März 2010 ein Anhörungsschreiben mit der beabsichtigten Kostenrückforderung in Höhe von 7 639,57 EUR zuzüglich Zinsen.

Verschiedene Straßenbaumaßnahmen in Worms

Die zuviel gewährten Fördermittel bei verschiedenen Fördermaßnahmen werden derzeit ermittelt (Maßnahme „B 47 ­ Neue Verkehrsführung ­ Kreisverkehrsplatz ­ Fachhochschule Worms") bzw. nach Ablauf der Anhörungsfrist (Maßnahmen „Ausbau der Siegfriedstraße und des Berliner Rings in Worms/Neubau Kreisverkehrsplatz Martinspforte" und „Umbau des Knotens Kirschgartenweg K 18/Kolpingstraße K 17 zu einem Kreisverkehrsplatz") werden die nicht zuwendungsfähigen Beträge zurückgefordert.

K 6 ­ Ausbau in der Ortsdurchfahrt Fockenberg-Limbach (Landkreis Kaiserslautern)

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat sich die Kreisverwaltung Kaiserslautern bereiterklärt, die festgestellte Überzahlung in Höhe von 6 397 EUR formlos zurückzuzahlen. Der Betrag ist am 17. März 2010 eingegangen. Die Zinsen werden derzeit ermittelt und angefordert.

Weitere Fälle

Bei verschiedenen Maßnahmen der Stadt Worms werden nicht zuwendungsfähige Kosten im Rahmen der Prüfung des Schlussverwendungsnachweises entsprechend berücksichtigt (Maßnahmen „Kosten für die Unterbringung der Bauaufsicht" und „Neubau der Brunhildenbrücke"). Weiterhin wird derzeit die Berechnung der Fahrbahnbreiten für die Kostenteilung überprüft (Maßnahme „Bau eines Kreisverkehrsplatzes an der Kreuzung B 47/Andreasstraße/Lutherring (EWR-Kreisel)". Aufgrund der Feststellung des Rechnungshofs, wonach im Rahmen der Förderung des Park+Ride-Parkhauses am Hauptbahnhof Worms die Mehrwertsteuer zu Unrecht gefördert worden ist, wurde zwischenzeitlich ein Rücknahme- und Rückforderungsverfahren eingeleitet. Mit Rücknahmeund Rückforderungsbescheid vom 11. Februar 2010 wurde die zu Unrecht geförderte Mehrwertsteuer in Höhe von 52 805 EUR zurückgefordert.

Zu Nummer 3.2 i.V. m. Nummer 3.1 Buchstabe b)

Mit Blick auf die nicht befriedigende Auslastung des Park+Ride-Parkhauses am Hauptbahnhof Worms wurde die Stadt Worms nochmals aufgefordert, weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des P+R-Parkhauses zu ergreifen. Insbesondere sollte geprüft werden, inwieweit die Parkgebühren gesenkt werden und Möglichkeiten zum freien Parken im weiteren Bahnhofsumfeld noch mehr eingeschränkt werden können.

Die Stadt Worms hat zwischenzeitlich eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und verschiedene Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreitet. Sie geht davon aus, dass mit der Inbetriebnahme der S-Bahn Rhein-Neckar von Mannheim/Ludwigshafen nach Mainz ab Ende 2014 zusätzliche Fahrgäste am Hbf Worms generiert werden können und dadurch auch die Auslastung des P+R-Parkhauses steigen wird.

Die Vorschläge der Stadt Worms werden derzeit geprüft. Ob und inwieweit Fördergelder zurückgefordert werden, muss ebenfalls noch geprüft werden. In die Prüfung werden insbesondere folgende Punkte einbezogen werden:

Im Jahr 1997 wurden im Vorfeld der Antragstellung zur Ermittlung des Bedarfs an P+R-Parkplätzen und der daraus resultierenden Dimensionierung des P+R-Parkhauses drei Zählungen von Fahrzeugen im Abstand von vier bzw. sieben Wochen jeweils vormittags und nachmittags im Bahnhofsumfeld durchgeführt. Danach ergab sich ein durchschnittlicher Bedarf von rund 360 Stellplätzen.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Planung des P+R-Parkhauses am Hbf Worms mit 397 Stellplätzen plausibel.