§ 14 wird wie folgt geändert a. In der Überschrift wird das Wort Gerichtstage

Die räumliche Situation des Arbeitsgerichts Koblenz ­ auswärtige Kammern in Neuwied ­ hat bereits mehrfach die Frage aufgeworfen, ob durch die Auflösung des Standortes Neuwied und die Rückverlagerung der Zuständigkeiten zu dem Stammgericht in Koblenz die Situation für die Beschäftigten des Gerichts und die Rechtsuchenden verbessert werden könnte.

Konkrete Überlegungen hierzu wurden bereits im Jahr 2002 angestellt. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz hat sich für die Auflösung ausgesprochen. Nach Prüfung und Abwägung der Gründe, die für und gegen eine Auflösung des Standortes Neuwied sprechen, ist die weitere Beibehaltung dieses Standortes nicht mehr zu rechtfertigen. Durch den derzeitigen Bau eines Justizzentrums in Koblenz ergeben sich auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit neue Möglichkeiten, die zu einer Verbesserung der Verfahrensabläufe führen werden. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen soll daher das Arbeitsgericht Koblenz ­ auswärtige Kammern in Neuwied ­ an das Stammgericht, das Arbeitsgericht Koblenz, „zurückverlegt" und in das geplante Justizzentrum in Koblenz integriert werden.

Die derzeitige räumliche Unterbringung der auswärtigen Kammern in Neuwied ist sehr unbefriedigend. Es werden zwei Wohnungen eines Mehrfamilienwohnhauses genutzt. Diese befinden sich im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, jeweils rechts und links des zentralen Treppenhauses gelegen, das auch von anderen Bewohnern genutzt wird. Trotz Umbau weisen die Räumlichkeiten noch „Wohnungscharakter" auf.

Überdies kann der zur Straßenseite hin gelegene Sitzungssaal wegen schlechter Akustik, Überhitzung im Sommer und Belästigungen durch Straßenlärm nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Mit der geplanten Eingliederung des Arbeitsgerichts Koblenz ­ auswärtige Kammern in Neuwied ­ in das Justizzentrum Koblenz können geeignete und dem Zweck entsprechende Räumlichkeiten, insbesondere weitere Sitzungssäle, genutzt werden. Ferner stehen im neuen Justizzentrum eine umfangreiche Bibliothek und angemessene Wartezonen für die Verfahrensbeteiligten zur Verfügung, die in den Räumlichkeiten in Neuwied in dieser Form nicht genutzt werden können.

Darüber hinaus werden durch die Nutzung der in dem künftigen Justizzentrum in Koblenz vorgehaltenen Einrichtungen und zentralen Dienste, wie z. B. Hausverwaltung und Wachtmeisterei,weitere Synergieeffekte erzielt. Auch der personelle und organisatorische Aufwand zur Unterhaltung einer eigenen Verwaltungsabteilung der auswärtigen Kammern in Neuwied wird mit der Auflösung entfallen.

Des Weiteren dient das Vorhaben einer Rationalisierung und Straffung der Behörden des Landes Rheinland-Pfalz. Hier hat es Maßnahmen der Zusammenlegung in der Finanzverwaltung wie auch in der Katasterverwaltung und der allgemeinen Verwaltung gegeben. Die Justiz hat sich hieran nach der Reform ihrer Organisation im Land in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts nicht mehr beteiligt.

Speziell die Arbeitsgerichtsbarkeit verfügt derzeit mit den auswärtigen Kammern über insgesamt neun Standorte in Rheinland-Pfalz. Im Vergleich hierzu ist die Verwaltungsgerichts5 barkeit wie auch die Sozialgerichtsbarkeit landesweit mit lediglich vier Standorten vertreten. Darüber hinaus werden in der Arbeitsgerichtsbarkeit zusätzlich zu den bestehenden neun Standorten noch an weiteren 14 Orten Gerichtstage abgehalten. Insgesamt also werden in Rheinland-Pfalz an insgesamt 23 Standorten arbeitsgerichtliche Streitigkeiten verhandelt. Diese Organisationsstruktur wird zwar von der Anwaltschaft als auch von Unternehmen und den Bürgerinnen und Bürgern geschätzt, ist aber mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand verbunden. Sie geht letztlich zurück auf eine Zeit vor 90 Jahren, als eine mit den heutigen Verhältnissen vergleichbare Verkehrsinfrastruktur auch nicht ansatzweise existierte.

Ein Wegfall der auswärtigen Kammern in Neuwied führt infolge der räumlichen Nähe zu Koblenz zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Rechtsuchenden. Das Stammgericht in Koblenz liegt lediglich ca. 17 km von Neuwied entfernt. Im Vergleich hierzu liegen die anderen auswärtigen Kammern weitaus entfernter zum Stammgericht (Kaiserslautern ­ Pirmasens: 35 km; Ludwigshafen am Rhein ­ Landau in der Pfalz: 48 km; Mainz ­ Bad Kreuznach: 43 km). Darüber hinaus verfügt Koblenz über eine bessere Infrastruktur. Im Vergleich zu früheren Zeiten ist auch von einer erhöhten Mobilität der Bürgerinnen und Bürger auszugehen, die auf gute Verkehrsverbindungen zum Stammgericht Koblenz zurückgreifen können. So sind Neuwied und Koblenz durch zwei überwiegend vierspurig ausgebaute Bundesstraßen miteinander verbunden. Es ist deshalb selbst unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Bürgernähe sowohl den Verfahrensbeteiligten als auch der Anwaltschaft zumutbar, sich künftig auch bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten allein am Gerichtsstandort Koblenz zu orientieren, wie sie dies etwa bei sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin gewohnt sind.

Darüber hinaus ist Koblenz der größte Justizstandort in Rheinland-Pfalz. Dort sind in zentraler Lage alle Gerichte und Gerichtsbarkeiten mit einem überregionalen Einzugsgebiet vertreten.

Aus den oben genannten Gründen ist die Aufrechterhaltung der auswärtigen Kammern in Neuwied mit den damit für die Justiz verbundenen Nachteilen nicht mehr zeitgemäß. Mit der Eingliederung dieser Kammern in das Justizzentrum Koblenz wird dort ein Arbeitsgericht geschaffen, das aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung im besonderen Maß geeignet ist, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Diese Maßnahme kann nur durch eine Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes erreicht werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf redaktionelle Anpassungen und berücksichtigt kommunale Neugliederungen.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung war mangels großer Wirkungsbreite oder erheblicher Auswirkungen des vorliegenden Gesetzesvorhabens nicht durchzuführen.

Der Gender-Mainstreaming-Gedanke ist nicht berührt, da der Gesetzentwurf durch seine rein organisatorischen Regelungen keine besonderen Auswirkungen auf die spezifische Situation von Frauen und Männern hat.

Begründung:

Im Rahmen der Anhörung haben sich die beteiligten Stellen und Institutionen wie folgt geäußert:

Der Verein der Rechtsanwälte Neuwied e. V. kritisiert das vorliegende Gesetzesvorhaben.

Der Oberbürgermeister der Stadt Neuwied äußert Bedenken gegen die Auflösung des Standortes Neuwied, räumt aber auch die Nachvollziehbarkeit der Argumentation ein. Die Stadt Neuwied habe in den letzten zehn Jahren zahlreiche zentrale Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen aus dem staatlichen Bereich verloren. Dazu zählten aus dem Bereich der Justiz z. B. die Verlagerung der Zuständigkeiten der Registergerichte in Vereins- und Handelssachen nach Montabaur und aus dem Bereich der Finanzverwaltung die Finanzamtszuständigkeiten für einzelne Steuerangelegenheiten sowie die Schließung des Zollamts Neuwied. Ergänzend komme in den staatersetzenden Bereichen des Brandschutzes und Rettungswesens die Ansiedlung der zentralen Leitstelle in Montabaur hinzu. Insgesamt sei festzustellen, dass die Stadt Neuwied als vollständig ausgebautes Mittelzentrum mit weitreichenden oberzentralen Teilfunktionen in den vergangenen Jahren erheblich von der Zentralisierung der Verwaltungseinrichtungen auf Landesebene nachteilig betroffen sei.

Durch die Verlagerung insbesondere wirtschaftsnaher Dienstleistungsbereiche der Justiz komme es zu einer Schwächung des Wirtschaftsstandortes und einer Schädigung des Images der Stadt Neuwied. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Vergangenheit auf das Arbeitsrecht spezialisiert und in Neuwied angesiedelt hätten.

Es seien in sehr großer Anzahl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, da die Stadt Neuwied ­ als gewerblicher und industrieller Schwerpunktort in Rheinland-Pfalz ­ auch mit sehr vielen Arbeitsplätzen im Dienstleistungsbereich ausgestattet sei. Auch dies führe zu einer Verschlechterung der Versorgungssituation in diesem Bereich.

Zudem überzeuge die Begründung, die Unterbringung des Arbeitsgerichts Koblenz ­ auswärtige Kammern in Neuwied ­ sei nicht länger tragbar, in keinster Weise. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Arbeitsbedingungen der auswärtigen Kammern wenige Jahre nach dem Umzug in die neuen Räumlichkeiten nunmehr als unbefriedigend betrachtet würden.

Das Wirtschaftsforum Neuwied e.V. geht von einer Imageschädigung des Standortes Neuwied aus. Es werde der Eindruck erweckt, es gebe in Neuwied keine anderen Räume, die für das Arbeitsgericht genutzt werden könnten. Da dies nicht der Fall sei, sei die Begründung nicht haltbar und sollte gestrichen werden.

Zudem sei der Gleichheitsgrundsatz anzumahnen. An anderen Orten, die kleiner seien als der Standort Neuwied, blieben Einrichtungen erhalten.

Es werde eine weitere Schwächung des Standortes Neuwied erwartet. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, ob in Koblenz zu große Gebäude für die dortigen Gerichte erstellt würden, die nun „gefüllt" werden müssten.

Darüber hinaus seien insbesondere das Handelsregister, das Vereinsregister und noch andere öffentliche Stellen wie das Zollamt, die Wasserschutzpolizei und die Finanzkasse vom

Standort Neuwied „abgezogen" worden. Dazu kämen noch die Krankenkassen, die Gewerkschaften und die bis vor einigen Jahren selbstständigen Kreishandwerkerschaften. Im Gegenzug seien keine neuen Einrichtungen nach Neuwied gekommen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund ­ Bezirk West ­ Rheinland Pfalz bekundet sein Verständnis, die Kostenstruktur im Justizbereich zu optimieren und mögliche Synergieeffekte zu nutzen. Demgegenüber stünden jedoch die Interessen der Bürgerinnen und Bürger, im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an einem ortsnahen Zugang zu den Dienstleistungen der Arbeitsgerichte.

Hierbei dürften die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (mindestens zwei Termine in der ersten Instanz, sehr häufige Anordnungen des persönlichen Erscheinens, hohe persönliche und emotionale Betroffenheit im Hinblick auf die berufliche Existenz) nicht außer Acht bleiben.

Dass sich Synergieeffekte durch die Verlagerung der auswärtigen Kammern nach Koblenz im Bereich der zentralen Dienste erzielen ließen, wird nach den Ausführungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes ­ Bezirk West ­ Rheinland-Pfalz nicht bestritten. Einsparungen im Kerngeschäft, das heißt im nicht richterlichen Dienst, ließen sich jedoch nicht erzielen, da die Fallzahlen erheblich seien und in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht von einem Rückgang ausgegangen werden könne. Außerdem sei eine erhebliche Kostensteigerung bei den Auslagen für Parteien, Zeugen und Sachverständige zu veranschlagen.

Das Argument der geringen Entfernung zwischen den beiden Städten für eine Zusammenlegung sei zudem nur bedingt tauglich. Die Einzugsbereiche von Koblenz und Neuwied seien in keinem Punkt deckungsgleich. Während Neuwied den rechtsrheinischen Raum abdecke, sei Koblenz für den linksrheinischen Teil zuständig. Diese Unterscheidung sei nicht nur der Vergangenheit geschuldet. Gerade öffentliche Nahverkehrsverbindungen, wenn es sie in der Fläche überhaupt gebe, orientierten sich in ihrer Struktur sehr stark an den Mittelzentren (Sternbildung).

Hinsichtlich der unzulänglichen räumlichen Situation ließe sich unter Einsatz der in Koblenz zusätzlich eingesparten Baukosten eine Vor-Ort-Lösung finden, wenn man den Standort erhalten wollte.

Nicht zuletzt bedeute die Aufgabe des Standortes Neuwied einen Prestigeverlust für die Stadt als Mittelzentrum, der Auswirkungen auf die zukünftige Ansiedlung z. B. von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten haben könnte.

Zudem werde der Trend zur Zentralisierung von Einrichtungen in den Oberzentren kritisch gesehen. Bürgernähe, die bei den Arbeitsgerichten besonders wichtig sei, sei mit Präsenz in der Fläche verbunden.

Nach Mitteilung der Handwerkskammer Koblenz bedauere die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald den geplanten Schritt. Selbstverständlich verkenne man auch dort die mit der Auflösung des Standortes Neuwied verbundenen Optimierungen und Synergieeffekte nicht. Es sei jedoch zu bedenken, dass mit der Auflösung die Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfalle, dort Klagen zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.