Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

Die in § 9 Abs. 2 LKG vorgesehenen Bestimmungen zur paritätischen Besetzung des Ausschusses für Krankenhausplanung werden von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz als nicht zielführend und als Eingriff in die Organisationshoheit der Beteiligten bezeichnet und daher abgelehnt.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. fordert eine Aufhebung des Verbots der Privatstationen im Krankenhaus (§ 23 Abs. 3 LKG).

Von mehreren Seiten gab es Einwände gegen die in § 25 Abs. 2 Satz 2 LKG vorgesehene Änderung, wonach die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher ihre Erfahrungsberichte für die zuständige Behörde nur noch alle zwei Jahre erstellen; darüber hinaus wurde eine Veröffentlichung der Erfahrungsberichte vorgeschlagen.

Die Sozialverbände begrüßen die Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben des Sozialdienstes im Krankenhaus in § 26 Abs. 2 LKG.

Die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz fordert die Streichung der Regelungen zur finanziellen Mitarbeiterbeteiligung der §§ 27 bis 29 LKG. Dem tritt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz entgegen und fordert darüber hinaus für bestimmte Fälle eine vergleichbare Verpflichtung der Krankenhäuser.

Zu den Bestimmungen über die Dienst- und Aufnahmebereitschaft, die Notaufnahme, die Notfallversorgung und den Brand- und Katastrophenschutz (§§ 33 und 34 LKG) gab es eine Reihe von Änderungswünschen, die eingehend mit den Betroffenen beraten und abgestimmt wurden.

Die Regelungen der §§ 36 bis 38 LKG zum Datenschutz im Krankenhaus wurden mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz eingehend erörtert und abgestimmt.

Aufgrund der Stellungnahmen und der hierzu erfolgten Abstimmungen wurden besonders folgende Änderungen des Gesetzentwurfs vorgenommen:

In § 1 Abs. 3 LKG wird der Klammerzusatz zur Definition der Krankenhausleistungen gestrichen, da diese bereits bundesrechtlich geregelt sind.

§ 3 Abs. 1 LKG wird um einen Satz ergänzt, der klarstellt, dass auch Tageskliniken in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

In § 3 Abs. 3 LKG und in weiteren Bestimmungen des Gesetzes wird der Begriff „klinische Einrichtungen von Hochschulen" zur Angleichung an die entsprechende Formulierung in § 23 des Universitätsmedizingesetzes (UMG) vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205, BS 223-42) durch den Begriff „sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen" ersetzt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 LKG wird die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz in den Kreis der an der Krankenhausversorgung Beteiligten aufgenommen. Ihr wird darüber hinaus die Mitgliedschaft im Ausschuss für Krankenhausplanung zuerkannt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LKG).

In § 6 Abs. 2 Satz 2 LKG und in weiteren Bestimmungen des Gesetzes wird statt des Begriffs „Aufgabenstellung" (der Krankenhäuser) der Begriff „Versorgungsauftrag" eingeführt, um zu verdeutlichen, dass die im Landeskrankenhausplan vorgesehenen Versorgungsaufgaben konkret durch den krankenhausindividuellen Feststellungsbescheid in einen bindenden und abgestuften Versorgungsauftrag umgesetzt werden. Der Versorgungsauftrag wird somit zum zentralen Punkt der Krankenhausplanung des Landes.

In § 6 Abs. 2 Satz 2 LKG und in weiteren Bestimmungen des Gesetzes wird aus den bereits dargestellten Gründen die Bezeichnung „Fachabteilung" durch die Bezeichnung „Fachrichtung" ersetzt.

In § 7 Abs. 2 Satz 1 LKG wird auch künftig den Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, zu dem Entwurf eines Landeskrankenhausplanes Stellung zu nehmen.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 LKG wird dahingehend ergänzt, dass Krankenhäuser auch die sichere Anwendung von Arzneimitteln zu gewährleisten haben.

§ 25 Abs. 1 Satz 3 LKG wird dahingehend ergänzt, dass vor der Wahl der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher neben den Patientenverbänden auch die Selbsthilfegruppen und sonstige im Hinblick auf den Versorgungsauftrag des jeweiligen Krankenhauses relevante Organisationen Vorschläge einreichen können.

In § 25 Abs. 2 Satz 2 LKG wird entsprechend der derzeitigen Regelung auch zukünftig vorgesehen, dass die Erfahrungsberichte der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher der zuständigen Behörde jährlich vorlegt werden.

§ 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LKG wird begrifflich dahingehend erweitert, dass zu den Aufgaben des Sozialdienstes im Krankenhaus auch die Vermittlung von Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Eingliederung und Teilhabe behinderter oder chronisch kranker Menschen oder von Behinderung oder chronischer Krankheit bedrohter Menschen gehört.

An der in § 29 Abs. 3 Satz 1 LKG vorgesehenen Erstreckung der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung auf die Fälle, in denen ein Krankenhaus selbst das Liquidationsrecht ausübt, wird festgehalten. Die Bestimmung ist aufgrund der Anhörung allerdings redaktionell umgestaltet worden.

Die Neuformulierung des § 30 Abs. 2 LKG stellt klar, dass für die Förderung der Organ- und Gewebespende alle an der Gesundheitsversorgung Beteiligten zuständig sind und es sich daher um eine Gemeinschaftsaufgabe handelt.

Die die Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen des § 30 a LKG werden an einigen Stellen ergänzt. So wird zusätzlich eine Zusammenarbeitsverpflichtung der Krankenhäuser mit ambulanten Einrichtungen der Selbsthilfe vorgesehen und es wird die Unterstützung der Kammern der Heilberufe und der

Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausdrücklich auf die Aktualisierung der dort geführten Register der Berufsangehörigen erstreckt.

In § 33 Abs. 1 Satz 2 LKG wird konkretisiert, dass das Krankenhaus im Rahmen der Notaufnahme zur medizinisch gebotenen Erstversorgung der Notfallpatientinnen und Notfallpatienten verpflichtet ist.

Das Verfahren der Meldung der Aufnahmekapazität eines Krankenhauses an die zuständige Leitstelle des Rettungsdienstes in § 34 Abs. 1 LKG wird den fachlichen Anforderungen der Leitstellen entsprechend modifiziert.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes, besonders die Regelung § 37 LKG zum Datenschutz bei Forschungsvorhaben, werden nach eingehender Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz an einigen Stellen modifiziert.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Landeskrankenhausgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 LKG)

Die Neufassung des § 1 LKG entwickelt die derzeitigen Grundsatzregelungen zu den Zielen des Gesetzes weiter. Die neue Überschrift verdeutlicht auch, dass hier allgemeine Ziele und Grundsätze dargestellt werden, die in den folgenden Bestimmungen im jeweiligen Regelungszusammenhang weiter präzisiert werden.

Ziel des Landeskrankenhausgesetzes ist eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Krankenhausversorgung der Bevölkerung auf qualitativ hohem Leistungsniveau. Eine flächendeckende wohnortnahe Versorgung ist Leitlinie der Krankenhauspolitik des Landes Rheinland-Pfalz. Aus diesem Grund wird in der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 LKG ausdrücklich auch eine Sicherstellungsverpflichtung in Bezug auf eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung verankert. Nicht mehr enthalten ist das Ziel, zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen, denn die Pflegesatzgestaltung ist jetzt in der Höhe bundeseinheitlich verbindlich geregelt und entzieht sich damit einer Gestaltungsmöglichkeit des Landes.

Die Arbeit im Krankenhaus soll künftig verstärkt auf integrative Versorgungsangebote ausgerichtet werden; das gilt sowohl interdisziplinär im Krankenhaus als auch im Hinblick auf kooperative Vernetzungsstrukturen außerhalb des Krankenhauses. Eine entsprechende Vorgabe wird in § 1 Abs. 1 Satz 2 LKG ausdrücklich aufgenommen.

Das Krankenhaus nimmt seine Aufgaben gemäß seinem aus dem Landeskrankenhausplan abgeleiteten und im Feststellungsbescheid festgelegten Versorgungsauftrag wahr. Aus diesem Grund nimmt der neue § 1 Abs. 2 LKG ausdrücklich auf den im Landeskrankenhausplan vorgesehenen Versorgungsauftrag Bezug. Der Versorgungsauftrag ist die krankenhausindividuelle Aufgabenstellung bei der Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen. Insoweit bestimmt er die Leistungspflichten des Krankenhauses gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen bei der Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten, aber auch den Inhalt der Versorgung von Privatpatientinnen und Privatpatienten mit allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG und § 4 BPflV).

Das Krankenhaus soll die spezifische Situation der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten im Krankenhaus stärker in den Mittelpunkt seines Handelns stellen. Die individuelle persönliche und medizinische Betroffenheit der Patientin oder des Patienten soll wesentliche Leitlinie der Krankenhausorganisation und der einzelnen Leistungsbereiche werden. § 1 Abs. 3 LKG bestimmt daher, dass die Patientinnen und Patienten im Krankenhaus Anspruch auf die Gewährung der nach der Art und Schwere ihrer Erkrankung notwendigen Krankenhausleistungen haben und dass die Versorgungsabläufe so zu gestalten sind, dass der persönlichen und medizinischen Situation der Patientinnen und Patienten entsprochen wird.

In § 1 Abs. 3 LKG wird darüber hinaus der bisherige Klammerzusatz gestrichen, da die Krankenhausleistungen bereits bundesrechtlich definiert sind und sich in der Praxis gezeigt hat, dass die dort beschriebene Aufzählung zu eng ist und dies zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.

Der vorgesehene § 1 Abs. 4 LKG betont die Verpflichtung des Krankenhauses, Sterbenden und ihren Angehörigen einen würdevollen Abschied zu ermöglichen und die Würde der Patientinnen und Patienten über den Tod hinaus zu wahren.

Zu Nummer 2 (§ 2 LKG) § 2 LKG enthält Bestimmungen über die Gewährleistung der Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Die vorgesehene Ergänzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 LKG definiert die Gewährleistungsverpflichtung künftig ausdrücklich als „Sicherstellungsauftrag".

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Der neue Satz 1 des § 2 Abs. 2 LKG verdeutlicht die wesentlichen Aufgaben des Landes im Rahmen des Sicherstellungsauftrags. Hierzu gehört besonders die Aufstellung des Landeskrankenhausplanes und des Investitionsprogramms sowie die öffentliche Förderung der Krankenhäuser.

Zu Nummer 3 (§ 3 LKG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Im neuen § 3 Abs. 1 Satz 2 LKG wird klargestellt, dass auch Tageskliniken als besondere Form der teilstationären Versorgung in den Geltungsbereich des Landeskrankenhausgesetzes fallen. Das war in der Vergangenheit nicht unumstritten und Gegenstand von Rechtsstreiten.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

In § 3 Abs. 3 LKG wird statt des Begriffs „klinische Einrichtungen" (von Hochschulen) der in § 23 UMG verwendete Begriff „sonstige medizinische Betriebseinheiten" übernommen.

Zu Nummer 4 (§ 4 LKG) § 4 LKG enthält Zuständigkeitsregelungen, wobei weitgehend überholte Ministeriumsbezeichnungen verwendet werden.

Die vorgesehenen Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur; sie verzichten auf die Benennung des jeweils konkret zuständigen Ministeriums und knüpfen an die Aufgabenbeschreibung im Rahmen der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 248), zuletzt geändert durch Anordnung vom 13. Mai 2008 (GVBl. S. 132), BS 1103-4, an. Damit wird zukünftig vermieden, dass Ministeriumsbezeichnungen bei Umorganisationen innerhalb der Landesregierung nicht mehr zutreffen. Angesichts der Tatsache, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen nicht nur für das Krankenhauswesen als solches, sondern auch für psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen zuständig ist, können die in der derzeitigen Fassung des § 4 LKG enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregelungen für psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen entfallen. Ausdrücklich bestimmt wird die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen für die im Krankenhausentgeltgesetz vorgesehenen behördlichen Aufgaben, die das Ministerium bereits bisher wahrnimmt.

Zu Nummer 5 (§ 5 LKG) § 7 KHG bestimmt, dass bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammenarbeiten. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Das Nähere ist durch Landesrecht zu bestimmen.

In Ausführung dieses Regelungsauftrags des Bundesgesetzgebers definiert § 5 LKG die im Land Rheinland-Pfalz an der Krankenhausversorgung Beteiligten und unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 7 KHG. Neben einigen redaktionellen Änderungen werden die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, der Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland Pfalz e. V. sowie die neu gebildete Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz zusätzlich in die Aufzählung der an der Krankenhausversorgung Beteiligten aufgenommen. Hinsichtlich der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz wird damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als neue akademische Heilberufe an der Krankenhausversorgung in Rheinland-Pfalz teilnehmen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Arzneimittelversorgung und der Arzneimitteltherapiesicherheit in der stationären Versorgung ist es angezeigt, auch die Landesapothekerkammer Rheinland Pfalz in die Liste aufzunehmen, wobei es sich anbietet, dass die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz eine Krankenhausapothekerin oder einen Krankenhausapotheker und nicht eine Vertreterin oder einen Vertreter der niedergelassenen Apothekerschaft als Mitglied für den Ausschuss für Krankenhausplanung benennt. Mit der Aufnahme des Dachverbands der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e. V. als Zusammenschluss der Pflegeverbände und der Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz, in der die relevanten Patientenverbände, Selbsthilfegruppen und im Krankenhaus ehrenamtlich Tätigen (zum Beispiel Patientenfürsprecherinnen, Patientenfürsprecher und grüne Damen und Herren) mitarbeiten, wird der besonderen Bedeutung der Mitwirkung der pflegerischen Versorgung und der Patientenvertretungen an der Krankenhausplanung und Krankenhausversorgung institutionell Rechnung getragen. Den Pflegeorganisationen und den Patientenvertretungen wird damit ein Forum geboten, ihre spezifischen Facherfahrungen im Krankenhaus in die Beratung und Entscheidung grundlegender Fragen des Krankenhauswesens einzubringen.

In § 5 Abs. 2 LKG werden die Landesärztekammer Rheinland Pfalz und die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland Pfalz in den Kreis der unmittelbar Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG aufgenommen. Diesen Organisationen wird damit im Rahmen der Krankenhausplanung und bei der Aufstellung der Investitionsprogramme stärkeres Gewicht beigemessen.

Die in § 5 Abs. 3 LKG enthaltenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass zwischenzeitlich die Landesvertretung Rheinland-Pfalz des Verbandes der Ersatzkassen e. V. die Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz als gemeinsame Bevollmächtigte vertritt.

Zu Nummer 6 (§ 6 LKG)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2)

Die Aufnahme des Begriffs „Versorgungsauftrag" verdeutlicht die Festlegungen des Landeskrankenhausplanes für das jeweilige Plankrankenhaus. Es vollzieht die Vorgaben des Landeskrankenhausplanes in der Form des Feststellungsbescheids durch von ihm vorzuhaltende Leistungsangebote. Aus dem aus dem Landeskrankenhausplan abgeleiteten Versorgungsauftrag ergeben sich die Leistungsverpflichtungen des jeweiligen Krankenhauses.

In die innere Struktur der Krankenhäuser soll im Rahmen der Krankenhausplanung nicht eingegriffen werden. Vor diesem Hintergrund soll die Art der Abteilungen, mit denen Krankenhäuser ihre Verpflichtungen erfüllen, durch den Landeskrankenhausplan nicht mehr vorgegeben werden. Entscheidend ist künftig allein die Erfüllung des Versorgungsauftrags im Interesse der Patientinnen und Patienten.

Der Begriff „Fachabteilung" ist im Landeskrankenhausplan bisher in engem Zusammenhang zu sehen mit der vollzogenen Planungstiefe und der damit verbundenen Ausweisung von Hauptfachabteilungen und Belegabteilungen. Fachabteilungen sind unter medizinischen Gesichtspunkten räumlich und organisatorisch abgegrenzte, fachärztlich betreute Einrichtungen des Krankenhauses mit überschaubarer Bettenzahl.

Hauptfachabteilungen werden von beim Krankenhaus beschäftigten Fachärztinnen und Fachärzten geleitet. In Belegabteilungen können freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte (Vertragsärztinnen und Vertragsärzte) Patientinnen und Patienten in Krankenhausbetten, die ihnen vertraglich zur Verfügung gestellt werden und unter Inanspruchnahme von Räumen und Einrichtungen des Krankenhauses behandeln.