Geplantes Tempolimit von 70 km/h auf der B 9 bei Speyer

Medienberichten zufolge plant das Land einen einjährigen Modellversuch mit Tempo 70 auf der B 9 bei Speyer zwischen der Kreuzung A 61/B 9 und der Einmündung B 39/B 9. Ziel des Modellversuches sei es, „Erfahrungen über das Verkehrsgeschehen" auf der avisierten Tempolimitstrecke und „Erkenntnisse über das Unfallgeschehen" zu erlangen.

Den Antrag auf Tempolimit müsste die Stadt Speyer stellen. Für die Genehmigung desselben ist der Bund zuständig.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Inwieweit trifft der oben geschilderte Sachverhalt, dass das Land die Einführung eines zeitlich befristeten Tempolimits auf der B 9 bei Speyer plant, zu?

2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage möchte das Land, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Neustadt das Tempo 80-Limit auf der B 9 bei Ludwigshafen vor zwei Jahren kassiert hatte, den Modellversuch durchsetzen?

3. Aus welchem Grund wird überhaupt über die Einführung einer so drastischen Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer gut ausgebauten, vierstreifigen Bundesstraße nachgedacht?

4. Inwieweit ist seitens der Stadt Speyer ein Antrag auf ein befristetes Tempolimit im bezeichneten Streckenabschnitt gestellt worden?

5. Gibt es noch weitere Bundesstraßen in Rheinland-Pfalz, auf denen seitens der Landesregierung über ähnliche Modellprojekte nachgedacht wird; falls ja, welche?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Juni 2010 wie folgt beantwortet:

Zu den Fragen 1, 3 und 4: Die Geschwindigkeiten auf der Bundesstraße B 9 im Bereich von Speyer sind in der Vergangenheit wiederholt Anlass für Geschwindigkeitsüberprüfungen gewesen. Die Strecke in diesem Bereich ist durch mehrere und eng aufeinander folgende Knotenpunkte gekennzeichnet, an denen sich starke Verkehrsströme miteinander verknüpfen müssen. Zur endgültigen Bewertung des Verkehrsgeschehens auf einer möglichen geschwindigkeitsbeschränkten Strecke soll nunmehr in einem etwa einjährigen Modellversuch die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h beobachtet werden.

Die hierfür erforderliche verkehrsbehördliche Anordnung spricht die Stadt Speyer selbst und in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus. Insofern hat ausschließlich die Stadt Speyer dieses Tempolimit geplant; sie musste daher auch keinen Antrag stellen.

Gleichwohl bedarf es für diese speziellen Fälle auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO ­ nach Vorliegen aller erforderlichen Details, wie beispielsweise Unfallgeschehen, Verkehrsstromstärken ­ der Beurteilung der obersten Verkehrsbehörde.

Diese Beurteilung erfolgt im vorliegenden Fall aufgrund der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz. Die Landesregierung hat dem Modellversuch im Vorfeld grundsätzlich zugestimmt.

Zu Frage 2: Zunächst bleibt zu bemerken, dass durch das Verwaltungsgericht Neustadt der weitaus größte Teil der Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich Ludwigshafen und Frankenthal bestätigt wurde, lediglich kurze Streckenbereiche wurden von 80 km/h auf 100 km/h angehoben.

Dennoch wurde vor diesem Hintergrund für den Bereich der B 9 bei Speyer stets darauf verwiesen, dass sich die zuständigen Behörden bei der Anordnung solcher Beschränkungen in einem sehr engen normativen Rahmen bewegen. Der Modellversuch mit einem befristeten Tempolimit ist daher im Rahmen des § 45 Abs.1 StVO Nr. 6 ein geeignetes Mittel und dient in erster Linie der Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens und damit insgesamt der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Ob danach eine positive Bewertung bezüglich einer Geschwindigkeitsbeschränkung möglich ist, ist abhängig von den Ergebnissen des Modellversuchs.

Zu Frage 5: Weitere Bundesstraßen sind für ähnliche Modellprojekte derzeit nicht vorgesehen.