Vogelschutzgebiet Ober-Hilbersheimer Plateau

Das Projekt „Natura 2000" beinhaltet ein Netz von Schutzgebieten, mit dem bedeutsame Lebensräume und besondere Pflanzenund Tierarten erhalten werden sollen. Die im Netz enthaltenen Schutzgebiete sollen die typischen, die besonderen, aber auch die seltenen Lebensräume und Arten repräsentieren und damit einen umfangreichen Beitrag dazu leisten, die biologische Vielfalt nachhaltig zu bewahren. Das Netz durchzieht die gesamte Europäische Union, wobei jedes Land selbst die Schutzgebiete benannt hat.

Die Auswahl der Gebiete erfolgt nach europaweit vorgegebenen Kriterien der Vogelschutz- und der Fauna-Flora-Habitat (FFH)Richtlinie der Europäischen Union.

Im Jahr 2009 wurde das Ober-Hilbersheimer Plateau als EU-Vogelschutzgebiet nachgemeldet. Die von Getreidebau dominierte Hochfläche des Ober-Hilbersheimer Plateaus mit steppenartigem Charakter ist nicht nur Lebensraum der Wiesenweihe, sondern zugleich wichtiges Rastgebiet für Mornell- und Goldregenpfeifer.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der Stand des Verfahrens?

2. Sind die Gebietsabgrenzungen mit den betroffenen Kommunen abgestimmt?

3. Gibt es im Bereich dieses Gebietes Bewirtschaftungseinschränkungen für die Landwirtschaft?

4. Wenn ja, wie sehen diese Beschränkungen für Betriebe mit Getreideanbau bzw. für Betriebe mit Erwerbsobstanbauflächen aus?

5. Wie wurden die betroffenen Landwirte über die Bewirtschaftungsbeschränkungen informiert?

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juni 2010 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Am 1. Juli 2009 hatte die Bundesregierung das Vogelschutzgebiet Ober-Hilbersheimer Plateau an die EU-Kommission gemeldet.

Die gesetzliche Ausweisung erfolgt durch eine Landesverordnung nach § 25 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz.

Der Ministerrat hat den Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 zu § 25 des Landesnaturschutzgesetzes beschlossen. Das Benehmen mit dem für das Naturschutzrecht zuständigen Ausschuss des Landtags wurde hergestellt. Die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt wird veranlasst.

Zu Frage 2: Die Länder haben bei der Auswahl und Abgrenzung von Vogelschutzgebieten nur einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie. Im Rahmen der Meldung des Vogelschutzgebietes wurden die Öffentlichkeit und die betroffenen Kommunen beteiligt. Anregungen der Kommunen wurden berücksichtigt, soweit dies naturschutzfachlich möglich war.

Zu den Fragen 3 bis 5:

Die weitere Bewirtschaftung der Flächen ist für die Vogelarten im Vogelschutzgebiet wichtig. Beschränkungen der Landwirtschaft gibt es nicht. In einem Artenhilfsprogramm für Bodenbrüter werden u. a. Weihen geschützt. Landwirte, auf deren Äcker Weihen brüten, sparen bei der Mahd oder der Getreideernte die Brutplätze der Weihen aus und erhalten hierfür einen Erschwernisausgleich für den zu erwartenden Ertragsausfall.