Trennung der Erhebungsstelle von den anderen Verwaltungsstellen sowie der Sicherung der statistischen Geheimhaltung

Außerdem sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug sicherzustellen (informationelle Gewaltenteilung).

Nach Absatz 1 muss die Erhebungsstelle räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen abgeschottet, d. h. mit eigenen Räumen ausgestattet sein (§ 10 Abs. 2 ZensG 2011, § 5 Abs. 2 LStatG). Sie ist als eine von anderen Verwaltungsstellen getrennte Dienststelle zu organisieren und mit eigenem Personal auszustatten, das während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle keine anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs wahrnehmen darf (Absatz 6 Satz 2). Die räumliche, organisatorische und personelle Trennung gilt für die gesamte Dauer der Verarbeitung von Einzelangaben. In der Erhebungsstelle dürfen keine anderen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Eine hiervon abweichende Regelung würde den im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts festgelegten Grundsätzen der Trennung von Statistik und Verwaltung widersprechen.

Die Einrichtung einer eigenen Postanschrift nach Absatz 1 dient der organisatorischen Trennung der Erhebungsstelle von den anderen Verwaltungsstellen sowie der Sicherung der statistischen Geheimhaltung. Die Einrichtung einer eigenen Postanschrift soll eine problemlose Zuordnung möglich machen, wenn bei der Adressierung beispielsweise Zusätze wie „Erhebungsstelle" oder „Zensus" fehlen. Ergänzend ist die Einrichtung von besonderen Postfächern für die Erhebungsstelle bei den Poststellen der Stadt- und Kreisverwaltungen vorzusehen.

Dadurch wird gewährleistet, dass die erkennbar für die Erhebungsstellen eingehende Post diesen unmittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden kann. Die Gefahr von Fehlleitungen innerhalb der Stadt- oder Kreisverwaltungen wird so vermindert und verhindert, dass durch den Postlauf andere Verwaltungsstellen als die Erhebungsstelle Kenntnis von Einzelangaben nehmen können.

Die in Absatz 2 geregelte Beschränkung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle dient ebenfalls der Einhaltung des strikten Trennungsgebots. Zugangsberechtigt sind nur die in Absatz 2 genannten Personen. Das Recht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihrer oder seiner Beauftragten auf Zutritt zu den Diensträumen öffentlicher Stellen im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 204-1, bleibt unberührt (Absatz 2 Satz 4). Bei Unglücksfällen können auch die tätig werdenden Rettungshelferinnen und Rettungshelfer Zutritt erhalten. Andere Personen, wie z. B. Reinigungskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker sowie DV-Technikerinnen und DV-Techniker dürfen die Räumlichkeiten der Erhebungsstellen nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in Einzelangaben, also in ausgefüllte Erhebungs- und Arbeitsunterlagen sowie in entsprechende Daten in elektronischer Form, genommen werden kann. Die Erhebungsstelle steht auch für die Klärung der Rückfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zur Verfügung. Sowohl die Erhebungsbeauftragten als auch die Auskunftspflichtigen suchen die Erhebungsstelle zur Abholung und Ablieferung der Erhebungsunterlagen auf. Das Prinzip der räumlichen Trennung erfordert insoweit, dass für die Betreuung dieser Personen ein vom übrigen Teil der Erhebungsstelle abgetrennter Bereich (Absatz 2 Satz 3) geschaffen wird, in dem bzw. von dem aus kein Einblick in Einzelangaben genommen werden kann. Das Nähere zur Regelung der Zugangsberechtigung ist in der nach Absatz 5 zu erlassenden Dienstanweisung festzulegen.

Zur Gewährleistung des Datenschutzes und des Statistikgeheimnisses ist in Absatz 3 geregelt, dass ausschließlich die in der Erhebungsstelle tätigen Personen, die Erhebungsbeauftragten und die im Rahmen der Fachaufsicht zuständigen Personen des Statistischen Landesamtes und des für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministeriums Einblick in Einzelangaben nehmen dürfen. Die in § 4 Abs. 1 genannten Personen, denen die Erhebungsstelle organisatorisch unterstellt ist, dürfen keinen Einblick in Einzelangaben nehmen, da ihnen auch andere Verwaltungsstellen unterstellt sind, die Aufgaben des Verwaltungsvollzuges wahrnehmen.

Die in Absatz 4 enthaltene Regelung sieht besondere Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die manuelle und die elektronische Verarbeitung von Einzelangaben vor. Die Erhebungsstellen haben für die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen Sorge zu tragen.

Absatz 5 bestimmt, dass die Einzelheiten der Abschottung von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder von der Landrätin oder dem Landrat oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter in einer schriftlichen Dienstanweisung festgelegt werden. In der Dienstanweisung ist Folgendes zu regeln:

­ Bestimmung der Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,

­ Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,

­ Zugangsberechtigung,

­ Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,

­ Geschäftsverteilung einschließlich der Nennung der Leitungsperson, der Stellvertretung sowie der Vertretungsregelungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander und

­ organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Datensicherung bei der Verarbeitung von Einzelangaben, soweit die Sicherheitsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt oder des Landkreises liegen, bei der die Erhebungsstelle eingerichtet ist.

Das Statistische Landesamt wird Rahmenvorgaben für eine entsprechende Dienstanweisung zur Verfügung stellen.

Absatz 6 legt Grundsätze für die Auswahl der in der Erhebungsstelle zum Einsatz kommenden Personen fest und bestimmt, dass während der Tätigkeit in den Erhebungsstellen keine Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsvollzugs zulässig sind. Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten.

Bei dem bewährten Personal in den Behörden, das zum Großteil auch im Rahmen seiner täglichen Verwaltungsarbeit mit personenbezogenen Daten umgeht, ist in der Regel davon auszugehen, dass diese Anforderungen vorliegen.

Grundsätzlich können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung für eine Tätigkeit in der Erhebungsstelle ein gesetzt werden. Aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts kann nicht abgeleitet werden, dass Bedienstete aus bestimmten sensiblen Bereichen (z. B. Ordnungs-, Einwohnermelde-, Steuer- und Sozialamt) nicht in den Erhebungsstellen eingesetzt werden dürfen. Bei der Volkszählung 1987 hat das Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) zwar den Ausschluss bestimmter Personengruppen von der Tätigkeit einer oder eines Erhebungsbeauftragten vorgesehen, um eine Beeinträchtigung der Auskunftsbereitschaft der Befragten zu verhindern, aber bewusst darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung für die in der Erhebungsstelle tätigen Personen zu treffen. Das Zensusgesetz 2011 macht ebenfalls keine Vorgaben hinsichtlich der Berücksichtigung möglicher Interessenkollisionen bei dem in der Erhebungsstelle einzusetzenden Personal. Dies ist insofern sachgerecht, weil diese Personen mit den Auskunftspflichtigen in der Regel nicht persönlich zusammentreffen und weil die Wahrung des Statistikgeheimnisses durch das in dieser Vorschrift normierte absolute Verwendungs- und Verwertungsverbot für die aus der Aufgabenwahrnehmung in der Erhebungsstelle gewonnenen Erkenntnisse gewährleistet ist.

Gleichwohl sollen in der Erhebungsstelle keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sensiblen Bereichen des Verwaltungsvollzugs, d. h. insbesondere aus Melde-, Ordnungs-, Sozial-, Jugend- und Bauämtern eingesetzt werden, vorausgesetzt, die personelle Ausstattung der kommunalen Körperschaft lässt dies zu.

Während der Zeit der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen von dem dort eingesetzten Personal keine anderen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (Absatz 6 Satz 2). Eine hiervon abweichende Regelung würde den im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts festgelegten Grundsätzen der Trennung von Statistik und Verwaltung widersprechen. Dieses Verbot bezieht sich allerdings nur auf eine gleichzeitige Tätigkeit sowohl in der Erhebungsstelle als auch im allgemeinen Verwaltungsvollzug.

Die Vorschrift enthält darüber hinaus über den Verweis auf § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZensG 2011 und § 5 Abs. 3 LStatG ein personenbezogenes Zweckentfremdungs- und Offenbarungsverbot für alle Erkenntnisse, die die in der Erhebungsstelle tätigen Personen anlässlich ihrer Tätigkeit für den Zensus 2011 gewonnen haben. Das Offenbarungsverbot gilt absolut, es greift daher auch gegenüber Vorgesetzten, die nicht in der Erhebungsstelle tätig sind. Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen werden in der Regel öffentlich Bedienstete oder als öffentliche Bedienstete für diese Aufgabe eingestellt worden sein, wodurch sie bereits den entsprechenden Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Satz 3 verweist darauf, dass die in der Erhebungsstelle tätigen Personen in jedem Fall nach § 8 Abs. 2 LDSG bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle auch auf die Einhaltung des Datengeheimnisses und der sonstigen Vorschriften über den Datenschutz zu verpflichten sind; dies hat schriftlich zu erfolgen. Dies dient der Belehrung der in der Erhebungsstelle tätigen Personen im Hinblick auf die Sensibilität der Daten und die Bedeutung der zu beachtenden Gebote und Verbote. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen. Das Statistische Landesamt wird Muster für die Belehrung und Verpflichtung zur Verfügung zu stellen.

Zu § 7: Absatz 1 verpflichtet die Erhebungsstelle, Sicherungsmaßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter auf geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zu treffen. Hierzu gehören geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Erhebungs- und Arbeitsunterlagen vor unberechtigter Einsichtnahme (z. B. Lagerung ausschließlich in den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle und Sicherung dieser Räumlichkeiten durch Anbringen von Sicherheitsschlössern, Ausgabe von Schlüsseln gegen Nachweis ausschließlich an Zugangsberechtigte, Verschließen des Raumes oder der Behältnisse, in denen ausgefüllte Unterlagen mit Einzelangaben aufbewahrt werden auch bei kurzfristiger Abwesenheit des in der Erhebungsstelle eingesetzten Personals).

Die Regelung in Absatz 2 verpflichtet die Erhebungsbeauftragten, Sicherungsmaßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter auf geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zu treffen. Auch ihnen sind Vorgaben nach der Dienstanweisung gemäß § 6 Abs. 5 oder Weisungen nach § 8 Abs. 2 zu machen, damit eine Kenntnisnahme von Einzelangaben durch Unbefugte verhindert und das Statistikgeheimnis gewahrt wird. Insbesondere haben die Erhebungsbeauftragten die ausgefüllten Fragebögen und Arbeitsunterlagen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsstelle auszuhändigen (Absatz 2 Satz 2).

Die Erhebung ist abgeschlossen, wenn die Erhebungsbeauftragten die ihnen zugeteilten Befragungsbezirke abgearbeitet haben. Die Befragungstätigkeit der Erhebungsbeauftragten ist bei der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach § 7 Abs. 6 ZensG 2011 innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen, wovon nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

Nach Absatz 3 besteht ein Vervielfältigungsverbot für die Erhebungs- und Arbeitsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, mit Ausnahme der Erforderlichkeit zum Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens oder eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

Mit der Regelung in Absatz 4 soll verhindert werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erhebungsstelle und die Erhebungsbeauftragten selbst statistische Auswertungen der erhobenen Daten vornehmen oder durch beauftragte Dritte vornehmen lassen. Dies gilt auch, soweit und solange Stellen für die Kommunalstatistik nach § 3 Abs. 3 die Funktion der Erhebungsstelle wahrnehmen. Davon unberührt bleibt jedoch die spätere Möglichkeit von statistischen Auswertungen für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke der nach § 22 Abs. 2 ZensG 2011 übermittelten Daten durch kommunale Statistikstellen.

Zu § 8:

Die Vorschrift des § 8 legt die Aufgaben der Erhebungsstelle fest. Der Erhebungsstelle obliegen Aufgaben bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 ZensG 2011.

Gemäß Absatz 1 wählt die Erhebungsstelle die Erhebungsbeauftragten aus. Damit einhergehen können vorbereitende Anwerbungsmaßnahmen seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erhebungsstelle. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die rechtmäßige und ordnungsgemäße Durch7 führung der Erhebungen hängt nicht zuletzt von dem Vertrauen ab, das sie in die Person der Erhebungsbeauftragten setzen. Die Erhebungsbeauftragten müssen sorgsam ausgewählt werden, daher obliegt auch der Leitung der Erhebungsstelle die Aufgabe, diese zu bestellen (§ 5 Satz 2 Nr. 3). Absatz 2 legt fest, dass die Erhebungsstelle für die von ihr durchzuführenden Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 Abs. 3 und 4 und den §§ 16 und 17 ZensG 2011 die benötigten Erhebungsbeauftragten beaufsichtigt und ihnen Weisungen erteilt. Die Erhebungsstelle hat die Erhebungsbeauftragten auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und sie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (vgl. § 5 Abs. 1 LStatG). Dies dient nicht nur der Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger, die im Rahmen der Erhebungen nach dem Zensusgesetz 2011 von den Erhebungsbeauftragten befragt werden, sondern auch ­ als mittelbare Folge ­ der Steigerung der Qualität der jeweiligen Erhebungen. Nur dann, wenn die auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürger, die direkten Kontakt zu Erhebungsbeauftragten haben, davon ausgehen können, dass mit ihren Daten rechtmäßig verfahren wird, werden sie die Fragen ohne Argwohn wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

Den Erhebungsbeauftragten kommt eine ganz entscheidende Stellung bei der rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebungen zu, deshalb müssen sie auch sorgsam ausgewählt (§ 5 Satz 2 Nr. 3) und ständig von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Erhebungsstelle beaufsichtigt und unterstützt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erhebungsstelle müssen die Erhebungsbeauftragten in ihre Aufgaben einweisen und entsprechend anleiten, damit diese beachten, was für eine ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen nach dem Zensusgesetz 2011 erforderlich ist.

In Absatz 3 ist geregelt, für welche Aufgaben die Erhebungsstelle bei der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6

ZensG 2011 verantwortlich ist. Die eigentliche Gebäude- und Wohnungszählung wird vom Statistischen Landesamt als schriftliche Befragung durchgeführt. Die Erhebungsstelle übernimmt hier Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung der Auskunftspflichtigen, der Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Antwortausfällen, wenn im schriftlichen Verfahren keine Klärung herbeigeführt werden konnte. Die hierbei ermittelten Angaben und die hierbei ausgefüllten Erhebungsunterlagen übermittelt die Erhebungsstelle an das Statistische Landesamt. Für die Feststellung der Auskunftspflichtigen und die ersatzweise Befragung können nach § 11 Abs. 5 ZensG 2011 Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.

Absatz 4 weist den Erhebungsstellen die Zuständigkeit für die Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (§ 7 ZensG 2011), der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen (§ 8 ZensG 2011), der Mehrfachfalluntersuchung (§ 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011), der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (§ 16 ZensG 2011) und der Erhebung zur Sicherung und Bewertung der Zensusergebnisse (§ 17

ZensG 2011) zu und benennt in nicht abschließender Aufzählung die Aufgaben der Erhebungsstelle bei diesen Erhebungen im Einzelnen. Die Zuweisung der Aufgaben nach § 17 ZensG

2011 erfolgt aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011. Der Aufgabenkatalog entspricht im Wesentlichen den in § 5 Abs. 1 LStatG genannten typischen Aufgaben der Erhebungsstelle.

Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist die Erreichbarkeit der Erhebungsstelle für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten sicherzustellen. Bei der Betreuung der Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten hat die Erhebungsstelle in jedem Fall die Erfordernisse des Abschottungsgebotes gemäß § 6 Abs. 2 zu beachten.

In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird die Erhebungsstelle zu den organisatorischen Tätigkeiten im Vorfeld der eigentlichen Befragungen, wie die Verteilung und Zuordnung der einzelnen Anschriften auf die zur Verfügung stehenden Erhebungsbeauftragten, die Koordination der Begehung von Grundstücken mit überdurchschnittlich vielen Wohnungen (Großanschriften) und die Aushändigung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung erforderlichen Arbeits- und Erhebungsunterlagen an die Erhebungsbeauftragten verpflichtet.

Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 sind die Auskunftspflichtigen über die Erhebungen zu unterrichten. Die Auskunftspflichten zu den Erhebungen nach den §§ 7 und 8 und § 17 ZensG 2011

richten sich nach § 18 Abs. 3 und 5 ZensG 2011. Die Unterrichtung über die Auskunftspflicht und die Aufforderung zur Auskunft wird in der Regel von den bei den Erhebungen eingesetzten Erhebungsbeauftragten wahrgenommen werden.

Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 sind auskunftspflichtige Personen erforderlichenfalls durch Heranziehungsbescheid förmlich zur Auskunft aufzufordern. Dies ist dann erforderlich, wenn diese Personen nach der Unterrichtung über die Erhebungen (Absatz 4 Nr. 4) Auskünfte zunächst verweigern. Im Heranziehungsbescheid sind die Auskunftspflichtigen darauf hinzuweisen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§ 15 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes ­ BStatG ­).

Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 kommt der Erhebungsstelle bei Verweigerung oder Nichterteilung der Auskünfte die Aufgabe zu, die Auskunftspflichten durch Androhung und Anwendung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Das Verfahren richtet sich nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 92), BS 2010-2. Zur Straffung des Verwaltungszwangsverfahrens wird die Androhung des Zwangsmittels zweckmäßigerweise schon mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung durch den Heranziehungsbescheid (Absatz 4 Nr. 5) verbunden. In Betracht kommen nur die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern. Entsprechende Muster für Heranziehungsbescheide und Bescheide zur Festsetzung von Zwangsgeldern werden der Erhebungsstelle vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt.

Die Erhebungsstelle ist als Anordnungsbehörde zugleich Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LVwVG). Da das Abschottungsgebot aber nicht verlangt, dass alle im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 zu erledigenden Verwaltungstätigkeiten ausschließlich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Erhebungsstelle durchgeführt werden.