Pflegeversicherung

Die Zusammenarbeit zwischen der Heimaufsicht, den Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen ist gesetzlich durch die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften festgelegt. Im Einzelfall kooperieren die Heimaufsicht und der MDK nach Bedarf.

5. Wie viele Kurzzeitpflegeheime gibt es in Bremen insgesamt (Bitte um Auflistung mit der Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze), in welchen Heimen sind Plätze für Pflegebedürftige vorhanden, in denen sie vorübergehend, z. B. wegen Urlaub oder Krankheit der Pflegenden, untergebracht werden können?

In der Stadt Bremen existieren zurzeit drei solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit 15 bis 30 Plätzen:

- Haus am Park (DRK) 30 Plätze,

- Hanseatenvilla (Krohne) 15 Plätze,

- Gesundheitszentrum Findorff (AHB) 28 Plätze.

Wegen einer seit Ende 2003 reduzierten Nachfrage an Kurzzeitpflegeplätzen haben diese Einrichtungen eine Änderung des Versorgungsvertrages in Richtung Dauerpflege beantragt. Der Versorgungsvertrag für das Gesundheitszentrum Findorff wurde inzwischen geändert ­ dort bestehen jetzt 14 Kurzzeitpflegeplätze und 14 Langzeitpflegeplätze. Ähnliche Änderungen der Versorgungsverträge für das Haus am Park und die Hanseatenvilla werden zurzeit verhandelt.

Außerdem haben folgende Heime, die überwiegend stationäre Dauerpflege anbieten, kleinere Kurzzeitpflegestationen, für die entsprechende Versorgungsverträge bestehen: Platzzahl Träger Kurzzeitpflege KUPFL AWO Ella-Ehlers-Haus Dockstraße 20, 28237 Bremen 8

Bremer Heimstiftung Stiftungsresidenz Riensberg Riekestraße 2, 28359 Bremen 12

Bremer Heimstiftung Stiftungsdorf Blumenkamp Billungstraße 2, 28759 Bremen 5

Bremer Heimstiftung Stadtteilhaus Huchting Tegeler Plate 23, 28259 Bremen 9

Vereinigte Anstalten der Kurzzeitpflegeeinrichtung Inneren Mission e. V. Rotdornallee 64, 28717 Bremen 10

­ Friedehorst ­ Bremische Schwesternschaft Alten- und Pflegeheim vom Roten Kreuz St. Pauli Deich 26, 28199 Bremen 8

Hospitalia Care Haus Raphael Löhstraße 44, 28755 Bremen 20

Verein für Innere Mission Kurzzeitpflegeeinrichtung am Kirchweg in Bremen Kirchweg 124, 28201 Bremen 9

Arbeiterwohlfahrt Villa Schocken, Bremerhaven Wurster Straße 106, 27580 Bremerhaven 9

Die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung pflegebedürftiger hinaus grundsätzlich in jedem Pflegeheim. Die pflegebedürftigen Menschen vorübergehend betreut.

6. Inwieweit halten auch Krankenhäuser Betten für vorübergehende Pflegebedürftige vor?

In den Krankenhäusern werden keine Betten für vorübergehend Pflegebedürftige vorgehalten.

7. Wie ist die Einschätzung des Senats über den Bedarf zusätzlicher Plätze bzw. Einrichtungen im teilstationären bzw. Kurzzeitpflegebereich, und inwieweit sind die Anfragen höher als die vorhandenen Plätze?

Beim Ausbau stationärer Pflegeplätze ist immer auch auf die Einbindung ambulanter, teilstationärer und Kurzzeitpflegeformen geachtet worden. So gibt es im Land Bremen im Vergleich zu anderen Städten ­ aber auch zum Bundesgebiet ­ eine gut ausgebaute Versorgungsstruktur unterhalb der Dauerpflege.

In Bremen und Bremerhaven gibt es gegenwärtig ausreichend freie Kapazitäten, um alle Anfragen nach Kurzzeitpflegeplätzen berücksichtigen zu können.

Tagespflege

Im Land Bremen bieten gegenwärtig 13 Tagespflegeeinrichtungen insgesamt - Plätze an.

Davon sind zwei Einrichtungen mit 43 Plätzen in Bremerhaven.

Die Anzahl der Nutzer von Tagespflegeeinrichtungen ist höher als die Platzzahl, weil die Tagespflege nicht von jedem Gast an allen Öffnungstagen in Anspruch genommen wird. Die Auslastung der Tagespflegeeinrichtungen ist im Durchschnitt sehr hoch und betrug im Jahr 2003 ­ bezogen auf alle angebotenen Plätze ­ rund 97 %. So besteht bei mehreren Tagespflegeeinrichtungen für Besucher, die sich neu anmelden, eine Warteliste. In der Regel können Plätze nach etwa zwei Monaten in Anspruch genommen werden. Vier Einrichtungen haben gegenwärtig freie Kapazitäten.

Kurzzeitpflege

Im Jahr 2003 betrug die Auslastung von solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen und den ausgewiesenen Kurzzeitpflegestationen rund 85 %.

Für das Jahr 2004 zeichnet sich bei den solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen eine geringere Auslastung der vorhandenen Plätze ab. Die Träger reagierten darauf mit Anträgen der Umwidmung von Kurzzeit- in Langzeitpflegeplätze.

Unabhängig von dieser Entwicklung blieb die Inanspruchnahme eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze in den letzten Jahren konstant.

8. Welche Grundlage zur Feststellung der Bedarfe für den Bereich Tages- und Kurzzeitpflege sollen künftig gelten? handelt, empfiehlt sich nicht die Anwendung starrer Versorgungsquoten, die von der Anzahl älterer oder pflegebedürftiger Menschen abgeleitet werden. Erforderlich ist eine einrichtungsbezogene, regionale und gesamtstädtische Beobachtung der Auslastung sowie der Nachfrage.

Bei der Ermittlung der Bedarfe ist zugleich die zukünftige demographische Entwicklung zu berücksichtigen.

Beim Ausbau oder der Platzierung von Einrichtungen ist die ausgewogene regionale Verteilung und damit die Wahrung der Versorgungsgerechtigkeit zu beachten. Die bestehenden Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen verteilen sich entsprechend der Bevölkerungsanteile auf die Regionen der Stadt Bremen und Bremerhaven. Bei der Tagespflege ist die regionale Verteilung wegen der gewünschten Begrenzung von Fahrtzeiten ein besonderes Kriterium.

Die Inanspruchnahme der Tagespflege ist stark von der Öffentlichkeitsarbeit der Träger und der entsprechenden Ansprache und Beratung Angehöriger abhängig. In dem Steuerungskonzept Pflege des Amtes für Soziale Dienste wird dieser Aspekt besonders hervorgehoben.

Bei der Kurzzeitpflege unterliegt der Anteil der Urlaubspflegen starken saisonalen Schwankungen. Die Beurteilung der Bedarfe von Patienten, die aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege entlassen werden, bedarf einer kontinuierlichen Beobachtung des Patientenverhaltens.

Sollte die gesetzliche Begrenzung des Kurzzeitpflegeaufenthalts im § 42

III SGB XI erweitert werden, wie in der fachpolitischen Debatte gefordert, würde ein zusätzlicher Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen im Land Bremen entstehen. auch von qualitativen Erwägungen bestimmt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Kurzzeitpflege eine aktivierende Funktion erfüllt und nach dem Krankenhausaufenthalt auf die häusliche Versorgung vorbereitet und damit der Vermeidung stationärer Pflege dient. Für diese Aufgabe sind solitäre Einrichtungen und gesonderte Kurzzeitpflegestationen besser geeignet als eingestreute Kurzzeitpflegeplätze.

9. Wer trägt die Kosten der vorübergehenden Unterbringung der Pflegebedürftigen, und inwieweit ist eine Selbstbeteiligung erforderlich?

Die folgenden Übersichten stellen die abgerundeten durchschnittlichen Kosten pro Tag für eine Kurzzeitpflegeeinrichtung und die Anteile der Kostenträger dar. Sozialhilfe wird erst gezahlt, wenn eigenes Vermögen nicht mehr eingesetzt werden kann.

Patienten, die aufgrund einer akuten Erkrankung zum Zeitpunkt der Entlassung stationär pflegebedürftig sind, jedoch voraussichtlich nicht auf Dauer Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, müssen den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege selbst finanzieren. Für krankheitsbedingte vorübergehende Pflegebedürftigkeit bestehen allgemeine Ansprüche aus Leistungen der der Kosten der Kurzzeitpflege. In den Krankenhäusern sind den Sozialdiensten erst wenige Fälle bekannt, in denen die Betroffenen trotz vorhandener stationärer Pflegebedürftigkeit die Unterbringung in der Kurzzeitpflege aus finanziellen Gründen abgelehnt haben und nach Hause entlassen worden sind.