Rehabilitation

Die Diensträume der Staatskanzlei waren schon vor dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz rauchfrei.

In einer Dienstvereinbarung war unter anderem geregelt, dass der Gesundheitsschutz der nichtrauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtrauchenden Besucherinnen und Besucher Vorrang vor den Interessen der Raucherinnen und Raucher hat und alle Diensträume rauchfrei sind.

Mit der Dienstvereinbarung sollten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor den gesundheitlichen Gefährdungen und Belastungen durch das Rauchen konsequent geschützt werden. Gleichzeitig sollten die Bemühungen zur Aufklärung über die Gefahren des Rauchens verstärkt werden. Außerhalb der Dienstgebäude auf dem Gelände der Staatskanzlei wurde ein „Raucherplatz" eingerichtet.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung wurden durch die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ersetzt.

Die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz werden beachtet. Probleme im Rahmen der Umsetzung sind nicht aufgetreten.

Auch die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union war schon vor dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz am 15. Februar 2008 rauchfrei. Bereits durch die „Dienstvereinbarung über den Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher in der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union" vom 20. Februar 2007 einigten sich Dienststellenleitung und Personalrat auf ein grundsätzliches Rauchverbot in der Landesvertretung. Die Dienstvereinbarung bezweckte neben dem Nichtraucherschutz auch die Sensibilisierung der Raucherinnen und Raucher hinsichtlich der mit dem Rauchen einhergehenden Gesundheitsgefahren.

In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 war durch die Dienstvereinbarung das Rauchen im Berliner Dienstgebäude nur noch in der Teeküche und im Weinstubenfoyer bei Veranstaltungen nach 19.00 Uhr gestattet.

Seit dem 1. Januar 2008 ist die Landesvertretung ausnahmslos rauchfrei. Eine Gefährdung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Passivrauchen am Arbeitsplatz ist somit ausgeschlossen.

Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements der Landesvertretung werden den rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kostenlose Raucherentwöhnungskurse oder Raucherberatungen angeboten. Drei Personen haben von dieser Möglichkeit bisher Gebrauch gemacht.

Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Gästehaus am Berliner Sitz der Landesvertretung. Für die wenigen noch rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für Gäste stehen seit dem 1. Januar 2008 „Raucherplätze" außerhalb der Dienstgebäude in Berlin, Brüssel und Mainz zur Verfügung. Die nach § 9 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Beschilderung, besonders im Eingangsbereich, ist vorhanden. Verstöße gegen den Nichtraucherschutz oder das Rauchverbot im Bereich der Landesvertretung sind nicht bekannt.

Auch im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport wurde das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz in den Behörden und Einrichtungen erfolgreich umgesetzt. Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz sind grundsätzlich positiv.

Die Behördenleitungen der Dienststellen haben sich frühzeitig und erfolgreich um eine vom allgemeinen Konsens getragene Einführung des Gesetzes bemüht. Im Mittelpunkt stand vor allem das Bewusstmachen der Sinnhaftigkeit der Regelungen im Interesse einer allgemeinen Prävention vor gesundheitlichen Risiken oder Gefährdungen durch aktives Rauchen oder auch durch Passivrauchen.

Besonders die nichtrauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewerten den Wegfall der gesundheitlichen Beeinträchtigung positiv. Hinweisschilder in den Eingängen machen auf das Rauchverbot aufmerksam.

Im Einzelnen hält das Ministerium des Innern und für Sport folgende Erfahrungen für berichtenswert:

­ Die bei den Ämtern der Vermessungs- und Katasterverwaltung angebotenen Raucherinnen- und Raucherentwöhnungskurse sind bemerkenswerterweise nur spärlich angenommen worden. Dagegen ist bei einzelnen Ämtern ein deutlicher Rückgang bei der Zahl bisheriger Raucherinnen und Raucher zu verzeichnen.

­ Die Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport und ist Teil der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. In der Einrichtung gab es bereits vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz funktionierende Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen. Die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes getroffenen Ausnahmeregelungen für Verwahrte haben sich bewährt.

­ Die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende und die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Trier, die ebenfalls zum Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport gehören und Teil der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier sind, werden von § 2 Abs. 3 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz erfasst. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt.

­ In den gemeinschaftlich genutzten Räumen, in den Fluren und in den Treppenhäusern der vorgenannten Einrichtungen wurde das Rauchen untersagt. In den Unterbringungsräumen ist das Rauchen nur dann erlaubt, wenn alle in einem Raum untergebrachten Personen einverstanden sind. Ist eine untergebrachte Person nicht bereit, das Rauchen zu akzeptieren, ist es untersagt.

Bisher wurden keine Fälle vorgetragen, in denen es wegen des Rauchverbots zu Streitigkeiten gekommen ist. Die Regelung hat sich bewährt.

Das Ministerium des Innern und für Sport bestätigt auch bezüglich der Polizeibehörden des Landes die grundsätzlich positiven Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz.

Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen waren bereits vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz die Dienststellen auf der Grundlage von Dienstvereinbarungen oder organisatorischen Verfügungen weitgehend rauchfrei.

Die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz verlief demnach durchgängig ohne nennenswerte Schwierigkeiten.

Die Einführung des umfassenden Rauchverbots in den Dienstgebäuden haben die Beschäftigten insgesamt positiv aufgenommen und auch die Raucherinnen und Raucher nach kurzer Umgewöhnungsphase akzeptiert. Bei den Besucherinnen und Besuchern, die durch eine entsprechende Beschilderung auf die Rauchfreiheit hingewiesen werden, konnte ebenfalls durchweg Zustimmung festgestellt werden.

Die Auswahl und Gestaltung der in den Außenbereichen auszuweisenden Raucherzonen wurde in das Benehmen der jeweiligen Dienststellenleitung gelegt, um die örtlichen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Eine grundsätzliche Vorgabe war lediglich, nach Möglichkeit Sorge für einen hinreichenden Sichtschutz gegenüber Besucherinnen und Besuchern zu tragen. In einigen Dienststellen wurden zudem bauliche Maßnahmen durchgeführt, zum Beispiel die Überdachung von Nebeneingängen oder Raucherpavillons in Innenhöfen. Sämtliche Maßnahmen zur Umsetzung des gesetzlichen Rauchverbots wurden im Einvernehmen mit den jeweiligen Personalvertretungen umgesetzt.

Um neben dem praktizierten Nichtraucherschutz auch die weitere Intention zu verfolgen, die Raucherinnen und Raucher zum Rauchstopp zu motivieren, wurden Fachvorträge zur Thematik und Raucherentwöhnungskurse angeboten, die jedoch nur zögerlich angenommen wurden. Gleichwohl ist festzustellen, dass viele Raucherinnen und Raucher das Rauchen zwischenzeitlich entweder ganz eingestellt oder zumindest deutlich reduziert haben. Nach den Erfahrungen und Erkenntnissen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen hat sich das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz bewährt.

Im gesamten Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz kam es nur zu geringfügigen Problemen, die überwiegend die Einrichtungen des Strafvollzuges betreffen.

Das Rauchverbot innerhalb der Justizgebäude ist mittlerweile selbstverständlich geworden. Rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Gelegenheit gegeben, im Freien Rauchpausen einzulegen. Dafür haben die einzelnen Behörden inzwischen akzeptable Lösungen gefunden. Soweit möglich, wurden von außen nicht einsehbare Örtlichkeiten (Innenhöfe oder Bereiche auf der Rückseite des Gebäudes) gewählt. Auf Grund des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz haben vereinzelt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Rauchen zumindest während des Dienstes aufgegeben.

Nach den übereinstimmenden Berichten der Präsidenten der Oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwälte wurde das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz unmittelbar nach seinem Inkrafttreten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften umgesetzt.

Größere Probleme waren dabei nicht zu verzeichnen. Die Vorgaben werden sowohl vom Publikum als auch von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichte akzeptiert. Bei einigen Amtsgerichten wird vorzuführenden Gefangenen auf Grundlage des § 2 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz das Rauchen in den Tageszellen gestattet, bei anderen kann das nicht gewährleistet werden. Nennenswerte Probleme treten aber auch in diesem Bereich nicht auf.

Die Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten des Landes haben gemäß § 2 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, in ihren Hafträumen oder im Freien zu rauchen. Bei der Mehrfachbelegung eines Haftraums ist das Rauchen nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller dort Untergebrachten erlaubt. Das Rauchen während der Arbeit ist den Gefangenen untersagt. Im Zusammenhang mit dem Rauchverbot während der Arbeitszeit kommt es hin und wieder zu Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz, die aber entsprechend dem Strafvollzugsgesetz disziplinarisch geahndet werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten haben die Möglichkeit, im Freien kurze Rauchpausen einzulegen. Dafür wurden vereinzelt sogenannte „Raucherpoints" eingerichtet, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gut angenommen werden.

Die rauchfreien Gebäude und Räume bei den Gerichten und Justizvollzugsanstalten werden sowohl von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch vom Publikum sehr positiv bewertet.

Bereits im Vorfeld der Verabschiedung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Maßnahmen zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern getroffen. Beispielhaft zu nennen ist die Dienstvereinbarung über den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern. Danach waren bereits alle öffentlich zugänglichen Bereiche und alle Büroräume, in denen mehr als eine Person arbeitet, uneingeschränkt rauchfrei.

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung wurde in einer internen Veranstaltung über die Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz informiert. Darüber hinaus bekamen interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Unterstützung und Angebote zur Raucherentwöhnung und Raucherberatung. Behörden, die über eine Kantine verfügen, wurden gebeten, auf die Rauchfreiheit in den Kantinen hinzuwirken.

Seit Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz gilt in den Diensträumen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen ein uneingeschränktes Rauchverbot. An der Gebäuderückseite des Hauptgebäudes in der Bauhofstraße wurde für Raucherinnen und Raucher eine wettergeschützte Raucherzone eingerichtet. Auch für die ausgelagerten Abteilungen in der Stiftstraße und in der Diether-von-Isenburg-Straße wurden entsprechende Raucherzonen eingerichtet. Diese Raucherzonen werden akzeptiert. Vereinzelt wurde auf Balkonen und Terrassen der Diensträume geraucht. Es wurde daher nochmals konkret darauf hingewiesen, dass es sich um Gebäudebestandteile handelt, auf die das absolute Rauchverbot Anwendung findet.

Da im Sinne des Nichtraucherschutzes bereits vor dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz Regelungen bestanden, war die Umsetzung des Gesetzes einfach. Auftretende Probleme und Beschwerden wurden einvernehmlich gelöst.

Auch in den nachgeordneten Geschäftsbereichen (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Ämter für soziale Angelegenheiten und Landesschulen für Blinde und Gehörlose in Neuwied und Trier) verlief die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ohne Probleme. Die Rauchfreiheit der Räume wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und auch von den Besucherinnen und Besuchern als angenehm empfunden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat mitgeteilt, dass das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz in den Dienstgebäuden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des nachgeordneten Bereichs unproblematisch umgesetzt wurde und beachtet wird. Es wurden Raucherzonen im Außenbereich eingerichtet und entsprechende Hinweise und Kennzeichen angebracht.

Insgesamt ist festzustellen, dass das Rauchverbot von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und auch von den Besucherinnen und Besuchern als durchweg positiv empfunden wird. In Einzelfällen führte das Rauchverbot sogar dazu, dass Raucherinnen und Raucher ihr Rauchverhalten eingeschränkt oder sogar das Rauchen ganz aufgegeben haben.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur ist das Gebäude des Ministeriums rauchfrei. Raucherinnen und Raucher können in einem Raucherpavillon auf dem Wirtschaftshof des Ministeriums rauchen. Die vom Ministerium getroffenen Aussagen über weitere, im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz betroffene Institutionen (zum Beispiel Schulen oder Museen), sind in den jeweiligen Kapiteln wiedergegeben.

Auch das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz berichtet, dass das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums keine Probleme bereitet. Durch eine entsprechende Dienstvereinbarung mit dem Personalrat bestand bereits ab dem 18. Dezember 2006 ein Rauchverbot in den Diensträumen des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz. Ausgenommen davon waren lediglich die Cafeteria und ein eigens eingerichteter Raucherraum. Mit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz wurde der Raucherraum aufgegeben und die Cafeteria zur rauchfreien Zone erklärt. Die Einrichtung von Raucherbereichen außerhalb des Gebäudes wurde von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern akzeptiert. Von Besucherinnen und Besuchern wird das Rauchverbot ebenfalls uneingeschränkt akzeptiert.

Abgesehen von vereinzelten Anfangsschwierigkeiten verlief die Umsetzung des Rauchverbots auch im nachgeordneten Bereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbrauchschutz ohne Probleme.

Positiv zu bewerten ist, dass einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach eigener Aussage nicht nur im Dienst, sondern auch im Privatbereich weniger rauchen. In wenigen Fällen wurde das Rauchen ganz aufgegeben.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz bewährt hat und die Umsetzung ohne Probleme verlief.

Regelungsbereich Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Nach § 3 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz sind Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch rauchfrei. Diese Regelung gilt für alle Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der den Einrichtungen angeschlossenen Schulen, Werkstätten, Institute, Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden.

Bei der Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in diesen Einrichtungen gab es keine Probleme.