Gastgewerbe

Regelungsbereich Jugendhilfe

Die Rauchfreiheit der Einrichtungen der Jugendhilfe ist im § 4 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz geregelt. Danach sind alle Gebäude oder Gebäudeteile rauchfrei, in denen im Rahmen der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen für Kinder oder sonstige Einrichtungen für junge Menschen im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch untergebracht sind.

Auch die zu diesen Einrichtungen gehörenden Freiflächen sind rauchfrei.

Die vorliegenden Berichte und Informationen lassen erkennen, dass das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz problemlos umgesetzt wurde. Dazu hat auch die mit dem Änderungsgesetz zum Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beschlossene Möglichkeit beigetragen, den Trägern der Einrichtungen der Jugendhilfe einen größeren pädagogischen Spielraum zu verschaffen.

Nach Informationen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ­ Abteilung Landesjugendamt ­ wurden in den Heimen der Jugendhilfe gute Lösungen für den Umgang mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz gefunden. Mancherorts wurde sogar ein Gesundheitspräventionskonzept für die Gesamteinrichtung umgesetzt.

Wie das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur berichtet, sind seit Einführung der Regelungen zum Nichtraucherschutz keine Beschwerden aus Kindertagesstätten und Jugendzentren bekannt geworden. Es wird insoweit davon ausgegangen, dass sich die Regelungen in diesen Einrichtungen bewährt haben.

Regelungsbereich Schulen

Das Rauchverbot in der Schule und auf dem Schulgelände ist in § 5 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz geregelt. Danach sind alle Gebäude oder Gebäudeteile rauchfrei, in denen Schulen und zu den Schulen gehörende Schülerheime untergebracht sind. Die Rauchfreiheit gilt auch für das Schulgelände und für schulische Veranstaltungen.

Gegen diese Regelung kam es auch zu Verfassungsbeschwerden mehrerer Lehrkräfte. Diese wurden am 30. September 2008 vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abgelehnt. In seinem Leitsatz hat der Verfassungsgerichtshof deutlich gemacht, dass die durch Art. 1 Abs. 1 der Landesverfassung gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit von Lehrkräften durch das im Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz angeordnete Rauchverbot in Schulen in verfassungsgemäßer Weise eingeschränkt wird.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur berichtete, dass sich das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz im Schulalltag bewährt hat. Lediglich in Einzelfällen ­ besonders an Schulen mit überwiegend volljährigen Schülerinnen und Schülern ­ ist bekannt geworden, dass sich die rauchenden Schülerinnen und Schüler in den Pausen außerhalb des Schulgrundstücks aufgehalten haben, sodass teilweise Klagen der Anlieger über Verschmutzungen laut geworden sind.

Über Probleme mit Verschmutzungen durch volljährige Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulgeländes rauchen, berichteten auch rund sechs Prozent (absolut zwölf) der antwortenden 196 Ordnungsämter. Dabei waren in sieben Fällen größere Kommunen (kreisfreie Städte und verbandsfreie Gemeinden) betroffen. Zwei Ordnungsämter schlugen vor, das Rauchen bei außerschulischen Veranstaltungen, die auf dem Schulgelände durchgeführt werden, wieder zu erlauben.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz berichtete von geringen Problemen bei der Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz im schulischen Bereich.

Mehrfach haben sich Schulleitungen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen in Verbindung gesetzt, da Schülerinnen und Schüler trotz des Rauchverbots rauchten. Dabei wurde deutlich, dass einige Schulleitungen die Möglichkeiten der Schulordnung als nicht ausreichend ansehen und weitere rechtliche Sanktionsmöglichkeiten für erforderlich halten (Bußgeld nach § 11 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz). Diese Fälle sind jedoch gemäß der Übergreifenden Schulordnung (§ 95 ff.) zu bearbeiten.

Regelungsbereich Heime der Altenhilfe, Pflegeheime und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

In § 6 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ist geregelt, dass Gebäude oder Gebäudeteile rauchfrei sind, in denen Heime der Altenhilfe gemäß § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Pflegeheime gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre oder stationäre Einrichtungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch untergebracht sind, in denen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten. Die Regelung gilt auch für die den Einrichtungen angeschlossenen Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Die Regelung gilt nicht für privat genutzte Räume. Das Rauchen kann weiterhin in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der betreuerische Auftrag der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist.

Auch in diesem Bereich wurde das Nichtraucherschutzgesetz weitgehend reibungslos umgesetzt. Nach dem vorliegenden Bericht des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz wird das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sowohl in den Einrichtungen der Behindertenhilfe als auch der Altenhilfe beachtet. Bei der Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ist es zu keinen besonderen Problemen gekommen. Einige Häuser haben das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland Pfalz genutzt, um eigene Gesundheitskampagnen für die Bewohnerinnen und Bewohner und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen. In der Anfangsphase sind mehrere Einrichtungen im Umgang mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beraten worden. In vielen Einrichtungen wurden „Raucherzimmer" eingerichtet. Eine große Zahl von Einrichtungen bietet eine Rauchmöglichkeit im Freien an. Auch das Personal der Einrichtungen benutzt zum Teil eigene Raucherzimmer, meistens aber die Rauchgelegenheit im Freien.

An die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe sind keine Beschwerden herangetragen worden.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz berichtet weiter, dass Einrichtungsleitungen über Probleme informiert haben, die einrichtungsintern zum Teil wiederholt aufgetreten sind. Dabei handelt es sich besonders um den Tabakgeruch aus den eingerichteten Raucherzimmern oder aus Zimmern von Raucherinnen und Rauchern, der in den Fluren, dem Außenbereich oder in den Nichtraucherräumen wahrnehmbar war.

Es liegen auch Rückmeldungen von Einrichtungen für Menschen mit psychischer Behinderung vor, wonach die Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes besonderen betreuerischen Aufwand erfordert, da viele Bewohnerinnen und Bewohner sich wegen des Rauchverbots der Teilnahme entziehen oder durch ständiges Verlassen des Raumes einen geordneten Ablauf erschweren.

Regelungsbereich Gaststätten

Nach dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sind Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes rauchfrei. § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz enthält jedoch Ausnahmeregelungen für Ein-Raum-Gaststätten (§ 7 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz), für Gaststätten mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen (§ 7 Abs. 3 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz), für geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft (§ 7 Abs. 4 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz) und für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte (§ 7 Abs. 5 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz).

In Rheinland-Pfalz gibt es rund 16 000 gastgewerbliche Betriebe, vor allem Hotels, Hotel-Restaurants, Gästehäuser, Pensionen, Restaurants und Schankbetriebe. In vielen Schreiben an die Landesregierung wurde ein konsequenter Nichtraucherschutz im gastronomischen Bereich gefordert. Regelmäßig erreichen das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen auch nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz Schreiben von Bürgerinnen und Bürgern, in denen ein generelles Rauchverbot in Gaststätten gefordert wird (siehe auch Kapitel 2.2). Während im Jahr 2008 inhaltliche Fragen zum Regelungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ein Schwerpunkt waren, sind diese Anfragen inzwischen deutlich zurückgegangen.

Die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz im gastronomischen Bereich standen von Anfang an im Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Um Hinweise über den Einfluss des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz auf die Nutzung gastronomischer Angebote zu erhalten, wurde das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz gebeten, die Gastgewerbestatistik und die Insolvenzstatistik auszuwerten. Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hat mitgeteilt, dass aufgrund der Zahlen der beiden Statistiken keine Aussagen über die Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz gemacht werden können.

Die Gastgewerbestatistik ist eine kleine Stichprobenerhebung bei vier Prozent der rheinland-pfälzischen Gastgewerbeunternehmen, die lediglich Eckwerte für Zwecke der Konjunkturbeobachtung liefert. Für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, also natürliche Personen und Gesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter natürliche Personen sind, besteht keine Pflicht zur Beantragung einer Insolvenz. Diese Gesellschaftsform findet sich jedoch in der Gastronomie relativ häufig, sodass auch die Insolvenzstatistik keine Rückschlüsse auf das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz ermöglicht.

Zur Vorbereitung seiner aktuellen Stellungnahme vom 11. April 2010 hat der rheinland-pfälzische Landesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. im Frühjahr 2010 die Gastronomie befragt. An der nicht repräsentativen Befragung haben sich 300 Betriebe beteiligt. Das sind rund zwei Prozent aller gastgewerblichen Betriebe in Rheinland-Pfalz. Die eingegangenen Antworten wurden nach folgenden Betriebstypen ausgewertet:

­ einräumige Gaststätten mit weniger als 75 qm Grundfläche,

­ einräumige Gaststätten mit über 75 qm Grundfläche,

­ mehrräumige Gaststätten mit Rauchernebenraum,

­ mehrräumige Gaststätten ohne Rauchernebenraum und

­ Hotelbetriebe.

In seiner Stellungnahme hat der rheinland-pfälzische Landesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. darauf hingewiesen, dass im Gaststättengewerbe bereits seit dem Jahr 2000 kontinuierlich die Umsätze zurück gegangen sind (2000 bis 2009

­ Rückgang: 21 Prozent), was unter anderem auf einen sinkenden Bierkonsum zurückzuführen sei.

Die von dem rheinland-pfälzischen Landesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. vorgelegten Daten zeigen (siehe nachstehende Tabelle), dass in allen Betriebstypen, unabhängig davon, ob geraucht werden darf oder nicht, die Zahl der Gäste und der Umsatz zurückgehen.

Von den Betrieben, die sich an der Umfrage beteiligt haben, sprachen sich 29,5 Prozent dafür aus, dass die Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber die Wahlfreiheit für oder gegen ein Rauchverbot haben sollten, und 15 Prozent forderten eine Aufhebung des Rauchverbots nach 22.00 Uhr. 18 Prozent der Betriebe halten die derzeitigen Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz für gut und möchten keine weitere Änderung und acht Prozent votieren für ein komplettes Rauchverbot. Grundsätzlich werden die Neuregelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz für Ein-Raum-Gaststätten unter 75 Quadratmetern Gastraum begrüßt, jedoch fordern diese Betriebe fast einmütig eine weite Auslegung des Begriffs „einfach zubereitete Speisen", um auch standardisierte Warmgerichte anbieten zu können. Eine weitere Forderung des rheinland-pfälzischen Landesverbandes des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. ist die Aufhebung der gesetzlich verankerten Unterscheidung von Haupt- und Nebenraum.

Die Rückmeldungen der Ordnungsämter lassen erkennen, dass die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz im gastronomischen Bereich überwiegend reibungslos verlief. Als problematisch erwiesen sich unterschiedliche Definitionen verschiedener Begriffe (zum Beispiel einfach zubereitete Speisen, Haupt- und Nebenraum). 27,6 Prozent der Ordnungsämter verwiesen auf Probleme mit der Bezeichnung „einfach zubereitete Speise". Abgrenzungsprobleme zwischen Haupt- und Nebenraum teilten 15,3 Prozent der Ordnungsämter mit. Offensichtlich weniger Probleme gab es mit der Auslegung des Begriffs der „geschlossenen Gesellschaft" (4,1 Prozent) und mit der vom Gesetzgeber beschlossenen Festlegung auf die Grundfläche des Gastraums (zwei Prozent). 15,3 Prozent der Ordnungsämter waren der Meinung, dass das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz im gastronomischen Bereich nicht die notwendige Akzeptanz findet und 5,1 Prozent schlagen vor, den Betreiberinnen und Betreibern der Gaststätten die Entscheidung zu überlassen, ob geraucht werden darf. 6,1 Prozent der antwortenden Ordnungsämter empfehlen ein Betretungsverbot für Jugendliche für den Raucherbereich.

Regelungsbereich sonstige rauchfreie Einrichtungen

Die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz erfassen auch private Universitäten oder Fachhochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Theater, Kinos, Museen oder Sportstätten (§ 8 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz).

Für diese Einrichtungen liegen Erfahrungsberichte von verschiedenen Institutionen vor. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur berichtet von der reibungslosen Umsetzung für den Bereich der Universitäten und Fachhochschulen.

Probleme mit der gesetzlichen Regelung des Nichtraucherschutzes sind bisher nicht bekannt geworden. Auch für den Bereich der Erwachsenenbildung berichtet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, dass seit Einführung der Regelungen zum Nichtraucherschutz keinerlei Beschwerden bekannt geworden sind und davon ausgegangen werden kann, dass sich die Regelungen in diesen Einrichtungen bewährt haben.

Laut Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur gilt gleiches auch für Kultureinrichtungen wie Museen und Theater, die in ihrem „Programmbereich" seit jeher rauchfrei waren. Wo jedoch früher in eventuell vorhandenen Cafeterien oder Foyers das Rauchen möglich war, sei es inzwischen selbstverständlich geworden, dass Raucherinnen und Raucher gegebenenfalls ins Freie gehen.

Auch aus dem Bereich der Filmtheater gibt es keine Rückmeldungen, die auf ein verändertes Publikumsverhalten schließen lassen.

Dort gilt im Prinzip dieselbe Aussage wie für die Museen und Theater.