Privatschule

Die ursprünglichen Regelungen zum Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sahen vor, dass auch das Rauchen auf der Bühne aus künstlerischen Gründen ausgeschlossen war. Das wurde von den Theaterschaffenden als Einschränkung der Kunstfreiheit empfunden. Mit der Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz wurden entsprechende Ausnahmetatbestände geschaffen. Das haben die Theaterschaffenden ausdrücklich begrüßt. Auch in Bezug auf das Publikum ist diese Regelung unproblematisch.

Der Landessportbund Rheinland-Pfalz hat berichtet, dass ihm keine Informationen über Probleme mit der Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in den vereinseigenen Sportstätten vorliegen.

3. Zusammenfassung

Nach den Mitteilungen der Ressorts, des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und des rheinland-pfälzischen Landkreistags wurde das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz in großen Teilen der öffentlichen Verwaltung zügig und meist problemlos umgesetzt. Die für öffentliche Gebäude geltenden Regelungen werden nach den vorliegenden Berichten durchgängig begrüßt und finden große Zustimmung.

In den nachstehend aufgeführten Regelungsbereichen wurde das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz weitgehend problemlos umgesetzt:

­ Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

­ Einrichtungen der Jugendhilfe (einschließlich Freiflächen),

­ Schulen, Ersatz- und Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft, Privatschulen, Schülerheime (einschließlich Schulgelände und schulische Veranstaltungen),

­ Heime der Altenhilfe, Pflegeheime und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Nur in Einzelfällen, besonders an Schulen mit überwiegend volljährigen Schülerinnen und Schülern, die außerhalb des Schulgeländes rauchten, sind Probleme aufgetreten.

Auch im gastronomischen Bereich scheint das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz in großen Teilen Unterstützung und Akzeptanz gefunden zu haben. Die vorliegenden Rückmeldungen und die Ergebnisse der Befragung der Ordnungsämter lassen zwar noch einzelne Problempunkte erkennen, diese können jedoch durch zunehmendes Erfahrungswissen in der Praxis gelöst werden.

Nach Auffassung des rheinland-pfälzischen Landesverbandes des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. hat das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz zu einem Umsatzrückgang im gastronomischen Bereich beigetragen. Die vorgelegten Daten beruhen jedoch auf einer nicht repräsentativen Umfrage. Zudem werden andere Einflussgrößen (zum Beispiel sinkender Bierverbrauch) nicht berücksichtigt. Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz, die eine gesicherte Aussage ermöglichen würden, liegen nicht vor.

Nach den vorliegenden Erfahrungsberichten konnte das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz auch in den in privater Trägerschaft befindlichen Universitäten oder Fachhochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Theater, Kinos, Museen und Sportstätten reibungslos umgesetzt werden. Die mit der Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz geschaffenen Ausnahmetatbestände für künstlerische Darstellungen wurden ausdrücklich begrüßt.

Zusammenfassend kann nach den derzeitigen Informationen festgestellt werden, dass sich das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland Pfalz und die Ausnahmeregelungen bewährt haben. Das Gesetz gewährleistet einen umfassenden Nichtraucherschutz in Rheinland Pfalz mit einem guten Augenmerk für besondere Lebensbereiche, zum Beispiel dem Leben in Heimen und den damit verbundenen Bedarfen, ohne dass Raucherinnen und Raucher in irgendeiner Weise diskriminiert werden.

Neben der vorrangigen Zielsetzung eines umfassenden Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens werden durch die Regelungen in Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe auch wichtige Grundsätze der Suchtprävention und des Jugendschutzes umgesetzt.

Gesundheitspolitisch wurde ein wichtiger Schritt zur Gesundheitsförderung erfolgreich vollzogen, der von der überwiegenden Mehrheit in der Bevölkerung gefordert und mitgetragen wird.

Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz

Vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. Geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S.

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen:

(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den in den nachfolgenden Bestimmungen genannten Einrichtungen.

(2) Für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes rauchfrei sind, besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 2:

Rauchfreie öffentliche Gebäude:

(1) Der Landtag, seine Gebäude und Gebäudeteile und alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Behörden, Gerichte, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts untergebracht sind, sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land oder kommunale Gebietskörperschaften oder sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind und die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sind rauchfrei, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen für bestimmte Einrichtungsarten keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen des Erwachsenen- und des Jugendstrafvollzugs sowie in Gewahrsamseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen in Gewahrsam genommenen Personen das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten Räumen sowie in Haft- oder Unterbringungsräumen erlaubt werden; eine gemeinsame Unterbringung von in Gewahrsam genommenen Personen in einem Haft- oder Unterbringungsraum, in dem das Rauchen erlaubt ist, ist nur mit Zustimmung aller davon betroffenen in Gewahrsam genommenen Personen zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat dabei Vorkehrungen zu treffen, die eine Passivrauchbelastung dritter Personen soweit wie möglich ausschließen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen, die der gemeinschaftlichen Unterbringung von Migrantinnen und Migranten dienen, das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten Räumen sowie in Unterbringungsräumen erlaubt werden. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

§ 3:

Rauchfreie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen:

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind rauchfrei. Dies gilt für alle Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der den Einrichtungen angeschlossenen Schulen, Werkstätten, Institute, Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann Patientinnen und Patienten das Rauchen erlaubt werden, wenn sich diese aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung oder zu einer psychiatrischen Behandlung in der Einrichtung befinden, eine Behandlung im Bereich der Palliativmedizin erfolgt oder bei denen ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegenstehen würde; die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch für alle sonstigen Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach den Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen, des Maßregelvollzugsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes zwangsweise untergebracht sind, Anwendung.

§ 4:

Rauchfreie Einrichtungen der Jugendhilfe:

(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen im Rahmen der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen für Kinder oder sonstige Einrichtungen für junge Menschen im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch untergebracht sind, sowie zu diesen Einrichtungen gehörende Freiflächen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Maßnahmen der Jugendhilfe wohnen.

(2) Die Leitung der Einrichtung kann Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung das Rauchen erlauben, wenn aufgrund der Aufgabenstellung der Einrichtung ein Rauchverbot konzeptionell nicht vertretbar ist; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5:

Rauchfreie Schulen:

(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen

1. Schulen im Sinne des § 6 des Schulgesetzes einschließlich der in § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes genannten Schulen,

2. Ersatz- oder Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft im Sinne des § 1 des Privatschulgesetzes einschließlich der in § 1 Abs. 2 des Privatschulgesetzes genannten Schulen oder

3. mit den in den Nummern 1 oder 2 genannten Schulen verbundene Schülerheime untergebracht sind, sowie das zu den Schulen oder Schülerheimen gehörende Schulgelände und schulische Veranstaltungen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Schülerinnen oder Schüler wohnen.

(2) Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen Schülerinnen und Schülern, die in Schülerheimen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 wohnen, das Rauchen in besonderen Räumen oder sonstigen abgegrenzten Bereichen erlauben; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 6:

Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Gebäude oder Gebäudeteile, in denen

1. Heime der Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2. Pflegeheime im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder

3. teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für den Einrichtungen angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten.Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der betreuerische Auftrag der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist.

§ 7:

Rauchfreie Gaststätten:

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei.

Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und

2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen.

Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

1. die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und

2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird; dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte. Werden diese nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2, des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erlauben. Voraussetzung für eine Raucherlaubnis nach Satz 2 ist, dass über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich des Wein-, Bier- oder sonstigen Festzelts informiert wird. § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen verbundene Gaststätten findet § 7 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darstellungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

§ 9:

Hinweise

Über ein nach diesem Gesetz bestehendes Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu informieren.

§ 10:

Durchführung des Nichtraucherschutzes:

(1) Die Leitung oder die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach den §§ 2 bis 8 ist verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.