Die Unterlagen legte der Treuhänder FRANDO AG vor

42 diesbezügliche Informationen auszuhändigen. Das machen nicht meine Mitarbeiter!"

Dann nennt UB die Adresse von Hussain Lootah & Associates, Dubai, und verweist auf die FRANDO AG, die „als involvierter (involiverter) und regulierter Treuhänder die Transaktionen überwacht und auch direkt an die IPC überweisen wird". Dennoch übersandte UB am gleichen Tag verschiedene Unterlagen. Gleichzeitig gab er an: „Eine Kontaktaufnahme mit irgendeiner Institution oder Person bedarf der expliziten Einwilligung meinerseits!"

Die eigenen Prüfungshandlungen der NG umfassten im Wesentlichen die Einsichtnahme in verschiedene Dokumente, Gespräche mit UB und Lokaltermine in Zürich.

Die Unterlagen legte der Treuhänder FRANDO AG vor. Sie betrafen die Gründungsdokumente und die Entwicklung der Geschäftsanteile der B&B MMC, Unterlagen über die Geschäftslizenz, Nachweis der Beteiligung eines inländischen Service Agenten bei der Lizenzbeantragung, Identitätsnachweise von UB und die Bestätigung, dass UB Bankkonten in den Vereinigten Arabischen Emiraten eröffnen und führen durfte.

Zum Nachweis seiner Bonität legte UB zwei Finanzbelege vor. Hierbei handelte es sich um einen Überweisungsnachweis der Emirates Bank vom Konto der B&B MMC über 12 Mio. US-$ an UB und um einen Finanzbuchhaltungsbeleg einer Bank über 5 Mio. US-$ zur Dokumentation des Eigenkapitals der Gesellschaft. Die Mitarbeiter der NG akzeptierten die Belege als Nachweis der Finanzausstattung von UB. Kopien fertigten sie nicht an.

Legal Opinion von Hussain Lootah & Associates

Zu den Unterlagen, zu deren Vorlage sich die B&B MMC verpflichtet hatte, gehörte auch ein anwaltliches Gutachten über die Rechtsform der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis von UB für die Gesellschaft (Legal Opinion). Am 3. September 2008 legte UB eine Legal Opinion der Kanzlei Hussain Lootah & Associates vor, die die B&B MMC rechtlich in Dubai vertrat. Die Legal Opinion, deren Inhalt in der Vereinbarung vorgegeben war, lautete auszugsweise wie folgt: „1. Bei B&B MMC handelt es sich um eine in ordnungsgemäßer und gültiger Form nach den Gesellschaftsgesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate bestehende [Zivilgesellschaft], die unter der Nr. [507947] im Firmenregister von [---] eingetragen ist. Das Register weist die folgenden Anteilsinhaber mit den folgenden Kapitalbeiträgen aus: [AED 300.000]. Herr Urs Barandun ist registriert als [geschäftsführender Direktor] der B&B MMC und verfügt über sämtliche Vollmachten, um B&B MMC gültig und alleine in sämtlichen Belangen zu vertreten.

2. B&B MMC genießt eine gute Reputation und hat sämtliche Gesellschaftsvollmachten, um (i) die „Kontovereinbarung" mit der deutschen Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung Nürburgring GmbH sowie (ii) verpflichtende Vereinbarungen mit der Liechtensteinischen Landesbank (Schweiz) AG abzuschließen, wie dies in der Kontovereinbarung und deren Anhang 3.2 vorgesehen wird. Sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten von B&B MMC laut Kontovereinbarung und deren Anhang 3.2 stellen verbindliche und gültige Verpflichtungen auf Seiten von B&B MMC dar, die in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Bedingungen durchsetzungsfähig sind. Ohne Einschränkung der allgemeinen Natur des Vorhergesagten benötigt B&B MMC insbesondere keinen Beschluss, keine Erlaubnis, keine Genehmigung,

Mail vom 20. August 2008, 11:41 Uhr. keine Bescheinigung und keine notarielle Beurkundung, um die Kontovereinbarung einschließlich ihres Anhangs 3.2 abzuschließen.

Darüber hinaus ist auch für die Kontovereinbarung selbst kein derartiger Beschluss und keine solche Erlaubnis, Genehmigung, Bescheinigung oder notarielle Beurkundung erforderlich.

3. Durch den Abschluss der Kontovereinbarung und ihres Anhangs 3.2 verletzt B&B MMC keines der in den V.A.E. geltenden Gesetze.

4. [Als Körperschaft unterliegt B&B MMC - also nicht nur ihre Gesellschafter oder Anteilsinhaber - dem Konkursverfahren]."

Die Legal Opinion war unvollständig ausgefüllt; an mehreren Stellen standen Angaben in eckigen Klammern. Im internationalen Geschäft bedeutet dies, dass es sich um noch keinen endgültigen Text handelt.

Am 3. September 2008 teilte der Controller der NG Redeker, Clifford Chance und dem FM das Ergebnis eines Treffens in Zürich mit: „1. Die KYC der B&B MMC wurde heute intensiv durchgeführt. Herrn Lippelt und mir wurden von Herrn Barandun umfangreiche Dokumente zur Einsicht vorgelegt, die über das von uns gemeinsam definierte Mass hinaus gingen.

2. [...]."

Am nächsten Tag unterrichtete er den genannten Kreis über die einzelnen Prüfungsschritte.

Legal Opinion von Bracewell & Giuliani LLP Bracewell legte das Ergebnis ihrer Untersuchung mit Schreiben vom 18. September 2008 an Redeker vor (Anschreiben mit zwei Anlagen, Schedule I und II Legal Opinion). Diese leitete es an die NG weiter. Die Legal Opinion widersprach der von Hussain Lootah & Associates. In ihrer Legal Opinion teilte Bracewell u. a. mit: „1. Bei B&B MMC handelt es sich nicht um eine eigenständige juristische Person, welche in ordnungsgemäßer und gültiger Form nach den Gesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate besteht, es handelt sich dabei eher um einen Beratungsdienst, welcher unter der Lizenz für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten mit der Nr. 507947, deren Gültigkeit mit Wirkung vom 25. September 2008 ausläuft, Geschäft tätigt. Eine lizenzierte V.A.E.-Beratungsfirma wird durch die einzelnen Teilnehmer betrieben, welche Verantwortung tragen und für ihre Handlungen uneingeschränkt haftbar sind. Derartige Lizenzen werden jährlich ausgestellt und erneuert.

2. Herr Urs Barandun ist als Einzelperson zu 50 % an B&B MMC beteiligt, hat aber keine Gesellschaftsvollmacht, da es sich bei B&B MMC nicht um eine Unternehmenskörperschaft handelt. Er hat allerdings die gesetzliche Vollmacht, B&B MMC als Direktor zu vertreten, was im Prinzip soviel bedeutet, als dass er sich selbst vertritt.

3. Eine Beratungsfirma der Vereinigten Arabischen Emirate besitzt keine separate Rechtspersönlichkeit, um vertragliche Vereinbarungen einzugehen. Sollte B&B MMC unter dem Namen von B&B MMC einen Vertrag abschließen, so käme dies der Situation gleich, dass die

Original in englischer Sprache siehe Anlage 7.

Die Lizenz wurde bis 25. September 2009 verlängert. beteiligten Parteien unter ihrer Eigenschaft als Einzelpersonen einen Vertrag abschlössen. [...]

Im Rahmen unserer Untersuchung stellen wir weiter fest, dass das Rechtsgutachten von Hussain Lootah & Associates von Herrn Hussain Lootah unterfertigt/unterzeichnet wurde, einem Staatsbürger der Vereinigten Arabischen Emirate, dessen Ehefrau der andere 50 %-Teilhaber an der Beratungsfirma B&B MMC ist."

Im Begleitschreiben wies Bracewell u. a. darauf hin, „3. Die Aktivität, welche durch das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung von Dubai lizenziert wurde, versteht sich exklusive der Erbringung von Finanzdienstleistungen, der Beschaffung von Investitionen oder Investoren (innerhalb oder außerhalb) von Dubai. Eine derartige Aktivität würde eine separate Lizenzerteilung durch die Zentralbank der Vereinigten Arabischen Emirate erfordern. [...].

9. Die Beschaffung von Anlagekapital oder Anlegern, die Förderung eines Fonds oder ein sonstiges Engagement von Urs Barandun in finanziellen Dienstleistungen wäre außerhalb der Tragweite dieser vom DED ausgestellten Lizenz gewesen [...]." UB hatte angedeutet, dass es sich bei seinem Geldgeber um den Staatsfonds „Al Amana" aus Dubai handeln könnte. In diesem Zusammenhang hatte er sich auf seine Bekanntschaft mit einem Terence Allen berufen. Hierzu teilte Bracewell im Begleitschreiben vom 18. September 2008 mit: „11. Wir sind nicht in der Lage, die von Herrn Barandun vorgelegte Dokumentation, durch welche behauptet wird, es bestünde durch eine als „AI Amana Advisory Partners" ausgewiesene Organisation eine Verbindung mit Herrn Terence Allen, zu verifizieren oder zu bestätigen. Im Anschluss an einen direkten Kontakt mit Herrn Terence

D. Allen und anderen Mitgliedern der Finanzgemeinde in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht Anlass zur Sorge:

(a) Trotz der Aufführung in dem AI-Amana-Material, welches von Herrn Barandun geliefert wurde, bestreitet Herr Allen jegliches Wissen von und jede Verbindung zu AI Amana;

(b) Herr Allen gibt an, er habe niemals etwas von Herrn Urs Barandun oder von B&B MMC gehört.

12. Wir sind auch nicht in der Lage, die Reputation von Herrn Barandun innerhalb der örtlichen Finanzgemeinde zu überprüfen. Herr Allen genießt in den Finanzzirkeln von Abu Dhabi und den Vereinigten Arabischen Emiraten einen guten Ruf, ist eine bekannte Persönlichkeit und war früher bei der Staatsbank von Abu Dhabi „Global Treasurer" (eine betriebsinterne Bezeichnung einer hohen Position im Bankwesen).

Die vorstehenden Informationen sind zwar nicht erschöpfend, allerdings reichen sie unserer Meinung nach aus, um darauf hinzuweisen, dass Vorsicht angezeigt ist. Die von B&B MMC gelieferte Dokumentation gibt Anlass zur Sorge. [...]".

Original des gesamten Schreibens in englischer Sprache siehe Anlage 8.

Original des gesamten Begleitschreibens in englischer Sprache siehe Anlage 9.