In Deutschland soll als innerstaatliche Institution der Bilgenentwässerungsverband mit Sitz in Duisburg benannt

Aufgrund des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799) ist in Deutschland eine innerstaatliche Institution einzurichten, die für die Organisation des einheitlichen Finanzierungssystems zur Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffbetriebsabfälle verantwortlich ist.

In Deutschland soll als innerstaatliche Institution der Bilgenentwässerungsverband mit Sitz in Duisburg benannt werden.

Die Bestimmung soll durch einen zwischen den zum Geltungsbereich zählenden Bundesländern zu schließenden Staatsvertrag erfolgen.

Nachdem zwischenzeitlich alle 15 Vertragspartner diesen Staatsvertrag unterzeichnet haben, sind nunmehr die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz zu schaffen.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung ist nicht erforderlich, da das vorliegende Gesetzesvorhaben die Umsetzung von Bundesrecht beinhaltet und daher allenfalls eine geringe eigenständige Wirkungsbreite entfaltet.

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Auch ist das in der Landesverfassung verankerte Konnexitätsprinzip durch das anstehende Gesetz nicht berührt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Die Vorschrift regelt die nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erforderliche Zustimmung des Landtags zu dem am 3. März 2009 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und

Schleswig-Holstein über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag).

Dieser Staatsvertrag bestimmt in Artikel 1 den Bilgenentwässerungsverband mit Sitz in Duisburg zur innerstaatlichen Institution. Darüber hinaus werden dort die zentralen Aufgaben der innerstaatlichen Organisation beschrieben. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der innerstaatlichen Institution werden damit in Deutschland einheitlich für alle Binnenwasserstraßen vom Bilgenentwässerungsverband wahrgenommen. Mit Blick darauf, dass sich der Geltungsbereich des Staatsvertrages lediglich auf öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle erstreckt, wird zudem festgeschrieben, dass Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, unberührt bleiben.

Mit Artikel 2 wird die Verbandsaufsicht, die auch die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beinhaltet, von den Vertragspartnern auf das Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Fachaufsicht verbleibt bei den Ländern.

Nach Artikel 3 haben die Vertragspartner die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als innerstaatliche Institution im Sinne des Artikels 9 des Übereinkommens entstehen, zu tragen. Zudem stellen sie 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Staatsvertrages.

Zu § 2: Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Absatz 2 sieht aus Gründen der Rechtsklarheit vor, dass das Inkrafttreten des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages für das Land Rheinland-Pfalz im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wird. Diese Bekanntmachung soll durch das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz erfolgen.