Optionsmodell

Der Landkreis Mainz-Bingen strebt die Einführung des Optionskommunenmodells an. Dazu gibt es bereits einen Kreistagsbeschluss.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Chance sieht die Landesregierung, dass der Kreis Mainz-Bingen tatsächlich Optionskommune werden kann, und unterstützt die Landesregierung diese Entscheidung?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Kreistages, dass das Optionskommunenmodell Vorteile für die Arbeitsuchenden bringt und zugleich den bürokratischen Aufwand minimiert?

3. Wann wird mit einer Entscheidung, ob der Kreis Mainz-Bingen Optionskommune werden kann, zu rechnen sein?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. August 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Landesregierung hat in der interfraktionellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe wesentlich an der Ausarbeitung des Kompromisses zur Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mitgearbeitet. Dabei wurde unter anderem erreicht, dass die bereits bestehenden 69 Optionskommunen ihre Arbeit entfristet weiterführen können. Zudem können im Wege eines Regel-Ausnahmeverhältnisses weitere 41 Optionskommunen zugelassen werden.

Kommunen, die einen Antrag auf Option stellen, müssen neben den Voraussetzungen des § 6 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch die Eignungskriterien der neuen Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung (KtEfV) erfüllen. Voraussetzung dafür ist neben dem Antrag auf Zulassung als Optionskommune ein entsprechendes Konzept zur Umsetzung der Aufgabenwahrnehmung.

Dazu gehören unter anderem die Darstellung der organisatorischen Leistungsfähigkeit der antragstellenden Kommune hinsichtlich der infrastrukturellen Voraussetzungen (Sitz, Gebäude, IT), Fortbildungskonzepte zur Personalqualifizierung, Aktenführung, Rechnungslegung und zu Verwaltungskooperationen. Neben diesen Grundvoraussetzungen haben die Antragsteller vor allem den Nachweis zu erbringen, dass sie in der Lage sind, die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erfolgreich nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Zum Nachweis der erfolgreichen Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch müssen die Antragsteller alle Kriterien der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung gleichermaßen gut erfüllen. Sie müssen unter anderem darlegen, mit welchem Konzept und mit welchem Erfolg sie sich seit dem Jahr 2003 arbeitsmarktpolitisch engagiert haben und wie dieses Engagement künftig ausgestaltet werden soll.

Wie bei allen anderen Antragstellern wird auch das vorgelegte Konzept des Landkreises Mainz-Bingen zu jedem Einzelpunkt bewertet und die entsprechende Punktzahl in eine Bewertungsmatrix eingegeben. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über die Platzierung und die Rangfolge der vom Land zu vergebenden Optionsplätze. Bei der Entscheidung über die Platzierung kommt es also auf die Bewertung jedes einzelnen Kriteriums an.

Bisher hat der Landkreis Mainz-Bingen noch keinen Antrag auf Zulassung als Optionskommune gestellt. Der Landesregierung liegt lediglich ein Schreiben des Landrats des Landkreises Mainz-Bingen über die Absicht vor, Optionskommune zu werden.

Zu 2.: Die Landesregierung hat sich in den Verhandlungen für eine Lösung zur Neuordnung der Jobcenter immer dafür eingesetzt, dass auch künftig die Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen aus einer Hand gewährleistet werden kann. Dazu kommt, dass bereits bestehende Optionskommunen ihre Arbeit auf rechtlich sicherer Grundlage fortsetzen können und zusätzlich bundesweit 41 weitere Kommunen die Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen können.

Ziel der Landesregierung war es dabei immer, dass sichergestellt wird, dass die Betreuung und Vermittlung aus einer Hand gewährleistet wird und die Betroffenen vor zusätzlichem bürokratischem Aufwand geschützt werden. Beide Modelle werden dabei von der Landesregierung als vergleichbar angesehen.

Zu 3.: Nach der Bewertung der Anträge und Konzepte durch die obersten Landesbehörden ­ unter Berücksichtigung der für das Land bestimmten Höchstgrenze ­ wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis 31. März 2011 über die Zulassungen als Optionskommune entscheiden.