Bei den Strafverfahren hat sich der Bestand wie folgt entwickelt Von 2005 bis 2009 hat sich der Bestand wie folgt

Bei den Landgerichten in der 1. Instanz:

Bei den Landgerichten in der Berufungsinstanz:

Bei den Oberlandesgerichten:

Wie haben sich im gleichen Zeitraum die Verfahrensbestände in der ersten und zweiten Instanz entwickelt?

Die Personalverwendung an Richtern in Strafverfahren betrug:

Von 2005 bis 2009 hat sich die Personalverwendung verändert:

Wie lang ist die durchschnittliche Verfahrensdauer in Strafsachen erster und zweiter Instanz?

Die durch Urteil erledigten Strafverfahren, Berufungen und Revisionen dauerten in der Instanz durchschnittlich:

Welche Position nimmt das Land Rheinland-Pfalz bei der Verfahrensdauer in Strafsachen im Vergleich zu anderen Bundesländern ein?

Hinweis:

Der neueste bundesweite Vergleich der Verfahrensdauer bezieht sich auf das Jahr 2008. Aktuellere Vergleichzahlen liegen nicht vor.

In Strafsachen zeigt sich folgendes Bild:

V. Entlastung der Richter durch Aufgabenübertragung auf andere Laufbahnen/Berufsgruppen der rheinland-pfälzischen Justiz 23. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Möglichkeit der Entlastung der Gerichtsbarkeiten durch eine weitere Aufgabenübertragung auf die Rechtspfleger?

Weitere, über den Umfang der bisher bereits erfolgten Übertragung von Aufgaben hinausgehende Möglichkeiten der Aufgabenübertragung auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Entlastung der Richterinnen und Richter der Gerichtsbarkeiten sieht die Landesregierung derzeit nicht.

Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nehmen die ihnen durch die bundesgesetzlichen Regelungen des Rechtspflegergesetzes (RPflG) übertragenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus eröffnet dieses Gesetz in den §§ 19 und 24 b RPflG den Landesregierungen die Möglichkeit, bestimmte, den Richterinnen und Richtern vorbehaltene Aufgaben in Betreuungs-, Nachlass- und Teilungssachen sowie Handels- und Registersachen sowie die Geschäfte der Amtshilfe auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu übertragen.

Von dieser Möglichkeit ist bereits durch die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81) in weitgehendem Umfang Gebrauch gemacht worden.

Von einer Übertragung ausgenommen wurden lediglich in Betreuungssachen die erste Auswahl und Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Im Interesse eines möglichst effizienten Verfahrensablaufs ist hierfür weiterhin die Richterin oder der Richter zuständig, die bzw. der in einer „Einheitsentscheidung" zu Beginn der Betreuung über deren Anordnung, die Bestellung und den Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers zu befinden hat.

24. Wie beurteilt die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Diskussion um eine „Sonderlaufbahn für Rechtspfleger"?

Der Landesregierung sind die Besonderheiten des Rechtspflegerberufes bewusst. Diesen Besonderheiten wird schon derzeit Rechnung getragen. Auch bei der künftigen Ausgestaltung des Dienstrechts werden sie in den Blick zu nehmen sein.

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind kraft bundesrechtlicher Regelung Beamtinnen und Beamte des Justizdienstes, die ihnen durch das Rechtspflegergesetz übertragene Aufgaben wahrnehmen. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind in ihren Entscheidungen sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Eine persönliche Unabhängigkeit besteht hingegen ­ anders als bei Richterinnen und Richtern ­ nicht.

Den Besonderheiten des Rechtspflegerberufes ist durch die Einstufung der Ämter in die einheitliche Besoldungsordnung A Rechnung getragen, wobei besoldungsrechtliche Differenzierungen mit Blick auf die Wertigkeit bestimmter Dienstposten schon gegenwärtig berücksichtigt werden. Auch nach dem Übergang der Kompetenz zur Regelung der Besoldung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform I auf den Landesgesetzgeber gelten in Rheinland-Pfalz die vergleichsweise privilegierten Bestimmungen für Stellenobergrenzen für Beförderungsämter sowie über die Ausstattung der Laufbahn mit dem weiteren Beförderungs-Spitzenamt „A 13 mit Amtszulage" fort. Mit dem durch das Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 77) eingefügten § 6 c Landesbesoldungsgesetz wurde die Entfristung von Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) vorgenommen. Damit ist die privilegierende besondere Stellenobergrenzenregelung durch die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (a. F.) für die Landesjustizverwaltung unverändert von Bedeutung. Nach § 2 Nr. 2 dieser Verordnung („Funktionsgruppenverordnung") ist nach Maßgabe sachgerechter Bewertung eine Überschreitung der Stellenobergrenzen für die Planstellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger möglich, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind. Sie berücksichtigt die besonders herausgehobenen Aufgabenbereiche, die von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen werden, und trägt diesem Umstand durch eine günstigere Ausstattung mit höheren Ämtern Rechnung. Ferner können 20 vom Hundert der ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Diese beträgt zurzeit 253,85 Euro.

Bei der zukünftigen Ausgestaltung des Dienstrechts werden die Besonderheiten des Rechtspflegerberufes weiterhin in den Blick zu nehmen sein. § 14 Abs. 2 des Entwurfs eines Landesbeamtengesetzes, der sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, begrenzt die Zahl der Fachrichtungen und damit auch der Laufbahnen. Für die Einrichtung von Sonderlaufbahnen durch das dem künftigen Landesbeamtengesetz folgende Laufbahnrecht ist deshalb kein Raum. Allerdings lässt § 14 Abs. 3 des Entwurfs eines Landesbeamtengesetzes bei zwingender Erforderlichkeit innerhalb einer Laufbahn die Bildung fachspezifischer Laufbahnzweige zu.

Die Frage, ob für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen ein Laufbahnzweig einzurichten sein wird, muss der Prüfung nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen zum Landesbeamtengesetz vorbehalten bleiben.

Vor diesem Hintergrund sind auch Bewertungen zu Änderungen im Besoldungsrecht in Bezug auf Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen der künftigen Ausgestaltung des finanziellen Dienstrechts, das alle Bedienstetengruppen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung berührt und eine ausgewogene Gestaltung des gesamten Besoldungsgefüges in den Blick nehmen muss, noch verfrüht.

25. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Möglichkeit der Entlastung der Gerichtsbarkeiten durch eine Aufgabenübertragung auf die Bewährungshelfer?

Die Landesregierung sieht derzeit weder rechtliche noch tatsächliche Möglichkeiten der Aufgabenübertragung auf den Sozialdienst zur Entlastung der Gerichte.

Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden von staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und -arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit vergleichbarer Qualifikation wahrgenommen. Deren Ausbildung und berufliche Qualifikation ermöglicht die Wahrnehmung richterlicher oder rechtspflegerischer Aufgaben nicht.

Hinzu kommt die hohe Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bewährungshilfe, die die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben nicht erlaubt. Eine Mehrbelastung durch Übertragung weiterer Aufgaben würde die derzeitige, hochwertige Qualität der Arbeit des Sozialdienstes, die den positiven Bewährungsverlauf fördert, die zeitnahe und umfassende Information der Richterinnen und Richter sicherstellt und damit die Arbeit der Gerichte erleichtert, gefährden.

26. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Möglichkeit der Entlastung der Gerichtsbarkeiten durch eine Aufgabenübertragung auf die Gerichtsvollzieher?

Eine Möglichkeit der Entlastung der Richterinnen und Richter der Gerichtsbarkeiten durch eine Übertragung von Aufgaben auf die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wird nicht gesehen. Nach Artikel 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richterinnen und Richtern anvertraut. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind keine Richterinnen und Richter im Sinne des Artikels 92 GG und ihnen sind auch abweichend von den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern bundesgesetzlich keine entsprechenden Kompetenzen übertragen worden. Eine Wahrnehmung richterlicher Aufgaben durch diese Berufsgruppe scheidet daher aus.

27. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Möglichkeit der Entlastung der Gerichtsbarkeiten durch eine Aufgabenübertragung auf die Notare?

Eine Entlastung derJustiz durch Übertragung vonAufgaben der Gerichte auf Notare steht seit vielen Jahren auf der rechtspolitischen Agenda. Im Mittelpunkt der Diskussion steht das Nachlasswesen. Diskutiert werden eine „große Lösung" und eine „kleine Lösung".

Bei der „großen Lösung" würde der Notar an die Stelle des Nachlassgerichts erster Instanz rücken und dessen Aufgaben mehr oder weniger komplett übernehmen Bei der sogenannten „kleinen Lösung" blieben die Nachlassabteilungen der Amtsgerichte als solche bestehen und behielten ihre angestammten Aufgaben, jedoch würden die Notare damit betraut, die Gerichtsentscheidungen vorzubereiten. Danach wären die Notare ausschließlich zuständig für folgende Aufgaben:

­ Stellung der Erbscheinsanträge und Aufnahme diesbezüglich nötiger eidesstattlicher Versicherungen (§§ 2253 ff. BGB, § 2356 Abs. 2 BGB);

­ Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen (§§ 344 ff. FamFG);

­ Testamentseröffnungen (§§ 348 ff. FamFG).

Der Bundesrat hat am 5. März 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache 17/1469). Der Gesetzentwurf sieht vor, den Ländern im Weg einer „Öffnungsklausel" lediglich die Möglichkeit einzuräumen, Notaren die Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz zu übertragen. Der Gesetzentwurf sieht demnach nur „die große Lösung" vor. Die Landesregierung hält die „große Lösung" jedoch in Übereinstimmung mit der gerichtlichen Praxis für zu weitgehend. Für die „kleine Lösung" ist sie zwar offen, entsprechende konkrete Initiativen in diese Richtung gibt es jedoch nicht.

Ebenfalls beschlossen hat der Bundesrat die Einbringung des „Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung eines Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer" (Bundesratsdrucksache 247/10), den Rheinland-Pfalz unterstützt.

28. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Möglichkeit der Entlastung der Gerichtsbarkeiten durch eine Aufgabenübertragung auf die Anwaltschaft?

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Trägerinnen und Träger eines freien Berufes. Möglichkeiten zur Übertragung richterlicher Aufgaben, die hoheitlicher Art sind, auf diese Berufsgruppe sieht die Landesregierung nicht.