Der Landkreistag Rheinland Pfalz und der Städtetag Rheinland Pfalz haben bislang das vereinbarte Datenmaterial noch nicht

Beförderung der entsprechenden Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage eines einheitlichen Fragebogens zu erheben.

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz und der Städtetag Rheinland-Pfalz haben bislang das vereinbarte Datenmaterial noch nicht vorgelegt.

31. Wie haben sich die Zuweisungen an Landkreise und kreisfreie Städte zum Ausgleich von Beförderungskosten gemäß §16 a FAG in den Jahren 2000 bis 2009 entwickelt?

Das Landesgesetz über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz (Finanzausgleichsgesetz ­ FAG) vom 28. Oktober 1977 wurde durch § 37 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 aufgehoben. Die Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten werden seit dem 1. Januar 2000 nach § 15 LFAG den Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt. Mit den Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten gemäß § 15 LFAG war von Anfang an ein pauschaler Ausgleich für die Schülerbeförderung und die Kindergartenfahrten gewollt, ohne dass es dabei langfristig auf die Höhe der tatsächlichen Kosten für die Wahrnehmung der Aufgabe ankommt. Im System des kommunalen Finanzausgleichs handelt es sich bei den Zuweisungen gemäß § 15 LFAG nicht um zweckgebundene, sondern um allgemeine Zuweisungen. Daraus folgt, dass sie ergänzend zu den Schlüsselzuweisungen und den sonstigen allgemeinen Zuweisungen zur Finanzierung aller Aufgaben des Empfängers bestimmt sind (Grundsatz der Gesamtdeckung gemäß § 14 der Gemeindehaushaltsverordnung ­ GemHVO).

Die Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs haben sich in den Jahren 2000 bis 2009 wie folgt entwickelt:

Um im Übrigen kommunale Mehrbelastungen im Bereich der Schülerbeförderung auszugleichen, gab es in den Jahren 2008 und 2009 jeweils Konnexitätsverhandlungen, die parallel zum Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur hier unter besonderer Berücksichtigung der Befreiung der Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus vom Eigenanteil, und parallel zum Verordnungsverfahren der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung (Erhöhung der Einkommensgrenzen für Sekundarstufe II und Einführung einer Einkommensgrenze für den Eigenanteil für Schülerinnen und Schüler an der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen) geführt wurden.

Im Zusammenhang mit der Schulstrukturreform wurde folgender Mehrbelastungsausgleich vereinbart und in § 107 SchulG festgeschrieben:

Die Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs erfolgt im selben Verfahren wie die Verteilung der Landesmittel zur Schülerbeförderung nach § 15 LFAG.

Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Einkommensgrenzen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II und der Einführung einer Einkommensgrenze für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen erfolgte eine Einigung auf folgende Zahlungen, die in § 3 der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung normiert sind:

Wie haben sich die Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich der Beförderung zu den Kindergärten in den Jahren 2000 bis 2010 entwickelt?

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Nettokosten der Kommunen für die genannten Hilfen wie folgt entwickelt:

Für diese Hilfen sind die kreisfreien Städte und Landkreise sowie die großen kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt zuständig. Die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Jugendhilfe ergibt sich aus § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe trifft ausschließlich das Jugendamt. Soweit die Voraussetzungen der entsprechenden Hilfen vorliegen, haben die Eltern beziehungsweise die jungen Menschen einen Rechtsanspruch auf Hilfegewährung.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat grundsätzlich der örtlich zuständige Jugendhilfeträger die Kosten der Hilfen zu tragen.

Rheinland-Pfalz beteiligt sich gemäß § 26 AGKJHG an den Kosten der Kommunen für diese Hilfen. Bis einschließlich dem Jahr 2002 erstattete das Land den Kommunen 25 v. H. der Nettokosten. Seit dem Jahr 2003 beteiligt sich das Land an den Kosten der Kommunen für die genannten Hilfen mit einem Festbetrag. Dieser betrug für das Jahr 2003 40,4 Millionen Euro und wird jährlich um 2 v. H. erhöht. Die Verteilung des zur Verfügung stehenden Betrages auf die Kommunen erfolgt jeweils entsprechend den diesen im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Kosten.

Der Gesetzgeber verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter mit Fachpersonal zu sorgen, damit die rechtlich normierten Leistungsbereiche des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auch umgesetzt werden können (§ 79 Abs. 3 SGB VIII). Wie die Jugendämter organisiert und mit wie viel Fachpersonal sie ausgestattet werden, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Aus dem vom Land geförderten Projekt: „Qualitätsentwicklung durch Berichtswesen ­ Planung, Steuerung und Controlling im Bereich der Hilfen zur Erziehung in Rheinland-Pfalz" sind jedoch einige Daten zur Personalausstattung der rheinland-pfälzischen Jugendämter bekannt. So sind die Personalstellen (Vollzeitstellenäquivalente) in den Sozialen Diensten vom Jahr 2002 auf das Jahr 2008 um rund 80 Stellen gestiegen.

Das Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) sieht seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1992 eine umfassende Förderung anerkannter Betreuungsvereine vor. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen den anerkannten Betreuungsvereinen dazu grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren. Mit der Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes zum 1. Januar 2010 wurde die Obergrenze der geförderten Betreuungsvereine und die Landesförderung begrenzt. Diese Begrenzungen wirken sich auch zu Gunsten der Kommunen aus.

Zur Höhe der personellen und finanziellen Aufwendungen der Kommunen liegen der Landesregierung keine abschließenden Zahlen vor.

Vierte Landesverordnung zum AGBSHG:

Auf die Antworten zu den Fragen 41 bis 44 wird verwiesen.

Schwangeren- und Familienhilfegesetz (SchFamG):

Das bisherige Schwangeren- und Familienhilfegesetz (SchFamG) ist durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995 in das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz ­ SchKG) überführt worden.

Zu den finanziellen Mehraufwendungen für Kommunen können lediglich die nach § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 6 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes genannten Pauschalbeträge mitgeteilt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen 30 v. H. der förderungsfähigen Personal-, Supervisions- und Sachkosten einer Beratungsstelle; das Land Rheinland-Pfalz beteiligt sich mit 50 v. H. an diesen Kosten. Weitere kostenwirksame Mehraufwendungen aufgrund interkommunaler Vereinbarungen und durch das Land übernommener nicht gedeckter Kommunalanteile sind in der nachstehenden Aufstellung nicht berücksichtigt.

Die personellen Mehraufwendungen der Kommunen sind der Landesregierung nicht bekannt.

Landeswassergesetz:

Das Landeswassergesetz (LWG) wurde im Zeitraum zwischen 2000 und 2010 mehrfach geändert bzw. ergänzt. Schwerpunkte, die potenziell auch zu einem Mehraufwand führten, lagen bei der Umsetzung verschiedener EG-Richtlinien.

Mit Änderungsgesetz im Jahre 2003 wurden folgende EG-Richtlinien umgesetzt:

­ Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasser-Rahmenrichtlinie/ABl. EG Nr. L 327 S. 1),

­ Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie/ABl. EG Nr. L 73 S. 5) sowie

­ Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie/ABl. EG Nr. L 257 S. 26).

Mit Änderungsgesetz im Jahre 2007 wurden folgende EG-Richtlinien umgesetzt:

­ Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) und

­ Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.