Sozialhilfe

Welche Aufwendungen sind den Kommunen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landespflegegesetz in den Jahren 2000 bis 2010 entstanden?

Aufwendungen, welche die Kommunen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgrund der Naturschutzgesetzgebung in den Jahren 2000 bis 2010 getätigt haben, werden in der Finanzstatistik nicht getrennt erfasst. Die Frage kann deshalb nicht beantwortet werden.

Zudem wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.

41. Welche Mehraufwendungen, insbesondere Vorfinanzierungskosten, sind den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Übertragung der dem Land obliegenden Aufgaben der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach der Vierten Landesverordnung zur Durchführung des AGBSHG, aufgegliedert nach Aufwendungen für den Personalmehrbedarf und sonstigen Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden?

Auf die Antwort zu Frage 44 wird verwiesen.

42. In welcher Höhe wurde den betroffenen Kommunen ein finanzieller Ausgleich gewährt?

Auf die Antwort zu Frage 44 wird verwiesen.

43. Hält die Landesregierung die Höhe des Ausgleichs für angemessen?

Auf die Antwort zu Frage 44 wird verwiesen.

44. Welche Mehraufwendungen, insbesondere Vorfinanzierungskosten, sind für die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr zu erwarten?

Zu den Fragen 41 bis 44:

Das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe kann die ihm obliegenden Aufgaben nicht allein durchführen. Mit § 99 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird das fachlich zuständige Ministerium bundesgesetzlich ermächtigt, die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe zur Durchführung seiner Aufgaben heranzuziehen. Von dieser Ermächtigung wurde im Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Gebrauch gemacht. Die vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben ergeben sich seit 1. Januar 2005 aus der „Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" (bis 31. Dezember 2004: Vierte Verordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes).

Durch die Heranziehung nach der Ersten Landesverordnung wird die sachliche Zuständigkeit nicht verändert. Das Land bleibt weiterhin zuständiger Träger der Sozialhilfe und hat nach § 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch die Kosten für diese Aufgaben zu übernehmen. Nach § 6 des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden die örtlichen Träger der Sozialhilfe jedoch zur Hälfte an den beteiligungsrelevanten Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe beteiligt. Diese Kostenbeteiligung erfolgt jedoch unabhängig von der Heranziehung, also auch für die Aufwendungen, die dem Land in den Fällen entstehen, wo die Aufgabe vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung selbst durchgeführt wird.

Ein finanzieller Nachteil für die Landkreise und kreisfreien Städte durch die Heranziehung nach der Ersten Landesverordnung könnte sich dadurch ergeben, dass sie in diesen Fällen in Vorleistung treten müssen. Das Land erstattet den Kommunen 50 Prozent der relevanten Ausgaben, während in den anderen Fällen der sachlichen Zuständigkeit des Landes eine Kostenbeteiligung ­ also eine nachträgliche Beteiligung an den Aufwendungen ­ erfolgt. Diese Vorleistung wird jedoch dadurch kompensiert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte über die erzielten Einnahmen (zum Beispiel Kostenbeiträge, Aufwendungsersatz, Kostenersatz, übergeleitete Unterhaltsansprüche, Leistungen von Sozialleistungsträgern) bis zur Abrechnung in voller Höhe verfügen können. Erst mit der ­ nachträglichen ­ Abrechnung wird der dem Land zustehende hälftige Anteil der Einnahmen an dieses abgeführt. Ob und gegebenenfalls im welchem Umfang den Kommunen Mehraufwendungen entstehen, ist von hier nicht zu ermitteln.

Die rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetze zur Sozialhilfe ­ Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz und Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ­ beinhalten Regelungen zur Kostenträgerschaft. Diese verpflichten den zuständigen Träger der Sozialhilfe, den herangezogenen Gebietskörperschaften die „Aufwendungen zu erstatten". Diese Verpflichtung gilt ­ seit dem ersten Ausführungsgesetz des Jahres 1963 ­ nicht für Verwaltungskosten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AGBSHG, § 5 Abs. 2 Satz 2 AGSGB XII). Der Begriff der „Verwaltungskosten" wird in Rheinland-Pfalz in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden wie folgt definiert: „Verwaltungskosten sind diejenigen persönlichen und sachlichen Aufwendungen, die notwendig sind, um den Gang der laufenden Verwaltung aufrechtzuerhalten. Hierzu gehören unter anderem Kosten für Gehälter, Dienstreisen, Bereitstellung von Räumen, Geräten, Fahrzeugen und Material."

Wie haben sich die Aufwendungen der Kommunen für Abschiebung und Ausweisung von Ausländern von 2000 bis 2010 entwickelt?

Die aufgrund der Meldungen der Ausländerbehörden von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erstellte jährliche Abschiebungsstatistik weist u. a. die Zahl der abgeschobenen Ausländerinnen und Ausländer sowie die Kosten der Abschiebungen aus, wo19 bei nicht jeder Abschiebung eine Ausweisung vorausgeht und nicht jede Ausweisung in einer Abschiebung mündet. Die Anzahl der in den Jahren 2000 bis 2009 abgeschobenen Personen und die in diesem Zusammenhang von den Kommunen gemeldeten Kosten sind nachfolgend dargestellt.

46. In welcher Höhe erhalten die Kommunen einen finanziellen Ausgleich für die Abschiebung und Ausweisung von Ausländern?

In Rheinland-Pfalz ist der Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten den Kreisordnungsbehörden zugewiesen worden.

Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, hat gemäß § 66 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Ausländerin bzw. der Ausländer zu tragen. Daneben haftet für die Abschiebungskosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten der abgeschobenen Person aufzukommen (§ 66 Abs. 2 AufenthG). Im Rahmen der Veranlasserhaftung sieht das AufenthG außerdem die Haftung des Beförderungsunternehmers, der den Transport an die Grenze oder in das Bundesgebiet durchgeführt hat (§ 66 Abs. 3 AufenthG), von Arbeitgebern, die Ausländer unerlaubt beschäftigen, und von Schleusern (§ 66 Abs. 4 AufenthG) vor. Über die im Fall der Abschiebung von den Ausländerbehörden durch Leistungsbescheid von den Kostenpflichtigen zu erhebenden Kosten hinaus erhalten die Kommunen keinen finanziellen Ausgleich für die Abschiebung und Ausweisung von Ausländern.

47. Hält die Landesregierung die Höhe des Ausgleichs für angemessen?

Angesicht der stark rückläufigen Zahl der Abschiebungen sieht die Landesregierung keine Notwendigkeit, den Kommunen über die oben erwähnte Möglichkeit der Kostenerhebung durch Leistungsbescheid hinaus einen finanziellen Ausgleich für die Abschiebung von Ausländerinnen und Ausländern zu gewähren.

48. Wie hat sich die Förderung des Landes im Bereich des Kreisstraßen- und des Gemeindestraßenbaus von 2000 bis 2009 entwickelt?

Die Höhe der ausgezahlten Fördermittel des Landes im Bereich des Kreisstraßen- und des Gemeindestraßenbaus stellt sich für den Zeitraum 2000 bis 2009 wie folgt dar:

Wie hoch ist dabei der Anteil der GVFG-Mittel und wie hoch der Anteil der FAG-Mittel?

Auf die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen.

50. Wie groß ist der vorhandene Bewilligungsstau (Straßenkilometer und Investitionssumme)?

Es wird davon ausgegangen, dass unter Bewilligungsstau ein unangemessen langer Zeitraum zwischen bewilligungsreifen Zuwendungsanträgen und dem Erlass des Zuwendungsbescheides verstanden wird. Ein Bewilligungsstau in diesem Sinne liegt nicht vor. Stadtstraßen).

51. Wie groß ist der vorhandene Antragsstau (Straßenkilometer und Investitionssumme)?

Es wird davon ausgegangen, dass unter Antragsstau ein unangemessen langer Zeitraum für das Bearbeiten und Prüfen von Zuwendungsanträgen im Bereich des kommunalen Straßenbaus nach dem LVFGKom und LFAG verstanden wird. Ein Antragsstau in diesem Sinne liegt nicht vor.

52. Wie groß ist der vorhandene Auftragsstau bei der Bewilligung der Schulbaumittel?

Ein Antragsstau bei den Bewilligungen der Schulbaumittel ist nicht zu verzeichnen. Nach Aufstellung des Schulbauprogramms im Frühjahr eines Jahres werden die bis dahin geprüften und vollständig vorliegenden Anträge umgehend bewilligt, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die übrigen Anträge werden nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist geprüft und bewilligt, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

53. Wie groß ist die Zeitspanne zwischen Bewilligung und Auszahlung der Mittel?

Im Bereich des Schulbauprogramms werden Verpflichtungsermächtigungen bewilligt und die bewilligten Mittel entsprechend der Fälligkeit im darauf folgenden Jahr ausgezahlt, sofern ein entsprechender Baufortschritt angezeigt wurde. Bei größeren Baumaßnahmen werden zwei bis drei Fälligkeiten festgesetzt; die Auszahlung erfolgt dementsprechend bei Baufortschritt innerhalb von zwei bis drei Jahren.

Im Bereich des Gemeinde- und Kreisstraßenbaus sind zur Zeitspanne zwischen Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel Angaben nicht möglich, da die Auszahlung der Fördermittel insbesondere von dem Baufortschritt, den verfügbaren Fördermitteln und den vorgelegten Verwendungsnachweisen abhängig ist.

54. Wie beurteilt die Landesregierung den vorliegenden Antrags- und Bewilligungsstau?

Im Bereich des Schulbaus besteht, wie in Frage 52 dargestellt, kein Antrags- und Bewilligungsstau. Die Auszahlung der bewilligten Mittel im Folgejahr bzw. bei größeren Baumaßnahmen in den zwei bis drei Folgejahren ist sachgerecht, da vor der Auszahlung ein entsprechender Baufortschritt zu erreichen ist und außerdem auf diese Weise eine größere Anzahl von Baumaßnahmen pro Jahr gefördert wird.

Im Bereich des Gemeinde- und Kreisstraßenbaus wird auf die Antworten zu den Fragen 50 und 51 verwiesen.

55. Wie haben sich die Zuweisungen des Landes an die Landkreise als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung entwickelt?

Die Zuweisungen des Landes an die Landkreise als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung wurden nach § 15 des Landesgesetzes über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 1977 als „Erstattung von Aufwendungen der Kreisverwaltung als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und für die Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten" gewährt. Die Landkreise erhielten 14,25 DM je Einwohner zur pauschalen Erstattung. Das Landesgesetz über den Finanzausgleich in Rheinland Pfalz (Finanzausgleichsgesetz ­ FAG) vom 28. Oktober 1977 wurde durch § 37 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 aufgehoben. Der Zuweisungstatbestand existiert seit elf Jahren nicht mehr.

56. Hält die Landesregierung die Höhe des Ausgleichs für ausreichend?

Auf die Antwort zu Frage 55 wird verwiesen.

57. Inwieweit ist eine Anpassung erforderlich?

Auf die Antwort zu Frage 55 wird verwiesen.

58. Wie haben sich die Aufwendungen der Kommunen im Bereich der Agrarförderung nach der Agrarverwaltungsreform entwickelt?

Die zum 1. September 2003 vollzogene Agrarverwaltungsreform hatte keinen Einfluss auf die Aufwendungen der Kommunen im Bereich der Agrarförderung, sodass ein Anlass für einen personellen bzw. finanziellen Ausgleich nicht gegeben war. In dem neuen System der Agrarförderung wurden bezüglich der Direktzahlungen an die Landwirte mehrere alte Maßnahmen zu einer einzigen, entkoppelten Betriebsprämienzahlung zusammengeführt. In den Fördermaßnahmen der 2. Säule ist seit 2007 ­ soweit die Kommunalverwaltung überhaupt betroffen ist ­ eine Fortführung des bisherigen „Förderungsprogramms Umweltschonende Landbewirtschaftung" (FUL) 1) durch das PAULa 2) erfolgt, das keine zusätzlichen Aufwendungen von kommunaler Seite verlangt.

Dies trifft ebenso auf die rheinland-pfälzischen Maßnahmen des Nationalen Stützungsprogramms im Weinbau gem. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu.

1) Zum FUL vgl. die sog. Luxemburger Beschlüsse zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom 26.Juni 2003, die bezüglich der 1.Säule (Betriebsprämienregelung) zum 1. Januar 2005 und bezüglich der 2. Säule (Agrarstrukturverbesserungs- und ländliche Entwicklungsmaßnahmen) zum 1. Januar 2007 für den Förderzeitraum 2007 bis 2013 vollzogen wurden.

2) PAULa = Programm Agrar-Umwelt-Landschaft (Nachfolgeprogramm des FUL) im Rahmen des ländlichen Entwicklungs-„Programms Agrarwirtschaft, Landentwicklung, Umweltmaßnahmen" (PAUL). Der Leader-Ansatz, der eng mit den kommunalen Einrichtungen verbunden ist, wird durch spezielle Lokale Aktionsgruppen (LAG) federführend umgesetzt.