Satz 1 Nr 4 POG zu löschen wenn sie nicht mehr erforderlich

Darunter ist das Verlangen der Sicherheitsbehörden gegenüber Telekommunikations-Diensteanbietern nach Auskunft über Verkehrsdaten zu verstehen, die in einer bestimmten räumlich bezeichneten Funkzelle in einem bestimmten Zeitraum anfallen.

Absatz 1 bestimmt die materiellen Voraussetzungen der Funkzellenabfrage und nimmt insoweit Bezug auf § 31 Abs. 1 POG.

Die Besonderheit der Regelung besteht darin, dass sie von dem Erfordernis, bei der Erhebung von Verkehrsdaten die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts anzugeben, absieht. Dagegen entbindet sie nicht von der Voraussetzung, dass sich die Anordnung zur Verkehrsdatenerhebung nur gegen die Verantwortlichen nach § 31 Abs. 1 POG richten darf. Ziel der Maßnahme ist die Auskunft über Verkehrsdaten der ­ wenn auch noch unbekannten ­ verantwortlichen Person. Die Polizei hat bei der Funkzellenabfrage die Möglichkeit, die Verkehrsdaten aller Personen zu erlangen, die in einer bestimmten Funkzelle zur angegebenen Zeit mittels eines Mobiltelefons kommuniziert haben. Durch Auswertung können dann die Daten über die Zielperson ermittelt werden. Da durch die Funkzellenabfrage regelmäßig in unvermeidbarer Weise auch Verkehrsdaten Dritter erhoben werden, die in der Funkzelle zur angegebenen Zeit mittels Mobiltelefon kommunizieren, kommt der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme eine besondere Bedeutung zu. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre. Zweck der Maßnahme ist die Abwehr der in § 31 Abs. 1 POG genannten Gefahren. Die Daten von unbeteiligten Dritten sind nach der allgemeinen Regelung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 POG zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

Absatz 2 enthält Verweisungen auf Bestimmungen dieses Gesetzes. Durch den Verweis auf Bestimmungen zur Telekommunikationsüberwachung gemäß § 31 POG wird die Nähe dieser Maßnahme zur Telekommunikationsüberwachung deutlich. Nach Satz 1 gelten die Vorschriften zum Richtervorbehalt gemäß § 31 Abs. 4 POG entsprechend. Allerdings wird berücksichtigt, dass in der schriftlichen Anordnung der Funkzellenabfrage die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts nicht angegeben werden kann. Stattdessen ist in der schriftlichen Anordnung die Telekommunikation räumlich und zeitlich zu bestimmen, über die Verkehrsdaten erhoben werden soll. Satz 2 verweist auf die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und die Eilkompetenz gemäß § 31 Abs. 5 POG. Zur Begründung der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird auf Artikel 1 Nr. 15

Buchst. g Doppelbuchst. aa (§ 29 Abs. 6 Satz 1 POG) verwiesen. Durch die Verweisung auf § 31 Abs. 6 Satz 2 bis 4 POG wird zudem die Verpflichtung der Diensteanbieter zur Auskunft näher konkretisiert. Ferner gilt die Bestimmung gemäß § 29 Abs. 5 POG zur Zweckänderung der erhobenen Daten entsprechend.

Zu Nummer 17 (§ 32)

Zu Buchstabe a

In Absatz 2 werden die Voraussetzungen an die Übermittlung von Erkenntnissen bei einer polizeilichen Beobachtung neu geregelt. Die bisherige Regelung wird erweitert, sodass bei einer Kontrollmeldung auch Erkenntnisse über etwaige Begleiterinnen oder Begleiter der ausgeschriebenen Person an die ausschreibende Behörde übermittelt werden dürfen. Die bisherige Begrenzung auf Kontakt- und Begleitpersonen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 POG entfällt, da im Regelfall im Zeitpunkt der Übermittlung noch nicht festgestellt werden kann, ob die Begleiterin oder der Begleiter der ausgeschriebenen Person auch eine Kontakt- und Begleitperson nach der gesetzlichen Bestimmung ist. Die Ermächtigung erlaubt nun, Erkenntnisse über etwaige Begleiterinnen oder Begleiter zu übermitteln, um zu überprüfen, ob diese Personen Kontakt- und Begleitpersonen sind. Ist dies nicht der Fall, sind die erhobenen Erkenntnisse nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 POG zu löschen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Nach Absatz 3 Satz 2 in seiner bisherigen Fassung ist die polizeiliche Beobachtung auf höchstens zwölf Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Die Befugnis zur wiederholten Anordnung der Maßnahme wird aufgehoben, da die Verlängerung der Maßnahme nunmehr in dem neu angefügten Satz 3 geregelt wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der in Absatz 3 neu angefügte Satz 3 legt fest, dass eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum, also um höchstens zwölf Monate, zulässig ist, sofern die Voraussetzungen der Anordnung vorliegen. Nach Satz 4 bedarf die Verlängerung der Maßnahme einer richterlichen Entscheidung. Durch die Einführung des Richtervorbehalts für polizeiliche Beobachtungen, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten durchgeführt werden, wird der mit der zeitlichen Dauer einhergehenden Eingriffsintensität der Maßnahme Rechnung getragen.

Zu Buchstabe c

Die Bestimmung zur Beendigung der Maßnahme und Löschung der Ausschreibung wird aufgehoben, da ihr Regelungsinhalt bereits in der allgemeinen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 3 POG enthalten ist. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz, sodass die spezielle Regelung in § 32 Abs. 4 POG nicht erforderlich ist.

Zu Buchstabe d Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 18 (§ 33)

Zu Buchstabe a

Der neu eingefügte Satz 2 ergänzt die Bestimmung zur Festlegung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen von personenbezogenen Daten. Liegen danach aus unterschiedlichen Anlässen personenbezogene Daten zu Personen vor, die einer Straftat verdächtigt werden oder die in § 26 Abs. 3 POG genannt sind, bestimmen sich nunmehr die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen einheitlich nach der Frist, die als letzte abläuft. Die betreffenden Daten werden zu Zwecken der Gefahrenabwehr und insbesondere zur vorbeugenden Be9 kämpfung von Straftaten gespeichert. Voraussetzung für die Erhebung und Speicherung solcher Daten sind Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahmen. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen werden dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in einer Einzelfallentscheidung festgelegt. Die Entscheidung beruht auf einer Prognose, bei der neben der Persönlichkeit der betroffenen Person und der Art und Schwere der Straftat auch die Häufigkeit der begangenen Straftaten zu berücksichtigen ist. Durch die Gesetzesänderung soll ein selektives Löschen bedeutsamer Daten verhindert werden. Die weitere Speicherung der Daten ist auch angemessen, da die Betroffenen Anlass dazu gegeben haben. Vergleichbare Vorschriften gibt es auch in den Polizeigesetzen anderer Länder (vgl. beispielsweise Artikel 38 Abs. 2 Satz 6 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes; § 27 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ­ HSOG ­).

Zu Buchstabe b

Die Bestimmung zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten wird dahingehend ergänzt, dass Daten, die durch Maßnahmen nach § 31 c POG erhoben worden sind, stets zu anonymisieren sind, sofern sie zur Aus- und Fortbildung verwendet werden.

Zu Nummer 19 (§ 34 Abs. 7 Satz 2)

Nach Absatz 7 in seiner derzeitigen Fassung ist die sogenannte „Öffentlichkeitsfahndung" nach einer Person nur zulässig, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Es muss also um die Abwehr von Gefahren gehen, die der Person, nach der gefahndet wird, selbst droht.

Eine Öffentlichkeitsfahndung nach solchen Personen, die nicht selbst bedroht sind, von denen aber eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht, ist nach Absatz 7 ausgeschlossen.

Zwar besteht nach § 131 a Abs. 3 StPO die Möglichkeit zur Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung, wenn die oder der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. In den Fällen, in denen es jedoch allein um Gefahrenabwehr geht, scheidet die Norm als Rechtsgrundlage aus.

Satz 2 lässt nunmehr die Öffentlichkeitsfahndung zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes auch in den Fällen zu, in denen von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht. Während in den Fällen des Satz 1 sowohl die allgemeinen Ordnungsbehörden als auch die Polizei zur Vornahme einer Öffentlichkeitsfahndung ermächtigt sind, beschränkt sich die Befugnis in Satz 2 auf die Polizei. Nach der Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 POG liegt die Zuständigkeit für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten ausschließlich bei der Polizei.

Da in den Fällen des Satz 2 die Begehung einer Straftat droht, ist es folgerichtig, die Ermächtigung allein der Polizei zu übertragen.

Die Öffentlichkeitsfahndung nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt und die Abwehr der Gefahr sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird. Die gefahrenrelevante Sachlage muss also wirklich bestehen und darf nicht nur vermutet werden. Ferner muss aufgrund der festgestellten Sachlage nach bewährten Erfahrungssätzen davon ausgegangen werden können, dass bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut geschädigt wird. Ferner kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu, da die öffentliche Bekanntgabe der Personalien oder des Aussehens einer Person ­ etwa über die Presse ­ einen sehr intensiven Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellt.

Eine Öffentlichkeitsfahndung nach einer Person, von der eine Gefahr ausgeht, kommt danach zum Beispiel in Betracht, wenn die Polizei von der betroffenen Person selbst, über Dritte oder auf sonstige Weise Kenntnis davon erlangt, dass eine Person, deren Identität oder Aufenthaltsort nicht bekannt ist, in absehbarer Zeit schwere Straftaten zu begehen beabsichtigt. Sofern die Abwehr der Gefahr sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird, dürfen die Personalien und eine Personenbeschreibung zum Zwecke der Ermittlung ihrer Identität oder ihres Aufenthaltsortes öffentlich bekannt gegeben werden.

Ein Anwendungsfall für die Öffentlichkeitsfahndung zum Zwecke der Ermittlung des Aufenthaltsortes könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn die Polizei von der Ehefrau darüber informiert wird, dass ihr Mann, deren Aufenthaltsort ihr nicht bekannt ist, angekündigt habe, sich das Leben zu nehmen und dabei beabsichtige, andere „mit in den Tod zu nehmen". Sofern unter Beachtung der Subsidiaritätsklausel der Aufenthaltsort des Mannes weder über die Ermittlung von Standortdaten noch durch andere polizeiliche Maßnahmen festgestellt werden kann, wäre die öffentliche Bekanntgabe seiner Daten zulässig.

Zur Ermittlung der Identität einer Person könnte eine Öffentlichkeitsfahndung in Betracht kommen, wenn jemand im Internet unter Angabe falscher Personalien ein Foto oder Video von sich veröffentlicht und gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er eine Amoktat zu begehen beabsichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass seine Identität nicht auf andere Weise ­ etwa über die IP-Adresse ­ oder durch sonstige Ermittlungsmaßnahmen festgestellt werden kann.

Die Norm ermächtigt keinesfalls zur öffentlichen Bekanntgabe personenbezogener Daten, um die Bevölkerung vor Sexual- oder Gewaltverbrechern, die aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden sind, zu „warnen". Zweck der Maßnahme muss immer die Ermittlung der ­ der Polizei nicht bekannten ­ Identität oder des Aufenthaltsortes einer Person sein, von der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie Leib, Leben oder Freiheit anderer Menschen schädigen wird.

Zu Nummer 20 (§ 37)

In der Bestimmung wird klargestellt, dass der polizeiliche Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr zulässig ist. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 11. März 2008

(1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) zum Datenabgleich berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht führte in dem Urteil aus, dass eine Ermächtigung zum Zugriff auf sogenannte Mischdateien, die sowohl strafprozessualen als auch präventiven Zwecken dienen, dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht widersprechen, sofern die Zugriffszwecke bestimmt sind. Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschließlich oder im Schwerpunkt präventiven oder repressiven Zwecken dient (BVerfG, a. a. O., Absatz Nr. 151). Der Fahndungsbestand stellt eine solche Mischdatei dar. Zwar ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass ein Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand auf der Grundlage dieser Vorschrift nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgenommen werden darf. Im Interesse der Rechtsklarheit erfolgt jedoch nunmehr eine gesetzliche Klarstellung.

Zu Nummer 21 (§ 38)

Zu Buchstabe a

Die Ermächtigung zur Rasterfahndung wird neu gefasst und damit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. April 2006 (1 BvR 518/02) zur Rasterfahndung Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführte Rasterfahndung auf Grundlage des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes für verfassungswidrig erklärt. Danach ist die präventive polizeiliche Rasterfahndung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nur dann vereinbar, wenn zumindest eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Aufgrund der Intensität der Eingriffe darf die Rasterfahndung nicht bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr ermöglicht werden. Anlass der Entscheidung war die Klage eines Betroffenen gegen die bundesweit nach den Anschlägen am 11. September 2001 in den USA durchgeführte Rasterfahndung. Ziel der Maßnahme war insbesondere die Erfassung sogenannter „Schläfer". Die Landeskriminalämter erhoben Daten unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister und rasterten diese nach bestimmten Kriterien.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat rechtliche Konsequenzen für das rheinland-pfälzische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

Absatz 1 übernimmt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist die Rasterfahndung nunmehr nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig. Dadurch scheidet eine Rasterfahndung im Vorfeld einer Gefahr aus. Bei der Auslegung des Gefahrenbegriffs sind die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts im genannten Beschluss vom 4. April 2006 zugrunde zu legen.

Dementsprechend reichen allgemeine Bedrohungslagen, wie sie nach dem 11. September 2001 durchgehend bestanden haben, oder außenpolitische Spannungslagen zur Bejahung der konkreten Gefahr nicht aus (BVerfG, a. a. O., Absatz Nr. 134 und 147).

Zu Buchstabe b

Da die Maßnahme eine Vielzahl von Unbeteiligten betreffen kann, wird anstelle des Behördenleitervorbehalts ein Richtervorbehalt eingeführt. Die Regelung stellt eine allgemeine Verpflichtung zur Löschung von personenbezogenen Daten dar, wodurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen wird. Die bisherige bereichsspezifische Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 2 POG entfällt, da ihr Regelungsgehalt nunmehr von dieser Vorschrift mit umfasst wird.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der angefügte Satz 2 enthält allgemeine Verfahrensanforderungen bei der Löschung von durch verdeckte Datenerhebungen erhobenen personenbezogenen Daten. Um die Löschung solcher Daten zu dokumentieren, ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Bestimmung dient der Einhaltung der Löschungspflicht sowie der Nachvollziehbarkeit der Löschung.

Nach Satz 3 gelten zusätzliche Anforderungen bei der Löschung von personenbezogenen Daten, die durch Wohnraumüberwachungen gemäß § 29 POG, Telekommunikationsüberwachungen gemäß § 31 POG, Auskünfte über Nutzungsdaten gemäß § 31 b POG oder verdeckte Zugriffe auf informationstechnische Systeme gemäß § 31 c POG erhoben worden sind. Diese Daten sind unter Aufsicht der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu löschen. Spezielle Regelungen zur Löschung von Daten, wie beispielsweise in § 39 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 39 b Abs. 1 Satz 2 und 3 POG, bleiben unberührt.

Zu Buchstabe b

Durch den eingefügten Absatz 4 wird klargestellt, dass die Bestimmungen zur Zweckänderung unberührt bleiben. Danach sind personenbezogene Daten dann nicht zu löschen, wenn die Voraussetzungen einer Zweckänderung vorliegen.

Zu Nummer 23 (§§ 39 a und 39 b) § 39 a (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung)