Aufstellung eines Bebauungsplans der Ortsgemeinde Tawern, Teilgebiet Golfpark Tawern-Temmels, Teil 1 Tawern

Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde Tawern in der Verbandsgemeinde Konz erneut einen Bebauungsplan zum Neubau eines Golfplatzes mit Wohnbebauung aufgestellt hat, frage ich die Landesregierung:

1. Ist es rechtlich zulässig, dass für im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs gelegene Flächen außerhalb der planungsrechtlich festgelegten Siedlungsbereiche ein Bebauungsplan mit Festsetzungen der Art nach im Wesentlichen als allgemeines Wohngebiet und untergeordneten gewerblichen Nutzungen aufgestellt wird?

2. Wieso ist dies mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung vereinbar?

3. Wenn nein, führt es zu einer anderen rechtlichen Bewertung, wenn unmittelbar benachbart zu diesem Baugebiet im Außenbereich und außerhalb der Siedlungsbereiche ein Golfplatz planerisch ausgewiesen wird, ohne dass es aber eine rechtliche Bindung zwischen dem Bebauungsplan für das Wohngebiet und dem Bebauungsplan für den Golfplatz gibt? Kann mithin in rechtlich zulässiger Weise benachbart zu einem Golfplatz ein Wohngebiet außerhalb der Siedlungsbereiche planungsrechtlich ausgewiesen werden, nur weil es ­ mehr oder weniger zufällig ­ neben dem Golfplatz entstehen soll?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. August 2010 wie folgt beantwortet:

Die Ortsgemeinde Tawern hat ein Planaufstellungsverfahren für den ihre Gemarkung betreffenden Teil des Projektes Golfpark eingeleitet. Im Mai/Juni 2010 ist die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für den Bebauungsplanentwurf „Golfpark Tawern-Temmels, Teil 1 Tawern" durchgeführt worden.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Die Frage, ob die genannten Festsetzungen im Bebauungsplan rechtlich zulässig sind, kann aufgrund des frühen Stadiums des Planaufstellungsverfahrens und unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit nur allgemein beantwortet werden. Ein Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die öffentlichen und privaten Belange sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abzuwägen. Bebauungspläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (siehe Frage 2). Grundsätzlich sind Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der wirksame Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Konz sieht für den Bereich des Teilplans „Golfpark Tawern-Temmels, Teil 1 Tawern" neben einer Sonderbaufläche die Darstellung von Wohnbauflächen vor. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan würde dem Entwicklungsgebot genüge getan. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung sind in einem allgemeinen Wohngebiet sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig.

Bereits für die ursprünglich geplante Feriendorfanlage mit Golfplatz hatte die SGD Nord als zuständige obere Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und war dabei im Dezember 2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sei. Für das modifizierte Projekt „Wohnen am Golfplatz" wurde durch die ergänzende landesplanerische Stellungnahme der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 2. Mai 2005 die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung bejaht.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch hat die SGD Nord auch zu dem aktuellen Entwurf des Bebauungsplans der Ortsgemeinde Tawern Stellung genommen. Dabei wurde aus raumordnerischer Sicht die Feststellung getroffen, dass dem Planentwurf auch im Hinblick auf das seit November 2008 geltende neue Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen.