KiTa-Attest

Wenn Kinder in den Kindergarten/eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, sollten sie frei von ansteckenden Krankheiten sein.

Daher ist in vielen Kindergartenordnungen festgeschrieben, dass die Eltern vor Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen müssen.

Bislang wurden die Kosten für ein solches Attest von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. In meinem Wahlkreis ist jetzt jedoch das Problem aufgetreten, dass die GKV die Kosten in Höhe von 20 Euro nicht mehr trägt und die Eltern diese nun aus eigener Tasche zahlen müssen. Ein Kindergarten in meinem Wahlkreis verzichtet bereits ganz auf solche Atteste.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Ist dies ein regional begrenztes Problem oder übernimmt die GKV generell die Kosten für ein solches Attest nicht mehr?

2. Wie ist diese neue Praxis der GKV mit dem Bemühen der Landesregierung, den Kindergarten bis 2010 für die Eltern beitragsfrei zu gestalten, zu vereinbaren?

3. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, in diesem Punkt ­ nicht zuletzt zum Schutz der Kinder ­ auf die GKV einzuwirken, und wenn ja, beabsichtigt sie, dies zu tun?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. November 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Kosten für die Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Vorlage bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte wurden noch nie durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die Grundlage für diese bundesweit gültige Regelung findet sich in den Bundesmantelverträgen.

§ 3 Abs. 2 Ziffer 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte beziehungsweise § 2 Abs. 12 Ziffer 3 Arzt-/Ersatzkassenvertrag schließen definitiv aus, dass Kosten für Reihen-, Einstellungs-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen übernommen werden. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte beziehungsweise § 2 Abs. 12 Ziffer 1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag für die Ausstellung von Bescheinigungen und Berichten, die weder der Fortzahlung des Arbeitsentgelts noch der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen oder des Medizinischen Dienstes dienen.

Zu 2.: Die Beitragsfreiheit des Kindergartens bezieht sich zunächst auf das durch das Kindertagesstättengesetz begründete Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebot. Andere Kosten bleiben von der Beitragsfreiheit unberührt.

Dessen ungeachtet ist Folgendes festzuhalten: Im ehemaligen Bundesseuchengesetz aus dem Jahr 1961, das vom derzeitig gültigen Infektionsschutzgesetz abgelöst wurde, wurde bei Aufnahme von Kindern in eine Kindertagesstätte ein ärztliches Attest gefordert, das das „Freisein von übertragbaren Erkrankungen" bestätigen musste.

Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes am 1. Januar 2001 wurden die infektionshygienischen Regeln für Gemeinschaftseinrichtungen neu festgelegt. Im Rahmen der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen wurde auf die Attestpflicht verzichtet. Seitdem hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung die Sorgeberechtigten bei Aufnahme des Kindes in die Einrichtung zu belehren, dass sie verpflichtet sind, der Einrichtung mitzuteilen, wenn eine im Infektionsschutzgesetz genannte übertragbare Erkrankung auftritt. Das Kind darf in diesen Fällen nicht in die Einrichtung geschickt werden.

Es besteht keine Veranlassung, weiterhin auf der Vorlage eines ärztlichen Attestes zu bestehen, da es hierfür keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Ein großer Teil der Träger hat seine Satzungen inzwischen an die gültige Gesetzeslage angepasst und verzichtet nun auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Die Eltern werden so von vermeidbarem Aufwand und unnötigen Kosten entlastet.

Zu 3.: Da offensichtlich noch nicht alle Träger ihre Satzungen an die aktuelle Rechtslage angepasst haben, wird das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend die Spitzenorganisationen der Trägervertretungen in Rheinland-Pfalz noch einmal über den Wegfall der Attestpflicht informieren mit dem Ziel, die Satzungen der Einzelträger entsprechend anzupassen.

Ein Einwirken auf die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht erforderlich.