Tourismus

Diese können durch Satzung, Allgemeinverfügung oder Einzelfallentscheidung die Verschiebung und sonstige Modalitäten der Außengastronomie regeln. Die Verschiebung des Beginns der Nachtzeit kann auf bestimmte Zeiträume oder Wochentage, z. B. an Abende vor arbeitsfreien Tagen oder während der Ferienzeit, begrenzt werden.

Für eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit bis 23. Uhr ist kein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse erforderlich, da die Verschiebung selbst nach der TA Lärm zulässig wäre. Für eine weitergehende Verschiebung ist im Unterschied dazu das Bestehen eines öffentlichen oder eines berechtigten privaten Interesses Voraussetzung, welches ein Abweichen von den üblichen Regelfallbestimmungen der TA Lärm, die objektive Hinweise für die Grenze zur Erheblichkeit der Ruhestörung enthalten, sachlich begründet. Insbesondere bei der Frage, ob ein privates Interesse berechtigt ist, hat die zuständige Behörde das Interesse der Ruhebedürftigen zu berücksichtigen.

Da die Behörde ein Ermessen hat, besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung des Beginns der Nachtruhe nach 22.00 Uhr.

Gewöhnlich wird nach 23.00 Uhr das Interesse an der Außengastronomie abnehmen. Auch deshalb wird in der Regel ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse an Außengastronomie nach 23.00 Uhr üblicherweise nur in Ausnahmesituationen vorliegen können, so z. B. in von Tourismus geprägten Gemeinden, um zentrale Plätze in Innenstädten oder in Kerngebieten im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung, die vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtung der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen.

Bei der Entscheidung über eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit kann auch berücksichtigt werden, ob durch andere Geräusche, z. B. Verkehrsgeräusche an Hauptstraßen, nicht bereits eine Störung der Nachtruhe vorliegt und die Außengastronomie nur unwesentlich zusätzlich zur Störung beiträgt.

Die Verfügbarkeit außengastronomischer Einrichtungen an Orten mit geringer Störwirkung spricht gegen eine Ausnahmegewährung.

Die zuständige Behörde kann die Entscheidung befristen, was vor allem bei erstmaligen Entscheidungen im Hinblick auf bestehende Unsicherheiten zweckmäßig sein kann.

Die Verschiebung des Beginns der Nachtruhe bedeutet nicht, dass die Immissionsrichtwerte für den Tag ausgeschöpft werden dürfen. Vielmehr ist zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen der hinzunehmende Lärm behördlicherseits durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken: Vermeidbarer Lärm entsteht z. B. durch Musik, durch Lärm erzeugenden Untergrund von Tischen und Stühlen. Die Darreichung von Speisen führt erfahrungsgemäß zu einer deutlich höheren Geräuschentwicklung und kann deshalb eingeschränkt werden. Durch Tischdecken kann in einfacher Weise die Entstehung von lauten Einzelschallpegeln vermindert werden. Kleinere Tische mit ausreichendem Abstand machen lautes Sprechen zur Sprachverständlichkeit unnötig, da die Stimme nicht gegen Hintergrundgeräusche angehoben werden muss.

Durch die Gestaltung der Arbeitsprozesse und der Kommunikation des Personals untereinander und mit Gästen hat der Betreiber wesentlichen Einfluss auf die Geräuschentstehung.

Das Zusammenschließen von Tischen und Stühlen schließlich durch Metallketten erzeugt hohe Spitzenpegel, die besonders störend sind. Neben der Größe und Anordnung der Tische hat die Anzahl der Sitzplätze maßgeblich Einfluss auf den Geräuschpegel und kann deshalb begrenzt werden.

Diese Maßnahmen zur Geräuschminderung können als Auflagen bestimmt und einfach überprüft werden. Die Einhaltung von festgesetzten Lärmwerten ist in der Praxis vergleichsweise schwieriger. Ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) kann dann als Auflage festgelegt werden, wenn der Lärmpegel der Außengastronomie durch Messung sicher feststellbar ist, was beim Vorhandensein weiterer Geräuschquellen nicht immer gegeben ist.

Falls die Ermittlung eines Beurteilungspegels, z. B. für eine Prognose, erforderlich ist, wird entsprechend der Freizeitlärm-Richtlinie des LAI ein Beurteilungszeitraum für die Zeit ab 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtzeit („Ruhezeit") empfohlen. Mit den genannten Maßnahmen sollte in der Regel ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) eingehalten bzw. angestrebt werden, der dem Immissionsrichtwert für den Tag im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 der Baunutzungsverordnung) entspricht. Erforderlichenfalls können auch kurzzeitige Geräuschspitzen begrenzt werden. Vor allem wenn drei oder mehr außengastronomische Einrichtungen vorhanden sind, ist eine Geräuschimmissionsprognose und ggf. eine Kontingentierung der Geräuschimmissionen empfehlenswert.

Da Außengastronomie gerade in Innenstädten häufig öffentliche Flächen in Anspruch nimmt, sind in diesen Fällen regelmäßig auch andere Erlaubnisse notwendig. Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, sollen solche Verwaltungsakte aufeinander abgestimmt werden.

Zu Nummer 3:

Im neu gefassten § 8 werden die bisherigen §§ 8 und 9 LImSchG zusammengeführt; der Regelungsinhalt bleibt dabei mit zwei Ausnahmen unverändert. Bereits in der bisher geltenden Regelung ist der räumliche Anwendungsbereich der Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) über die dort genannten Gebiete hinaus generell auf alle Gebiete, die dem Wohnen dienen, ausgedehnt worden. Die 32. BImSchV lässt in § 7 Abs. 3 und § 8 weitergehende landesrechtliche Regelungen ausdrücklich zu. Die bisherige Regelung in § 9 Abs. 1 LImSchG nahm jedoch weitgehend Bezug auf die 32. BImSchV und war nur im Zusammenhang mit ihr lesbar.

Die Neufassung dient daher vor allem der besseren Verständlichkeit.

Es hat sich im Vollzug gezeigt, dass gerade die Ausnahmeregelungen zum Betrieb von Rasenmähern zu Problemen geführt haben. Der Nutzervorteil für lärmärmere Rasenmäher sollte die Entwicklung der Lärmminderungstechnik unterstützen. Seit kurzem sind in der Datenbank von „Der Blaue Engel" zwar zwei Akku-Rasenmäher verzeichnet, die das Umweltzeichen für „Lärmarme und schadstoffarme Gartengeräte" (RAL-UZ 129) tragen. Da das Verbot des Betriebs von Rasenmähern in der Mittagszeit von der Bevölkerung aber weitestgehend akzeptiert und befolgt wird und dar über hinaus im Hinblick auf die häufig geringe Grundstücksgröße auch lärmarme Rasenmäher geeignet sind, die Mittagsruhe von Nachbarn zu stören, soll ein generelles Betriebsverbot für Rasenmäher während der Mittagszeit gelten.

Die zweite Änderung betrifft die Herausnahme von Lärm erzeugenden Arbeitsgeräten und Werkzeugen, die nicht im Anhang der 32. BImSchV aufgeführt sind, aus dem Anwendungsbereich des § 8. Die Regelung im bisherigen § 9 hat im Vollzug zu Problemen geführt, da die Grenze zur Erheblichkeit der Belästigung nicht immer eindeutig erkennbar war. Bei offensichtlichen Verstößen hat die Behörde die Möglichkeit, eine Anordnung nach § 14 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 LImSchG zu treffen.

Zu Absatz 1: Satz 1 regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen, die im Anhang der 32. BImSchV genannt sind, und die Gebiete, in denen der Betrieb zeitlichen Beschränkungen unterworfen ist.

Abweichend von der 32. BImSchV umfasst der räumliche Anwendungsbereich weiterhin auch Misch- und Dorfgebiete (§§ 5 und 6 der Baunutzungsverordnung). Entscheidend ist dabei nicht, ob für das zu schützende Gebiet ein Bebauungsplan besteht. Gemäß Nummer 6.6 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Nummer 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Hinsichtlich der Abend- und Nachtzeit werden für die Geräte und Maschinen die Betriebzeiten der 32. BImSchV übernommen, nämlich die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr. Im Hinblick auf das Ruhebedürfnis insbesondere alter und kranker Menschen, aber auch von Kleinkindern, ist auch eine Mittagspause in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr vorgesehen, in der Geräte und Maschinen, die im Anhang der 32. BImSchV genannt sind, nicht betrieben werden dürfen. Die Ruhezeiten gelten nicht nur bei Arbeiten im Freien, sondern umfassen auch Tätigkeiten innerhalb eines Gebäudes.

Satz 2 erweitert die Ruhezeiten für besonders lärmintensive Geräte und Maschinen. Für diese gilt zusätzlich zu den Ruhezeiten des Satzes 1 eine Ruhezeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr. Wegen der besonderen Lärmintensität dieser Geräte und Maschinen sind die erweiterten Ruhezeiten sachgerecht.

Die Regelung entspricht im Übrigen der Bestimmung in der 32. BImSchV, gilt aber einheitlich für alle in Satz 1 aufgeführten Gebiete.

Zu Absatz 2:

Die Ausnahme in Absatz 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bestehenden Rechtszustand. Danach gilt das Gebot der Mittagsruhe ausschließlich für Private. Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich mit Lärm erzeugenden Geräten und Maschinen durchgeführt werden, z. B. Rasenmähen auf größeren Flächen, werden in der Regel nach festgesetzten Dienstplänen durchgeführt, sodass dieser Personenkreis darauf angewiesen ist, auch in der Mittagszeit tätig zu werden. Im Gegensatz zu Privaten finden diese Tätigkeiten am gleichen Ort erfahrungsgemäß nur in größeren Zeitabständen statt, sodass die nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft sich in Grenzen halten.

Zu Absatz 3:

Diese Vorschrift trägt unter anderem dem Umstand Rech8 nung, dass in Gemeinden im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht Lärm erzeugende Geräte und Maschinen an bestimmten Orten schon vor 7.00 bzw. 9.00 Uhr oder während anderer Ruhezeiten eingesetzt werden müssen. So kann z. B. feuchtes Laub auf Gehwegen zu erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit führen. Dieses Laub muss bereits vor dem Berufsverkehr beseitigt werden. Die zuständigen Behörden sollen daher die Möglichkeit erhalten, dringend gebotene Arbeiten frühzeitig vorzunehmen. Auch kann es im öffentlichen Interesse geboten sein, Müllbehälter vor 7.00 Uhr zu leeren.

Zu Absatz 4:

Die Ausnahme, die auch für Private gilt, soll bestehen bleiben, da sie im öffentlichen Interesse liegt.

Zu Nummer 4:

Die Streichung des § 9 ist Folge der Neufassung des § 8.

Zu Nummer 5:

§ 12 soll eine neue Überschrift erhalten, da von der Vorschrift nicht nur Messungen selbst, sondern auch Prognosen, die z. B. für die Frage der Dauer der Zulässigkeit von Außengastronomie erfolgen, nach den Vorschriften im Anhang der TA Lärm zu erstellen sind.

Zu Nummer 6 Buchst. a und b

Diese Änderungen sind eine Folge der Zusammenfassung der bisherigen §§ 8 und 9 LImSchG. An den Rechtsfolgen ändert sich nichts.

Zu Nummer 6 Buchst. c Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 6 Buchst. d

Die Neuregelung in Nummer 10 ermöglicht künftig den zuständigen Behörden auch die Nichtbefolgung von Auflagen und vollziehbaren Anordnungen nach § 14 als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Anordnungen können zum Beispiel zur Konkretisierung von Pflichten und Verboten und zur Durchsetzung von Auflagen ergehen. Eine Konkretisierung ist insbesondere hinsichtlich der Pflichten nach § 3 erforderlich. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nicht bußgeldbewehrt, da die Norm nicht bestimmt genug ist. Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Verboten ergehen in der Regel unter Auflagen. Um deren Beachtung, die zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, den nötigen Nachdruck zu verschaffen, soll die Nichtbeachtung von Auflagen künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Zu Nummer 7:

§ 8 Abs. 3 ermöglicht, in Gemeinden von den Ruhezeiten des § 8 Abs. 1 abzuweichen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse geboten ist. Um den Ausnahmecharakter der Vorschrift zu dokumentieren, sollen nicht die von der Ausnahme Begünstigten über das Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheiden, sondern die Struktur- und Genehmigungsdirektion als unabhängige Stelle.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.