Krankenpflege

Die Leistungen der Gruppe, die von einem Lenkungsausschuss nach Inhalt und Umfang bestimmt werden, sollen von sämtlichen Justizbehörden des Landes in Anspruch genommen werden können.

Übertragung von Aufgaben von Richtern auf Rechtspfleger Rheinland-Pfalz hat durch die am 01. Januar 2009 in Kraft getretene Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81) von einer in §§ 19 und 24 b Rechtspflegergesetz (RPflG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, bestimmte den Richterinnen und Richtern vorbehaltene - Aufgaben auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu übertragen. Hiervon betroffen sind Aufgaben in Betreuungs-, Nachlass- und Teilungssachen, Handels- und Registersachen sowie Geschäfte der Amtshilfe. Nicht übertragen wurde lediglich in Betreuungssachen die erste Auswahl und Bestellung eines Betreuers. Im Interesse eines möglichst effizienten Verfahrensablaufs ist hierfür weiterhin der Richter zuständig, der in einer „Einheitsentscheidung" zu Beginn der Betreuung über deren Anordnung, den Aufgabenkreis des Betreuers und die Bestellung des Betreuers im Zusammenhang mit der ersten Entscheidung über die Anordnung der Betreuung zu befinden hat.

Übertragung von Aufgaben von Rechtspflegern auf Beamte des mittleren Dienstes

Am 1. Januar 2009 ist die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Kraft getreten und die Zuständigkeit für die Kostenberechnung durch Wegfall des Kostenvorbehalts für den gehobenen Justizdienst in Register-, Nachlass- und Insolvenzsachen auf die Serviceeinheiten übergegangen.

Landesschlichtungsgesetz

Zur Förderung der gütlichen Streitbeilegung und zur Entlastung der Justiz wurde das Landesschlichtungsgesetz erlassen. Das Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) - Landesschlichtungsgesetz (LSCHlG) vom 10.09.2008 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 19.09.2008 auf Seite 204 verkündet worden. Es ist am 01.12.2008 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird von der dem Landesgesetzgeber in § 15 a EGZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren vorzusehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre wird für Rheinland-Pfalz bestimmt, dass eine Klageerhebung erst nach der Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt.

Mediation

Im Sinne einer bürgerfreundlichen, dienstleistungsorientierten und modernen Justiz wurde durch die gerichtsinterne Mediation eine weitere Konfliktlösungsmöglichkeit geschaffen. Seit dem Jahr 2009 wird in der rheinland-pfälzischen Justiz gerichtsinterne Mediation entsprechend dem Landeskonzept "Gerichtsinterne Mediation" angeboten. Dabei erarbeiten die Beteiligten unter Anleitung einer Mediatorin bzw. eines Mediators selbst eine Lösung der Probleme. Im Mittelpunkt stehen nicht die Erfolgs aussichten in dem Streit, sondern die jeweiligen Interessen. Auf diese Weise ist es möglich, eine dauerhafte, zukunftsorientierte Lösung zu finden, die von den Beteiligten akzeptiert wird. Eine derartige nachhaltige Streitschlichtung entlastet die Justiz von Folgeprozessen der Beteiligten. Auch der zeitliche Aufwand für ein erfolgreiches Mediationsverfahren liegt unter dem Aufwand für streitige Gerichtsverfahren.

Die gerichtsinterne Mediation wird in allen Gerichtszweigen und mittlerweile bei gut 2/3 aller rheinland-pfälzischen Gerichte angeboten. Hierzu sind derzeit ca. 120 ausgebildete Mediationsrichterinnen und -richter in der rheinland-pfälzischen Justiz tätig.

5. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen

Aufgabenzuordnung Regionalisierung weiterer Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe 2008/ 2009 wurde der bereits 2002/2003 begonnene Prozess der Regionalisierung der Wahrnehmung der Aufgaben der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch die örtlichen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte) abgeschlossen. Bei fortbestehender sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers werden deshalb zwischenzeitlich fast alle seine Aufgaben der Gewährung von Einzelhilfen vor Ort erledigt. Damit ist nahezu durchgängig das sozialhilfepolitische Ziel verwirklicht, Hilfen personenzentriert vor Ort zu leisten, örtliche und individuelle Gegebenheiten umfassend zu berücksichtigen und fachliche Kompetenzen ortsnah zu konzentrieren. Die Entscheidung über den individuellen Bedarf an Sozialhilfeleistungen kann im Interesse der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger vor Ort in der Abwägung möglicher ambulanter bzw. stationärer Leistungen getroffen werden. Die Stärkung der Ortsebene entspricht den Bestrebungen der Verwaltungsmodernisierung, Angelegenheiten, die die Ortsebene erledigen kann, auch dort anzusiedeln.

Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform

Das Gesetz sieht zahlreiche Zuständigkeitsverlagerungen für staatliche Aufgaben vor. Der Schwerpunkt liegt darin, Aufgaben, die bislang auf staatlicher Ebene wahrgenommen werden, auf die kommunalen Gebietskörperschaften zu übertragen. Allein 13 im Gesetz angesprochene Zuständigkeitsveränderungen betreffen den Geschäftsbereich des MASGFF.

Darüber hinaus hat die Landesregierung eine umfassende Übertragung sachlicher Zuständigkeiten für Sozialhilfeangelegenheiten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe und damit die Zusammenführung der Kostenverantwortung und der Entscheidungsverantwortung angekündigt. Auch die Zuständigkeit für die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen soll von der staatlichen Verwaltung (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe verlagert werden.

Infektionsschutz

Die Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. vom 19. März 2010) hat die Landesverordnung zur Durchführung des Bundesseuchengesetzes vom 6. Februar 1984 abgelöst. In der neuen Landesverordnung ist die Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz (vormals Bundesseuchengesetz) von den Ortspolizeibehörden auf die Ebene der Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden verlagert worden.

Delegation bzw. Übertragung von Vollzugsaufgaben

Im Rahmen der regelmäßigen und umfassenden Aufgabenkritik wurden im Geschäftsbereich des MASGFF im Berichtszeitraum Vollzugsaufgaben delegiert sowie aufgrund Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen.

Auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) wurden folgende Aufgaben delegiert/übertragen:

- Zuwendungen zur Obdachloseninitiative „Platte",

- Aufgaben der Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII und der dazu ergangenen Landesverordnung,

- Antrags- und Bewilligungsverfahren in den Aufgabenbereichen „Krebsregister Rheinland-Pfalz" und „Tumorzentrum Rheinland-Pfalz",

- Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen,

- Landeszuwendungen für Frauenprojekte,

- Aufgabenwahrnehmung der Europäischen Sozialfonds-Bescheinigungsbehörde/ Zahlstelle,

- Aufgaben aus dem Bereich des Landesblinden- und Landespflegegeldgesetzes (Zuständigkeit für grundsätzliche Rechtsfragen - Fachaufsicht -),

- Überregionale Servicestelle und Zentrale Stelle im Rahmen der Durchführung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit Rheinland Pfalz (LKindSchuG),

- Führung des Tarifregisters Rheinland-Pfalz,

- Maßnahmen gegen die Glückspielsucht,

- Zuständigkeit für die Evaluation der Musterdokumentationen für die stationäre Pflege und ambulante Pflege,

- Bestellung und Entschädigung der Landesärzte im Sinne des § 62 SGB IX,

- Förderung der hauswirtschaftlichen Berufsausbildung,

- Aufgaben nach dem Opferentschädigungsgesetz,

- Aufgaben im Zusammenhang mit dem Konjunkturprogramm II (u.a. Durchführung Sonderprogramm Krankenhausfinanzierung, zusätzliche Förderung von Integrationsprojekten),

- Begleitung der Tutoren im Rahmen der Heimmitwirkung,

- Projektbegleitung „Freiheitsentziehende Maßnahmen",

- Erteilung der Bescheinigung der Gleichwertigkeit des Abschlusses in der Gesundheits- und Krankenpflege,

- Zuschüsse zu Ein-/ Wiedereingliederungsprogrammen für Frauen in den Arbeitsmarkt und Qualifizierungsmaßnahmen von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Mädchen und Frauen,

- Administration Familienzentren.

Konzentration der Aufgabenwahrnehmung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) auf Landesebene

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Projektgruppe Sozialen Entschädigungsrechts (SER), die die Möglichkeiten einer weiteren Konzentration der Aufgabenwahrnehmung des SER auf Landesebene seit Ende 2007 untersuchte, hat das MASGFF mit Organisationserlass vom 01.02.2010 beim LSJV eine Zweigstelle der Ämter für soziale Angelegenheiten in Koblenz, Landau, Mainz und Trier (ÄsA) errichtet.