Förderungen der Europäischen Union im Agrarbereich

Die Europäische Union (EU) finanziert Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Aus dem EGFL werden Direktzahlungen an Landwirte und Maßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte geleistet. Über den ELER beteiligt sich die EU an dem rheinland-pfälzischen Entwicklungs-Programm "Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung (PAUL)". Im Zeitraum 2007 bis 2013 stehen für das Land aus beiden Agrarfonds EU-Mittel von insgesamt 1,3 Mrd. bereit.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Für die ordnungsgemäße Verausgabung der Mittel ist die Kommission verantwortlich. In der Regel leisten allerdings die Mitgliedstaaten der EU die Zahlungen an die Begünstigten durch eigens hierfür zugelassene Zahlstellen. Die Kommission wiederum erstattet den Mitgliedstaaten die getätigten Ausgaben.

Um sicherzustellen, dass die Fördermittel zweckentsprechend verwendet werden, haben die Mitgliedstaaten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem einzurichten. Es besteht neben der Zahlstelle aus einer Verwaltungsbehörde, die - nur im Bereich des ELER - das Entwicklungsprogramm des Mitgliedstaates betreut, einer für die Zulassung oder den Entzug der Zulassung der Zahlstelle zuständigen Stelle (Zuständige Behörde) sowie einer Bescheinigenden Stelle. Letztere hat gegenüber der Kommission die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der zugelassenen Zahlstelle zu bestätigen (Bescheinigung).

Die für das Land zuständige Bescheinigende Stelle ist beim Ministerium der Finanzen eingerichtet. Alle übrigen Stellen des Verwaltungs- und Kontrollsystems befinden sich im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Einzelplan 08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Kapitel 08 22 Allgemeine Bewilligungen im Bereich Landwirtschaft und Weinbau, Titel 271 02 und Titel 346 62 Erstattungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die Ausgaben sind bei mehreren Titeln des Einzelplans 08 ausgewiesen. Mittelbereitstellungen aus dem EGFL werden direkt über den Bundeshaushalt abgewickelt.

Artikel 53 ff. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16. September 2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl. L 343 vom 27. Dezember 2007, S. 9).

Artikel 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11. August 2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Kontrollfunktion der Bescheinigenden Stelle gegenüber der Zahlstelle

Zu den Aufgaben der Bescheinigenden Stelle zählen u. a. - die Bescheinigung der Jahresrechnungen der Zahlstelle und

- die kontinuierliche Überprüfung, ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien

- auch nach der Zulassung - erfüllt.

Die Bescheinigende Stelle muss ihre Prüfungen nach international anerkannten Prüfungsstandards und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Standards durchführen. Über ihre Feststellungen hat sie jährlich einen Bericht an die Kommission zu erstellen.

Um als Zahlstelle zugelassen zu werden, muss die Einrichtung über einen Verwaltungsaufbau und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den von der Kommission vorgegebenen Kriterien entsprechen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Ausgaben in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt werden. Der Überprüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien durch die Bescheinigende Stelle kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Als Ergebnis der Überprüfung muss die Bescheinigende Stelle den Grad der Einhaltung des jeweiligen Kriteriums mit den Stufen 1 bis 5 bewerten. Zum Beispiel muss die Zuständige Behörde tätig werden, wenn die Bescheinigende Stelle einen Bereich mit 1 oder 2 bewertet hat.

Der Rechnungshof hat untersucht, ob die Bescheinigende Stelle ihre Prüfaufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Entspricht das Verwaltungs- und Kontrollsystem nicht den europarechtlichen Anforderungen, kann die Kommission Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließen (Anlastungen). Die Erhebungen des Rechnungshofs dienten daher auch dazu, möglichen Anlastungen vorzubeugen.

2 Wesentliche Prüfungsergebnisse

Verbesserungsbedarf bei der Prüftätigkeit der Bescheinigenden Stelle

Die Bescheinigende Stelle erfüllte nicht immer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit. Beispiele:

- Die Bescheinigende Stelle griff unklare Vertretungsregelungen für die Referenten des Internen Revisionsdienstes und der auszahlenden Stelle sowie widersprüchliche Zuständigkeitsregelungen für die Verfahrensprüfungen der Zahlstelle nicht auf.

- Die fehlende Funktionstrennung zwischen Internem Revisionsdienst und Verfahrensprüfung nahm sie nicht in ihren Jahresbericht 2008 auf.

- Bei Aufgabenübertragungen der Zahlstelle auf andere Einrichtungen prüfte die Bescheinigende Stelle nicht umfassend und teilweise nicht rechtzeitig, ob die Voraussetzungen vorlagen.

Artikel 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderer Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23. Juni 2006, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung und Anhang I zu der Verordnung.