Abwicklung von Förderverfahren in der Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank (LBD)

Sie nahm in den Jahresbericht 2008 nicht ausdrücklich auf, dass die Zahlstelle bis November 2008 keine Verfahrensprüfungen durchgeführt hatte, obwohl ELER-Zahlungen vorfinanziert und entsprechende Ausgabenerklärungen abgegeben worden waren. Sie ermittelte auch nicht den Umfang der ohne Verfahrensprüfungen weitergeleiteten Ausgabenerklärungen, obwohl dies zur Beurteilung der Schwere des Mangels erforderlich gewesen wäre.

- Teilweise stützte die Bescheinigende Stelle ihre Prüfungen auf nicht ausreichend geeignete Nachweise. Für die Beurteilung der bedarfsgerechten Personalausstattung der Zahlstelle lagen ihr 2007 keine vollständigen Angaben zum Personalbestand - umgerechnet in Vollzeitäquivalente - vor. Insoweit war eine Bewertung, ob das Personal für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben ausreicht, nicht möglich. Der Bewertung der Geeignetheit von Schulungsmaßnahmen legte sie lediglich die im Haushaltsplan veranschlagten Fortbildungsmittel zugrunde.

- Die Bescheinigende Stelle legte ihren Prüfungen zur Antragsbearbeitung sowie zur Bescheinigung und Überprüfung vorgenommener Kontrollen u. a. den "Erlass der Zahlstelle über die Abwicklung von Förderverfahren in der Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank (LBD) des Landes Rheinland-Pfalz" zugrunde. Dieser wich in einzelnen Bereichen von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ab und war daher nur teilweise für die Prüfungen geeignet.

Das Ministerium der Finanzen hat erklärt, die Bescheinigende Stelle werde die Anregungen des Rechnungshofs zur Verbesserung der Prüfungen aufgreifen. Künftig werde sie die Zahlstelle auf die Divergenz bei den Vertretungs- und Zuständigkeitsregelungen hinweisen. Die Feststellung bezüglich der fehlenden Funktionstrennung sei in dem Jahresbericht 2009 an die Kommission kommuniziert worden. Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben auf das Fachinformationssystem-Agrar sei die entsprechende Überprüfung durchgeführt worden. Die Bescheinigende Stelle werde bemüht sein, in künftigen Prüfungen den Umfang der ohne Verfahrensprüfungen weitergeleiteten Ausgabenerklärungen zu ermitteln. Auch werde sie die Zahlstelle um Vorlage entsprechender Personalbedarfsberechnungen für alle Bereiche sowie um Angabe und Nachweis der Zahl der Beschäftigten - umgerechnet in Vollzeitäquivalente - bitten. Des Weiteren werde die Zahlstelle aufgefordert, die Gewährleistung geeigneter Schulungsmaßnahmen differenziert nachzuweisen. Hinsichtlich der Bemerkungen zur Kontrolle der Antragsbearbeitung sei der Zahlstelle die Schaffung einer Regelung empfohlen worden, nach der die Tätigkeiten aller Bediensteten nachweislich von einem Dienstvorgesetzten geprüft werden können.

Bewertungen der Bescheinigenden Stelle

Die Bescheinigende Stelle muss eine Bewertung der Einhaltung der Zulassungskriterien vornehmen und hieraus eine Gesamtbewertung des internen Kontrollsystems der Zahlstelle ableiten. Hierdurch soll ein einheitliches Berichtsschema festgelegt werden, das es ermöglicht, das interne Kontrollsystem zu beurteilen und einen Überblick über die Einhaltung der Zulassungskriterien zu erhalten. Damit werden die Zahlstellenleitung und die zuständige Behörde in die Lage versetzt, die Einhaltung der verschiedenen Anforderungen durch die Zahlstelle zu überwachen.

Die von der Bescheinigenden Stelle vorgenommenen Bewertungen waren nicht immer nachvollziehbar. Beispielsweise bewertete sie den Umstand, dass die Zahlstelle im Rechnungsjahr 2008 keine Verfahrensprüfungen durchgeführt hatte, noch mit Stufe 2 (ausreichend). Diese Stufe sah die Bescheinigende Stelle auch für das Kriterium "Überwachung - Interner Revisionsdienst" vor, obgleich die personelle Ausstattung unzureichend und die gebotene Funktionstrennung bezüglich der Verfahrensprüfungen nicht gewährleistet war.

Das Ministerium hat erklärt, die Bescheinigende Stelle sei der Auffassung, dass ihre Bewertungen angemessen seien und sie die Vorschriften zutreffend angewendet habe.

Zu den Bewertungsstufen liegen nur die allgemeinen Ausführungen der Kommission in den Leitlinien vor. Im Hinblick auf die unbestimmten Rechtsbegriffe, wie z. B. "gravierende Mängel" und "ausreichend", erscheint es fraglich, ob hierdurch Bewertungen aller Bescheinigenden Stellen nach einheitlichen Maßstäben gewährleistet werden können.

3 Folgerungen

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die Prüftätigkeit der Bescheinigenden Stelle zu intensivieren und hierbei eine ausreichende Prüftiefe sicherzustellen,

b) die Prüfungen immer auf hinreichend geeignete Nachweise zu stützen,

c) festgestellte Mängel in den Jahresbericht der Bescheinigenden Stelle aufzunehmen.

Der Rechnungshof hat angeregt, darauf hinzuwirken, dass für die Bewertung der Einhaltung der Zulassungskriterien präzisierende Festlegungen getroffen werden.

Nr. 10 Medizinische Versorgung der Gefangenen - Ausgaben können reduziert werden. Die Gefangenen wurden nicht angemessen an den Kosten der medizinischen Versorgung beteiligt. Es wurden allein Arzneimittel im Wert von 80.000 jährlich unentgeltlich abgegeben, die von gesetzlich Versicherten selbst zu bezahlen gewesen wären.

Der Einsatz von Anstaltsärzten war nicht wirtschaftlich.

Ausgaben von 100.000 jährlich lassen sich vermeiden, wenn u. a. die Ärzte stärker ausgelastet, angemessene Leistungsanforderungen zugrunde gelegt und Reisekosten verringert werden.

Ärzte erhielten zu hohe Vergütungen. Seit mehr als zehn Jahren wurden Lieferungen und Leistungen von über 1 Mio. jährlich nicht im Wettbewerb vergeben.

1 Allgemeines

Während der Haft ruht der Anspruch der Gefangenen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. In dieser Zeit liegt die Leistungs- und Kostenpflicht für die medizinische Versorgung beim Land. Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung in dem Umfang wie gesetzlich Versicherte. Die Behandlung erfolgt in der Regel durch Anstaltsärzte der jeweiligen Vollzugseinrichtung oder im Justizvollzugskrankenhaus in Wittlich. Bei Bedarf werden die Gefangenen auch außerhalb von Vollzugseinrichtungen oder in Justizvollzugskrankenhäusern anderer Länder behandelt.