Vermögenssteuer
Das Ministerium gestattete der Universität, die für sie bei der Landeshochschulkasse geführte Sonderrechnung sowohl unterjährig als auch am Jahresende mit Fehlbeträgen abzuschließen. Zwar gelang es der Universität zumeist, positive Bestände in der Sonderrechnung auszuweisen. Allerdings steht es mit den verfassungs- und hochschulrechtlichen Vorgaben nicht im Einklang, Aufwendungen außerhalb des Haushalts durch Kassenkredite oder sonstige Mittel zu decken.
Die Landesregierung hatte bereits im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2006 zugesagt, sich um die Herstellung einer Identität zwischen Ausgleichsleistungen des Landes für den Globalhaushalt und dem jeweiligen Haushaltsjahr zumindest mittelfristig zu bemühen. An dieser Erklärung werde, wie das Ministerium mitgeteilt hat, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Finanzdaten der Hochschulen weiterhin festgehalten.
Der Haushaltsplan 2011 und der Finanzplan für die Jahre 2010 bis 2014 enthalten keine näheren Hinweise, auf welche Weise und bis wann die Identität hergestellt werden soll. Im Hinblick auf den Zeitablauf sollte möglichst bald ein entsprechendes Konzept vorgelegt werden. Im Übrigen würde es zur Verbesserung der Transparenz beitragen, wenn der anerkannte Finanzbedarf als Forderung gegen das Land nicht nur - wie 2009 bei der Johannes Gutenberg-Universität Mainz - in der Schlussbilanz, sondern auch im Landeshaushalt offen ausgewiesen würde. Auf diesen Punkt ging das Ministerium bisher nicht näher ein.
Art. 116 Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. März 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 495; 2006 S. 20), BS 100-1, in Verbindung mit § 11 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 63-1, sowie § 103 Abs. 1 Satz 1 HochSchG.
Unvollständiger Ausweis des Ressourcenverbrauchs und der Erträge
In den Erfolgsplänen fehlten nicht kassenwirksame Aufwendungen, wie Rückstellungen und Abschreibungen, sowie korrespondierende Erträge aus der Auflösung der Sonderposten und aus Forderungen der Universität gegen das Land.
Als Planungsinstrument der kaufmännischen Buchführung sollte der Erfolgsplan alle dem Wirtschaftsjahr periodengerecht zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen enthalten.
Das Ministerium hat mitgeteilt, dass dies in Zukunft beachtet werde.
Mängel bei der Projektplanung und -organisation
Die Universität stellte ihr Rechnungswesen im Rahmen der Teilprojekte "Einführung von MACH M1" und "Aufstellung Eröffnungsbilanz sowie Jahresabschluss 2007 und 2008" um. Sie startete im August 2006 mit der Einführung der MACHSoftware und schloss dieses Teilprojekt im Januar 2007 ab. Mit dem zweiten Teilprojekt, dessen Ziel die Aufstellung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse bis zum 30. September 2009 war, wurde erst im Februar 2009 begonnen.
Die Universität war verpflichtet, in den ersten drei Monaten des Folgejahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Für das Jahr 2007 wurde diese Frist mehrfach verlängert. Bis zum Abschluss der örtlichen Erhebungen des Rechnungshofs Mitte Februar 2010 lag die Eröffnungsbilanz lediglich als Entwurf vor.
Die Universität hat erklärt, ab dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Einführung eines Globalhaushalts in Verbindung mit einem kaufmännischen Rechnungswesen hätten ihr lediglich rund fünf Monate zur Verfügung gestanden. Vor dem Hintergrund dieses knappen Zeitplans habe sie die Entscheidung getroffen, die beiden Teilprojekte unabhängig voneinander umzusetzen. Für den späten Beginn des zweiten Teilprojekts seien andere Projekte, die ebenfalls parallel zum Tagesgeschäft hätten erledigt werden müssen, verantwortlich gewesen.
Hierzu wird bemerkt, dass bei einem zeitnahen Beginn des Umstellungsprozesses und einem effektiveren Projektmanagement zeitliche Verzögerungen vermeidbar gewesen wären. So wies die Planung zwar einzelne Teilaufgaben aus, enthielt aber keine Angaben über konkrete Zeitbedarfe. Im Übrigen ging die Universität auf die Forderung nach einer termingerechten Aufstellung künftiger Jahresabschlüsse nicht näher ein.
Fehlende Bilanzierungsrichtlinie
Eine verbindliche Bilanzierungsrichtlinie für die Erstellung der Eröffnungsbilanz lag nicht vor. Der Rechnungshof hatte bereits im Juli 2009 zu dem Entwurf der Richtlinie insbesondere darauf hingewiesen, dass dieser zwar Regelungen für die laufende Bilanzierung, nicht aber für die Erstellung der Eröffnungsbilanz enthalte. Beispielsweise fehlten Hinweise zur Bewertung des Altbestandes (Anfangsbestand) der Universitätsbibliothek sowie zur Behandlung geringwertiger Vermögensgegenstände (steuerliche Regelung vor dem 1. Januar 2008).
Die Universität hat erklärt, die Anregungen und Hinweise des Rechnungshofs würden in der abschließenden Version der Bilanzierungsrichtlinie ihren Eingang finden.
Es handelt sich hierbei um eine integrierte Softwarelösung insbesondere für die Bereiche Haushalt, Finanz- und Anlagenbuchhaltung, Drittmittel, Beschaffung.
§ 5 Abs. 1 der Organisationsverfügung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur für den Haushalt der Technischen Universität Kaiserslautern vom 25. Januar 2007.
- 105 2.5 Unzutreffend ausgewiesenes Anlagevermögen
Die Erfassung und Bewertung des im Entwurf der Eröffnungsbilanz aktivierten Anlagevermögens wies Mängel auf. Beispielsweise waren mehrere Anlagegüter im Fachbereich Physik aufgrund fehlerhafter Erfassung der Daten für die Abschreibungsläufe um mehr als 350.000 zu hoch bewertet. Das aktivierte Anlagevermögen des Fachbereichs Maschinenbau enthielt Anlagegüter, bei denen die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht belegt waren. Außerdem wurde die Mehrwertsteuer nicht immer zutreffend berücksichtigt.
Die Universität hat mitgeteilt, die Buchwerte würden im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2009 korrigiert. Durch eine Umstellung des Prozesses im Bereich der Anlagenbuchhaltung würden künftig derartige Bewertungsfehler und fehlende oder fehlerhafte Dokumentationen vermieden.
Inventarordnung Hochschulen bedarf der Anpassung
Zur Ermittlung des Anlagevermögens übernahm die Universität die inventarisierten Altanlagen überwiegend aus dem kameralen Inventarsystem. Dies führte dazu, dass zum Beispiel Transportkosten regelmäßig nicht aktiviert wurden. Nach der Inventarordnung Hochschulen ist der Anschaffungswert nach Abzug von Beschaffungsnebenkosten zu ermitteln.
Dagegen gehören nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches9 auch Nebenkosten zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und sind somit aktivierungspflichtig. Daher wird eine Anpassung der Inventarordnung für kaufmännisch buchende Hochschulen für erforderlich erachtet.
Das Ministerium der Finanzen hat zugesichert, dass die Inventarordnung in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur entsprechend überarbeitet werde.
Vergleichbarkeit der Hochschulen nicht sichergestellt
Bereits anlässlich der Prüfung der Umstellung des Rechnungswesens der Johannes Gutenberg-Universität Mainz durch den Rechnungshof 5 hatte die Landesregierung zugesichert, für Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen Festlegungen zu treffen, die eine weitgehende Vergleichbarkeit sicherstellen. Dieses Vorhaben ist bisher noch nicht umgesetzt. Ein Vergleich der in den Eröffnungsbilanzen der Technischen Universität Kaiserslautern und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz jeweils gebildeten Rückstellungen zeigte deutliche Unterschiede auf.
Beispielsweise verzichtete die Johannes Gutenberg-Universität Mainz - im Gegensatz zur Technischen Universität Kaiserslautern - auf die Bildung von Rückstellungen für Gleitzeitüberhänge, Überstunden und Jubiläumszuwendungen.
Das Ministerium der Finanzen hat erklärt, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur werde in Abstimmung mit den betroffenen Hochschulen die Anwendung der "Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik)" prüfen und gegebenenfalls umsetzen.