Die überplanmäßigen Ausgaben waren unvorhersehbar und unabweisbar
Unterrichtung durch den Minister der Finanzen Über- und außerplanmäßigeAusgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung (§37Abs.4 zweiter Halbsatz der Landeshaushaltsordnung LHO ) Schreiben des Ministers der Finanzen vom 29. Dezember 2010 an den Präsidenten des Landtags:
Gemäß § 37 Abs. 1 und 4 zweiter Halbsatz LHO teile ich mit, dass ich meine Einwilligung zu überplanmäßigen Ausgaben bei Kapitel 09 03 Jugend, Titel 633 04 Zuweisungen für Horte und andere Kindertagesstätten gemäß § 12 Kindertagesstättengesetz in Höhe von insgesamt 1 156 818 sowie bei Kapitel 09 03 Jugend, Titel 633 05 Zuweisungen für die Kindergärten in Höhe von insgesamt 8 835 419 erteilt habe.
Die Mehrausgaben sollen gegen Einsparung bei einer sonstigen Abrechnungsposition bei Kapitel 20 06 Zuweisungen an Gebietskörperschaften im Rahmen des Verstetigungsdarlehens finanziert werden.
Die überplanmäßigen Ausgaben waren unvorhersehbar und unabweisbar. Es handelt sich um Zweckzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes.
Bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2009/2010 sowie bei der Aufstellung des 2. Nachtragshaushalts 2009/2010 war die Höhe der letzten Rate der Personalkostenzuschüsse für die Kindertagesstätten des Jahres 2010 auf der Grundlage des § 12 Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz noch nicht bekannt. Die Umsetzung des Programms „Zukunftschance Kinder Bildung von Anfang an" sowie die konkreten Auswirkungen des Tarifabschlusses konnten im Aufstellungsverfahren 2009/2010 noch nicht quantifiziert werden.
Die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 LHO sind damit als erfüllt anzusehen.