Die überplanmäßigen Ausgaben waren unvorhersehbar und unabweisbar

Unterrichtung durch den Minister der Finanzen Über- und außerplanmäßigeAusgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung (§37Abs.4 zweiter Halbsatz der Landeshaushaltsordnung ­LHO ­) Schreiben des Ministers der Finanzen vom 29. Dezember 2010 an den Präsidenten des Landtags:

Gemäß § 37 Abs. 1 und 4 zweiter Halbsatz LHO teile ich mit, dass ich meine Einwilligung zu überplanmäßigen Ausgaben bei Kapitel 09 03 ­ Jugend, Titel 633 04 ­ Zuweisungen für Horte und andere Kindertagesstätten gemäß § 12 Kindertagesstättengesetz ­ in Höhe von insgesamt 1 156 818 sowie bei Kapitel 09 03 ­ Jugend, Titel 633 05 ­ Zuweisungen für die Kindergärten ­ in Höhe von insgesamt 8 835 419 erteilt habe.

Die Mehrausgaben sollen gegen Einsparung bei einer sonstigen Abrechnungsposition bei Kapitel 20 06 ­ Zuweisungen an Gebietskörperschaften ­ im Rahmen des Verstetigungsdarlehens finanziert werden.

Die überplanmäßigen Ausgaben waren unvorhersehbar und unabweisbar. Es handelt sich um Zweckzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes.

Bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2009/2010 sowie bei der Aufstellung des 2. Nachtragshaushalts 2009/2010 war die Höhe der letzten Rate der Personalkostenzuschüsse für die Kindertagesstätten des Jahres 2010 auf der Grundlage des § 12 Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz noch nicht bekannt. Die Umsetzung des Programms „Zukunftschance Kinder ­ Bildung von Anfang an" sowie die konkreten Auswirkungen des Tarifabschlusses konnten im Aufstellungsverfahren 2009/2010 noch nicht quantifiziert werden.

Die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 LHO sind damit als erfüllt anzusehen.