Migration

Staatsangehörige), wird die Mitteilung lediglich zu der Ausländerakte genommen. In den übrigen Fällen prüft die Ausländerbehörde im Einzelfall, ob eine Ausweisung erfolgreich erlassen oder ob bei EU-Bürgern der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden könnte bzw. ob die Nichtverlängerung oder Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Hinblick auf Versagungsgründe in Betracht kommt, es sei denn, der Betroffene ist ohnehin bereits ausreisepflichtig. Dabei wird zunächst geprüft, ob die in §§ 53 bis 55 AufenthG genannten Ausweisungsgründe erfüllt sind. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob besonderer Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG bei Drittstaatsangehörigen, § 6 Abs. 5 FreizügG/EU) besteht, der sich insbesondere für hier aufgewachsene Ausländer bzw. Ausländer der zweiten Generation auch aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergeben kann.

Eine Abschiebung aus der Strafhaft heraus setzt voraus, dass ein ausgewiesener Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und keine inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden. Ferner muss die Erklärung der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach § 456 a Abs. 1 StPO vorliegen, dass von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen wird.

Eine nachträgliche Erhebung der erfragten Angaben bei den Ausländerbehörden wäre im Hinblick auf die Zahl der ausländischen Strafgefangenen mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, da die Ausländerbehörden hierzu die Ausländerakten einzeln auswerten müssten. Zudem könnten bei einer nachträglichen Erhebung durch Wechsel der Zuständigkeit z. B. wegen Umzügen oder Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt keine gesicherten Zahlen ermittelt werden. In dem beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführten Ausländerzentralregister werden lediglich Ausweisungen gespeichert.

Um dennoch einen aktuellen Überblick zu erhalten, wurde bei den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden eine kurzfristige Umfrage durchgeführt, wie viele Ausländer sich zu dem Stichtag 15. November 2010 in Strafhaft ­ kleinere Freiheitsstrafen ausgenommen ­ befanden. Auf der Basis der Rückmeldung von 33 Ausländerbehörden befanden sich danach am 15. November 2010 291 Drittstaatsangehörige und 127 Unionsbürger in Strafhaft. Davon war in 133 Fällen gegen einen Betroffenen die Ausweisung verfügt bzw. der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt worden. Bei 36 Personen bestanden Abschiebungshindernisse, weil z. B. ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG bestand, die erforderlichen Rückreisedokumente nicht vorhanden waren, die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 456 a Abs. 1 StPO nicht vorlag oder Abschiebungen in den Zentralirak nicht möglich sind. In 168 Fällen wird gegenwärtig eine Ausweisung bzw. eine Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt vorbereitet.

Die Strafhaft wurde überwiegend in Rheinland-Pfalz, aber auch in anderen Bundesländern (z. B. Bruchsal, Frankfurt, Köln, Mannheim, Nürnberg, Saarbrücken) vollzogen. Die Verurteilungen umfassen die gesamte Bandbreite des Strafgesetzbuches.

Die konsequente Anwendung des § 456 a StPO setzt eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Vollstreckungsbehörde und den Justizvollzugsanstalten sowie den Ausländerbehörden voraus. Durch die enge Kooperation der beteiligten Behörden soll ohne zeitlichen Verzug eine Entscheidung über die Ausweisung von Straftätern und eine mögliche Abschiebung unter Absehung von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zwischen den Ausländerbehörden und den Strafvollstreckungsbehörden ermöglicht werden.

Eine Abschiebung nach Teilverbüßung der Strafhaft setzt voraus, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist und mögliche bestehende Abschiebungshindernisse beseitigt werden. Die Landesregierung legt aus spezial- und generalpräventiven Gründen Wert darauf, dass alle bestehenden Möglichkeiten konsequent ausgeschöpft werden, ausländische Straftäter abzuschieben, und unterstützt die Ausländerbehörden bei dieser Aufgabe. Aus diesem Grund wurde die Clearingstelle für Passbeschaffung und Flugabschiebung Rheinland-Pfalz in Trier eingerichtet. Diese unterstützt die Ausländerbehörden bei der Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Rückreisepapiere. Sie stellt den Ausländerbehörden über eine Datenbank Informationen über die Verfahrensanforderungen der jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung, führt Grundsatzgespräche mit ausländischen Vertretungen, organisiert Einsätze von Experten aus Herkunftsländern und hält Kontakt zu dem Bundespolizeipräsidium, zu anderen EU-Mitgliedstaaten und zur Europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX. Weitere Unterstützung wird durch Sprachanalysen und Ermittlungen vor Ort in den Herkunftsländern durch Vertrauensanwälte geleistet.

In Absprache mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden für Betroffene, die sich in Haft befinden, die Asylverfahren bzw. die Verfahren zum Widerruf zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse bevorzugt bearbeitet. In Einzelfällen setzt sich das Ministerium des Innern und für Sport mit dem Bundesministerium des Innern in Verbindung, um in besonders gelagerten Fallgestaltungen durch Verhandlungen mit dem jeweiligen Herkunftsstaat die Rückübernahme von Straftätern zu ermöglichen, wie dies beispielsweise bei Rückführungen in den Nordirak der Fall ist. Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung im Rahmen der bundesweiten Arbeitsgruppe „Rückführung" auch dafür ein, dass die Bundesregierung bei Ländern mit Rückführungsproblemen Rückübernahmeabkommen schließt, die auch die Rückführung von Straftätern ermöglichen.

Bei Ausweisungen und Abschiebungen im Bereich des Ausländerextremismus und des Islamismus erfolgt eine unmittelbare verfahrensbegleitende Unterstützung der jeweils zuständigen Ausländerbehörde durch die oberste Aufsichtsbehörde.

IV. Konzeption des Strafvollzugs

Wie hoch ist die durchschnittliche Rückfallquote bei aus dem rheinland-pfälzischen Justizvollzug entlassenen Straftätern? Falls es dazu keine Zahlen geben sollte, ab wann soll darüber eine Statistik angelegt werden?

Bislang liegen keine Zahlen zu Rückfallquoten bei aus dem rheinland-pfälzischen Justizvollzug entlassenen Straftätern vor. Es existieren jedoch bundesweite Rückfallstatistiken wie die von Jehle, Heinz und Sutterer (2003), die fortgeschrieben werden wird. Hierin sind zwar die Daten des rheinland-pfälzischen Justizvollzugs einbezogen. Sie lassen sich aber nicht gesondert ausweisen.

Für den Jugendstrafvollzug in Rheinland-Pfalz werden im Rahmen der Evaluation des Jugendstrafvollzugs zuverlässige, auf Vergleichbarkeit angelegte Daten erhoben. Die Evaluation des Jugendstrafvollzugs wurde seit 2008 sorgfältig vorbereitet und zum 1. Juli 2010 mit einer kontinuierlichen Struktur- und Falldatenerhebung in den Jugendstrafvollzugseinrichtungen in Rheinland-Pfalz eingerichtet. Für ausgewählte Stichproben sollen zukünftig Rückfallraten berechnet werden. Eine erste sinnvolle Auswertung der Rückfallraten ist ab Anfang 2012 möglich.

Die bundeseinheitliche Rückfallstatistik weist in einem Rückfallzeitraum von vier Jahren eine Rückfallquote von ca. 35 % aus. Dabei dominieren bei den Bezugsentscheidungen die Geldstrafen und die ambulanten Reaktionen des Jugendstrafrechts. Die Freiheitsund Jugendstrafen, insbesondere solche ohne Bewährung, spielen nur eine geringe Rolle. Dieses Verhältnis verschiebt sich bei den Folgeentscheidungen im Rückfallzeitraum: Wenn auch hier noch mehrheitlich Geldstrafe und ambulante Reaktionen des JGG erfolgen, wächst doch die Bedeutung der Freiheits- und Jugendstrafen deutlich: Tabelle: Art der Bezugsentscheidung und Art der Folgeentscheidung (Jehle, Heinz & Sutterer, 2003)

Aus der bundeseinheitlichen Rückfallstatistik geht zusätzlich Folgendes hervor:

­ „Für die meisten strafrechtlich in Erscheinung tretenden Personen bleibt die Straffälligkeit (im Beobachtungszeitraum) ein einmaliges Ereignis. Nur etwa jeder dritte strafrechtlich Sanktionierte bzw. aus der Haft Entlassene wird innerhalb des Rückfallzeitraums von vier Jahren erneut straffällig.

­ Sofern eine erneute strafrechtliche Reaktion erfolgt, führt dies überwiegend nicht zu einer vollstreckten Freiheitsentziehung; die meisten Rückfälle werden milder geahndet.

­ Die zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten weisen ein höheres Rückfallrisiko auf als die mit milderen Sanktionen Belegten.

­ Die Bewährungsstrafen schneiden gegenüber vollzogenen Freiheits- und Jugendstrafen deutlich besser ab.

­ Die Strafgefangenen werden zwar überwiegend erneut straffällig, die Mehrheit kehrt jedoch nach Entlassung nicht wieder in den Strafvollzug zurück."

Wie stellt sich die unter Ziffer 74 genannte Zahl im Verhältnis zu anderen Bundesländern dar?

Bisher existieren nur bundeseinheitliche Zahlen, sodass kein Vergleich auf Bundesländerebene erfolgen kann.

76. Wie verteilt sich die Rückfallquote auf einzelne Delikte, wo ist sie am höchsten, wo am niedrigsten?

Die höchsten Rückfallraten in der bundeseinheitlichen Rückfallstatistik treten bei den Bezugsentscheidungen „besonders schwerer Fall des Diebstahls und Diebstahl mit Waffen" (§§ 243, 244 StGB) auf. Die niedrigsten Rückfallraten treten bei „Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr" (§ 315 StGB) auf.

Tabelle: Art der Folgeentscheidung nach Art des schwersten Delikts in der Bezugsentscheidung (Jehle, Heinz & Sutterer, 2003)

Welche zusätzlichen Maßnahmen wird die Landesregierung für eine bessere Sozialisierung und Resozialisierung der Gefangenen im und nach dem Vollzug zur Reduzierung der Rückfallgefahr ergreifen und bis wann sollen diese Maßnahmen konkret realisiert werden?

Die bereits vorhandenen Behandlungskonzepte zur Sozialisierung und Resozialisierung in und nach dem Vollzug werden fortgeführt, ständig den aktuellen Bedürfnissen angepasst und kontinuierlich weiter ausgebaut.

Für alle rheinland- pfälzischen Justizvollzugseinrichtungen liegen umfangreiche schriftliche Behandlungskonzepte vor. Für den Jugendstrafvollzug gibt es darüber hinaus noch die übergreifende Dach-Konzeption „Sozialisierung im Jugendstrafvollzug". Die interdisziplinär besetzte Behandlungsgruppe des Ministeriums der Justiz besucht im Beisein der Vertreterinnen des Fachreferates die einzelnen Justizvollzugseinrichtungen und entwickelt mit diesen die Behandlungsangebote regelmäßig fort.

Der rheinland-pfälzische Jugendstrafvollzug und der Justizvollzug arbeiten in Behandlungsfragen bereits auf einem hohen Niveau.

Die Justizvollzugseinrichtungen halten je nach den Bedarfen ihrer Klientel eine breite Palette von Maßnahmen vor, die entsprechend der jeweiligen Problemlage und Eignung individuell zur Sozialisierung und Resozialisierung der Gefangenen ergriffen werden können. Die Maßnahmen setzen regelmäßig an den sogenannten kriminogenen Faktoren an, von deren Veränderung eine Senkung der Rückfallquote zu erwarten ist.

Eine Auswahl aus der Palette dieser Behandlungsmaßnahmen soll im Folgenden aufgeführt werden:

­ Einsatz zur Arbeit oder zur Arbeitstherapie

­ Bildungsberatung

­ Unterricht

­ Ausbildung als Vollausbildung oder als modularisierte Ausbildung

­ Soziale Hilfen, sozialarbeiterische Beratung und Betreuung

­ Soziales Training mit den Themen „Arbeits- und Berufswelt", „Geld und Schulden", „Freizeit", „Wohnen", „Soziale Beziehungen", „Gesünder Leben"

­ Themenzentrierte Behandlungsangebote und Hilfen zur Stressbewältigung

­ Schuldnerberatung