Behördenrabatte für Fahrzeuge privater Pächter am Nürburgring

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit welcher Zeit erhalten die privaten Pächter Fahrzeuge von welchen Automarken in welcher Klasse am Nürburgring?

2. Welche diesbezüglichen Verträge wurden im Einzelnen seit 2007 mit Behördenrabatt an Private abgeschlossen?

3. Wie ist die steuerliche Beurteilung, wenn private Nutzer oder Mieter der von der Nürburgring GmbH verpachteten Objekte und Einrichtungen die Vorzüge von Behördenrabatten beziehen?

4. Gab es Verträge oder Absprachen mit Behördenrabatten in Gestellung von Fahrzeugen auch schon vor 2008?

5. Wenn ja, wie hat die Landesregierung diese toleriert, behandelt oder mit welcher Konsequenz akzeptiert?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Januar 2011 wie folgt beantwortet:

Die vorgenannte Kleine Anfrage beantworte ich nach Angaben der Nürburgring GmbH wie folgt:

Zu den Fragen 1, 4 und 5:

Nach den verfügbaren Daten der Nürburgring GmbH wurde dem heute am Nürburgring tätigen privaten Pächter ab dem Jahr 2008 über Fahrzeugleasing zu Sonderkonditionen die Nutzung von Fahrzeugen der Automobilhersteller Audi, BMW, Opel und Volkswagen in den Fahrzeugklassen Mittelklasse, Geländelimousine (SUV) und Kleintransporter ermöglicht.

Zu Frage 2: Zwischen der Nürburgring GmbH und den genannten Automobilherstellern bestehen Vereinbarungen über Fahrzeugleasing zu Sonderkonditionen. Der Nutzungsüberlassung an Private liegen ebenfalls Übereinkommen zugrunde. Die Aufwendungen für die Leasingraten, die Kraftfahrzeugsteuer und die Unterhaltung sind von den privaten Nutzern zu tragen.

Zu Frage 3: Da die Nürburgring GmbH die von ihr geleasten Fahrzeuge gegen vollständige Kostenübernahme an private Pächter zur Nutzung überlässt und damit die Sonderkonditionen weiterreicht, handelt es sich um einen als Betriebseinnahme zu versteuernden Sachbezug des privaten Pächters (§ 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 EStG). Soweit das überlassene Leasingfahrzeug vom privaten Pächter betrieblich genutzt wird, erhöhen sich in gleichen Umfang die Betriebsausgaben des privaten Pächters (§ 4 Abs. 4 EStG).

Der als Kostenübernahme bezahlte Betrag stellt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar und unterliegt dem Steuersatz von 19 %. Die Fahrzeugnutzer können unter den Voraussetzungen des § 15 UStG den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen. Die Weitergabe der Sonderkonditionen ist umsatzsteuerlich insoweit ohne Bedeutung.