Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist

12. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das vorsitzende Mitglied kann bei Beschlussunfähigkeit ohne Einhaltung einer weiteren Ladungsfrist unmittelbar im Anschluss eine außerordentliche Vertreterversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, wenn in der Einladung auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Einberufung hingewiesen und mitgeteilt wurde, dass die so einberufene außerordentliche Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Beschlüsse über Satzungen, über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan und über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung.

§ 23

Vorstand:

(1) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestimmungen über den Eintragungsausschuss und den Ehrenausschuss bleiben unberührt.

(5) Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 24:

Satzungen:

(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln.

(2) Die Hauptsatzung regelt die innere Verfassung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. die Wahl, die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung sowie deren Ausschüsse,

2. die Zusammensetzung, Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

3. die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,

4. die Beiträge und Kosten,

5. den Schlichtungsausschuss,

6. den Ehrenausschuss,

7. die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz,

8. die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfenden,

9. die Haushalts- und Kassenführung, 10. die Fortbildung, 11. eine eigene Versorgungseinrichtung oder die Beteiligung oder den Anschluss an eine Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, 12. die Gründung von und den Beitritt zu weiteren Einrichtungen und Stiftungen, 13. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und 14. die Bildung von Untergliederungen bei deren Einrichtung.

(3) Der Wortlaut der Satzungen und die nach § 43 erteilte Genehmigung sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. Stattdessen können Bekanntmachungen nach Satz 1 auch in einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen, wenn dies in der Hauptsatzung bestimmt ist. Zusätzlich kann die Ingenieurkammer Rheinland Pfalz die Satzungen im Internet veröffentlichen.

§ 25

Pflicht zur Verschwiegenheit:

(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die nach Satz 1 zur Verschwiegenheit Verpflichteten dürfen die Kenntnis der geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(2) Zuwiderhandlungen von Kammermitgliedern gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.

Abschnitt 3:

Finanzwesen, Datenschutz

§ 26:

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen:

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz finden die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon ist § 108 LHO. Das Finanzwesen kann in Form der leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung entsprechend § 7 a LHO sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung entsprechend § 71 a LHO ausgeführt werden; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

(2) Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan muss den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

§ 27

Beiträge und Kosten:

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus ihrer beruflichen Tätigkeit sowie nach der Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedlich bemessen werden.

(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung zu erheben.

§ 28

Vollstreckung Rückständige Beiträge und Kosten können nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden.

Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der

1. die Schuldnerin oder der Schuldner

a) ihre oder seine Niederlassung hat oder

b) mangels einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz ihren oder seinen Wohnsitz hat oder

2. die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ihren Sitz hat, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner weder Niederlassung noch Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat.