Kapitalgesellschaft

A. Allgemeines

Mit dem Neuerlass des vorliegenden Gesetzes wird das Berufsrecht der Ingenieurinnen und Ingenieure, das bislang im Ingenieurgesetz und im Ingenieurkammergesetz geregelt war, zusammengeführt und an die durch die Wirtschaftsministerkonferenz am 10./11. Dezember 2003 beschlossene Neufassung des Musteringenieur(kammer-)gesetzes angepasst. Mit der Angleichung an bundesweit einheitliche Regelungen werden gleichartige Rechtsgrundlagen geschaffen. Dies führt dazu, dass Berechtigungen, die an bestimmte Berufsbezeichnungen anknüpfen, ohne Probleme in anderen Bundesländern anerkannt werden können.

Für die mittlerweile auf Gemeinschaftsebene und in Deutschland eingeführten Abschlüsse der Bachelor- und Masterstudiengänge werden die Voraussetzungen benannt, nach denen diese Abschlüsse zum Führen geschützter Berufsbezeichnungen berechtigen.

Die Rechtsvorschriften über die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen, die Niederlassung und die Überwachung der Berufsausübung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staats in Rheinland-Pfalz setzen die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11) um.

Die Abwicklung von Genehmigungsverfahren durch auswärtige Ingenieurinnen und auswärtige Ingenieure über einen einheitlichen Ansprechpartner sowie die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation dient der Umsetzung der Art. 6 und 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Die Aufnahme einer Regelung über das Führen der geschützten Berufsbezeichnungen im Namen einer Kapitalgesellschaft ist notwendig, um den Berufsangehörigen zu ermöglichen, die Berufsbezeichnung auch dann zu führen, wenn sie ihre Tätigkeit nicht wie bisher in einer Partnerschaftsgesellschaft, sondern in einer Kapitalgesellschaft mit anderen erbringen. Vorgesehen ist auch, dass die geschützten Berufsbezeichnungen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure und der Architektinnen und Architekten nebeneinander verwendet werden können. Die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit macht es erforderlich, das Führen der geschützten Berufsbezeichnungen auch durch auswärtige Gesellschaften vorzusehen. Die Einführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens für listengeführte Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die ihre Tätigkeit in Rheinland Pfalz ausüben wollen, beseitigt die bestehenden Hürden zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Die Befugnis der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zur Ausstellung von Bescheinigungen über das Führen der geschützten Be43 rufsbezeichnung „Ingenieurin" und „Ingenieur" sowie deren Untersagen beim Fehlen der Voraussetzungen verbessert die Überwachung der Berufsausübung. Dazu gehört auch die der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zentral zugewiesene Aufgabe, das Führen der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieurin" und „Ingenieur" für Absolventinnen und Absolventen mit ausländischen Studienabschlüssen zu genehmigen und den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die entsprechende Dokumente über deutsche Dienstleistende in ihrem Hoheitsgebiet fordern, die notwendigen Daten zu übermitteln und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Bildung von Untergliederungen notwendig machen. Hierfür ist eine gesetzliche Ermächtigung vorgesehen (§ 15 Abs. 4).

Mit dem Gesetzentwurf wird der Kreis der Kammermitglieder um bauvorlage-, nachweis- und planvorlageberechtigte Pflichtmitglieder erweitert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, S. 364, NJW 1970 S. 1591), wonach es zulässig ist, die Vorlageberechtigung von einer Eintragung in die bei einer Kammer geführte Liste und damit gleichzeitig von der Mitgliedschaft in einer Kammer abhängig zu machen. Durch die jeweiligen Rechtsvorschriften in der Landesbauordnung Rheinland Pfalz und dem Landeswassergesetz wurde der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Führung der Listen und das Ausstellen der Bescheinigungen für Tätigkeiten zugewiesen, die gleichbedeutend mit den Aufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure und der Architektinnen und Architekten sind. Im Gegensatz zu diesen Berufsgruppen können die Vorlageberechtigten die Vorteile der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bisher nutzen, ohne ihr angehören zu müssen. Diese Ungleichbehandlung wird durch die vorgesehene Erweiterung des Kreises der Kammermitglieder beseitigt. Die bislang in Berufsverbänden und eingetragenen Vereinen organisierten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure werden ebenfalls in den Kreis der Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einbezogen. Damit erhält diese Berufsgruppe für den Bereich ihrer unternehmerischen Tätigkeit eine Vertretung, die unter anderem Anhörungsrechte in Gesetzgebungsverfahren gewährleistet und das Ansehen und die Wahrnehmung dieser Berufsgruppe stärkt. Im hoheitlichen Bereich unterstehen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure weiterhin der Aufsicht des Ministeriums des Innern und für Sport und werden wie bisher durch die Berufsverbände vertreten.

Des Weiteren ist gesetzlich vorgesehen, dass gewerblich tätige, beamtete oder angestellte Ingenieurinnen und Ingenieure der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz als freiwillige Mitglieder angehören können. Die Regelung entspricht dem Interesse der nicht freiberuflich Tätigen an einer aktiven Mitgestaltung der beruflichen Vertretung durch Meinungsaustausch, Wahrnehmung von ehrenamtlichen Aufgaben und Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Darüber hinaus Begründung können Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die noch nicht über die erforderliche Berufspraxis verfügen, sowie Studentinnen und Studenten mit Vordiplom oder gleichwertigem Abschluss künftig der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz als Juniormitglieder angehören. Die sogenannte „Juniormitgliedschaft" berechtigt zwar zur Inanspruchnahme der Serviceleistungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, nicht aber zur Ausübung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts, das der „Vollmitgliedschaft" vorbehalten ist.

Um die Handlungsfähigkeit bei der wachsenden Zahl von Kammermitgliedern zu gewährleisten, ist es notwendig, dass diese eine Vertreterversammlung wählen. Entsprechend den Vorgaben des Musteringenieur(kammer-)gesetzes beträgt die Amtsdauer für die Vertreterversammlung und den von ihr gewählten Vorstand künftig fünf Jahre.

Vergleichbar zum Recht der Industrie- und Handelskammern ist die Befugnis der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vorgesehen, in einer Satzung festzulegen, dass die Verkündung des Satzungsrechts im Mitteilungsblatt der Kammer zu erfolgen hat. Da die elektronische Verkündung von Satzungsrecht, falls diese vorgesehen werden soll, bislang fälschungs- und archivsicher ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger möglich ist, wurde die Befugnis zur Veröffentlichung im Internet lediglich ergänzend vorgesehen.

Neu eingefügt wurde die Befugnis der Vertreterversammlung, Veröffentlichungen in einem anderen Medium als einem Printmedium zu beschließen. Damit ist die Veröffentlichung im Internet, z. B. auf der Homepage der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, für Bekanntmachungen im Rahmen der Wahlen zur Vertreterversammlung oder für Bekanntmachungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ausdrücklich zulässig.

Da das Haushalts- und Rechnungswesen Teil der Geschäftsführungsaufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 ist, wurde dem Vorstand die Entscheidung über die Einführung der leistungsbezogenen Planaufstellung und Bewirtschaftung sowie der Doppik übertragen.

Die Regelungen zum Umgang mit Daten tragen den Besonderheiten Rechnung, die für Mitglieder von Organen und Ausschüssen sowie Beschäftigte und leitende Personen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gewahrt werden müssen (vgl. auch § 22 Musteringenieur(kammer-)gesetz).

Die bislang im Ingenieurkammergesetz enthaltene Regelung des § 3 über die Befugnis des Vorstandes, gegen Mitglieder bei schuldhafter Verletzung der Berufspflichten ein Ordnungsgeld bis zu 2 500 EUR festzusetzen, hat sich nicht bewährt. In Anpassung an die bundesweite Entwicklung wurde in Anlehnung an das Musteringenieur(kammer-)gesetz (dort §§ 27 bis 30) ein Rügerecht des Vorstandes, die Bildung eines Ehrenausschusses und die Durchführung eines Ehrenverfahrens vorgesehen.

In der Vorschrift über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wurde die Höhe der Geldbuße in Anlehnung an § 33 des Musteringenieur(kammer-)gesetzes auf bis zu 30 000 EUR angepasst.

Im Rahmen der Anhörung außerhalb der Landesregierung wurden keine durchgreifenden Bedenken gegen den Gesetz44 entwurf geäußert. Von einzelnen betroffenen Verbänden und Vereinigungen wurde das Vorhaben ausdrücklich begrüßt. Soweit im Hinblick auf einzelne Regelungen Bedenken geäußert wurden, konnte diesen in der Sache abgeholfen werden.

Unterschiedliche Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind durch das Landesgesetz nicht zu erwarten.

Da es sich nicht um einen Gesetzentwurf mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen handelt, bedurfte es keiner Gesetzesfolgenabschätzung, die über die bei allen Gesetzentwürfen erfolgende Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme und ihrer Auswirkungen hinausgeht.

Nach Maßgabe des § 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 53, BS 2020-5) ist das Konnexitätsprinzip vorliegend nicht berührt. Die Novellierung und Zusammenfassung des Ingenieurgesetzes und des Ingenieurkammergesetzes führt zu keinen neuen Aufgaben oder Pflichten der Gemeinden oder Gemeindeverbände.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Teil 1 (Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen)

Zu § 1 (Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs) Absatz 1 beschreibt die wissenschaftlichen Fachrichtungen für das Berufsbild der „Ingenieurin" und des „Ingenieurs". Absatz 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung der Aufgaben, die beim Einsatz im Bereich der industriellen und handwerklichen Betriebs- und Unternehmensführung, der Konstruktion und Entwicklung, der Produktion, des Qualitäts- und Vertriebswesens, des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus, des Gartenbaus, des Vermessungswesens, der Verwaltung und der EDV sowie der umwelttechnischen und infrastrukturellen Raum- und Stadtplanung, Baukultur, Versorgungs-, Verkehrs- und Informationstechnik, Medientechnik, der Land- und Forstwirtschaft sowie in Verbänden, Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus von Ingenieurinnen und Ingenieuren zu leisten sind. Ingenieurinnen und Ingenieure erarbeiten Lösungen, die gesicherten Erkenntnissen entsprechen und sozialen, kulturellen und ethischen Anforderungen genügen sollen. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben sowie die Sachverständigentätigkeit.

Absatz 3 beschreibt mögliche Erwerbsformen. Ingenieurinnen und Ingenieure können als selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer, als Angestellte beispielsweise in Ingenieurbüros, bei Behörden auch im Beamtenverhältnis und gewerblich, z. B. als Inhaberin oder Inhaber einer Landschaftsgärtnerei oder einer Kies- und Sandbaggerei tätig sein.

Zu § 2 (Berufsbezeichnung „Ingenieurin" und „Ingenieur") Absatz 1 Satz 1 legt in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 1 Abs. 1 IngG fest, dass die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" nur beim Nachweis bestimmter Qualifikationen geführt werden darf. Die Berufsbezeichnung wird damit landesgesetzlich geschützt.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 enthält gegenüber der bisherigen Regelung eine redaktionelle Änderung, die das Verständnis der

Rechtsvorschrift erleichtert, Transparenz schafft und der Rechtssicherheit dient. Das Erfordernis eines mindestens dreijährigen Studiums wurde mit den bisherigen berufsqualifizierenden Studiengängen „Magister" und „Diplom" begründet und wird auch für den Bachelor gefordert. Die Regelstudienzeit für den Bachelor beträgt gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 464, BS 223-41) mindestens drei und höchstens vier Jahre an rheinland-pfälzischen Hochschulen.

Unter Bezugnahme auf § 1 HochSchG wird klargestellt, dass der Begriff „deutsche wissenschaftliche Hochschulen" Universitäten und Fachhochschulen umfasst. Durch den Hinweis auf den tertiären Bildungsbereich wird klargestellt, dass nur Studienabschlüsse an deutschen Fachhochschulen oder deutschen Berufsakademien gemeint sind, die für die Aufnahme des Studiums den Nachweis eines höheren Schulabschlusses (z. B. Abitur) verlangen.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b IngG. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entspricht der bisherigen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c IngG. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Bachelor-Abschluss zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigen kann. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HochSchG richten Hochschulen Studiengänge in der Regel als Bachelor- oder Masterstudiengänge ein. Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studienganges müssen ebenso wie die Absolventinnen und Absolventen der bisherigen Studiengänge (vgl. Nummer 1) mindestens sechs theoretische Studiensemester nachweisen; dabei können Studiensemester, die für das Erstellen der Bachelor-Abschlussarbeiten verwendet werden, nicht angerechnet werden.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entspricht der bisherigen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 IngG und ergänzt diese um eine Bestandsschutzregelung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird für die Berufsbezeichnungen, die bisher in den staatlichen Diplom-Studiengängen an den deutschen wissenschaftlichen Universitäten, den deutschen Fachhochschulen und den deutschen Berufsakademien im tertiären Bildungsbereich verliehen wurden und die bis zum Jahr 2010 auslaufen, Bestandsschutz gewährt.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 entspricht der bisherigen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 IngG und sieht vor, dass in Rheinland-Pfalz nicht erneut die Befähigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" nachgewiesen werden muss, wenn eine Anerkennung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Daher darf die Person, die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 berechtigt ist, diese auch in Rheinland-Pfalz führen.

Absatz 1 Satz 2 regelt, dass die Ingenieurkammer Rheinland Pfalz berechtigt ist, ein unberechtigtes Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen. Die Zuwiderhandlung kann gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Auf diese Weise werden Vollzugsdefizite vermieden. Die Regelung entspricht einem praktischen Bedürfnis. Absatz 2 stellt klar, dass der in Absatz 1 Satz 1 geregelte Schutz der Berufsbezeichnung auch Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen erfasst.

Absatz 3 enthält eine Regelung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" und „Ingenieur" in Bezeichnungen für Zusammenschlüsse von Ingenieurinnen und Ingenieuren, z. B. Gesellschaften. Diese Bestimmung ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendig, da nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen freiberuflich tätige Ingenieurinnen und Ingenieure ihre Ingenieurleistungen zunehmend innerhalb von Gesellschaften erbringen Daher erstreckt sich der Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" und „Ingenieur" auch auf die Fälle, in denen der Nachweis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 und § 5 des vorliegenden Gesetzes geführt wird.

Absatz 4 stellt sicher, dass der in Absatz 1 Satz 1 geregelte Schutz der Berufsbezeichnung nicht durch eine fremdsprachige Übersetzung umgangen wird. Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" und „Ingenieur", sondern umfasst auch die damit verwendeten Wortverbindungen und ähnlichen Bezeichnungen nach Absatz 2 und Zusammenschlüsse nach Absatz 3. Absatz 5 stellt klar, dass durch den Schutz der Berufsbezeichnung die Berechtigung zur Führung akademischer Grade nicht berührt wird. Zu den akademischen Graden gehören auch die in § 30 Abs. 2 HochSchG bezeichneten Diplomgrade.

Mit Absatz 6 wird der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Befugnis zugewiesen, beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 auf schriftlichen Antrag Bescheinigungen über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" und „Ingenieur" auszustellen. Mit der Zuständigkeitsregelung wird eine bestehende Regelungslücke geschlossen. Die in der Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform gewährleistet über § 1 LVwVfG in Verbindung mit § 3 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG, dass die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Zu den erforderlichen Nachweisen gehören unter anderem Abschlusszeugnisse und Studienpläne. Die Entscheidung, ob die Ausstellung der Bescheinigung zu befristen ist, trifft die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach pflichtgemäßem Ermessen.

Absatz 7 räumt der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Möglichkeit ein, die ausgestellte Bescheinigung unter den in der Rechtsvorschrift genannten Voraussetzungen einzuziehen.

Absatz 8 übernimmt in geänderter Form die Übergangsbestimmung des § 3 des geltenden Rechts und passt diese dem aktuellen Regelungsbedarf an. Die Rechtsvorschrift des geltenden § 3 IngG enthält eine Übergangsbestimmung für den Personenkreis, der im Jahr 1970 erstmals mit der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung konfrontiert war und zur Wahrung seines Besitzstandes die Übergangsregelung des § 3

IngG benötigte. Der Personenkreis, der sich auf die gesetzlich vorgegebenen Ausschlussfristen berufen kann, nimmt aufgrund des fortschreitenden Zeitablaufs ständig ab. In den letzten Jahren wurden nach Auskunft der zuständigen Behörden keine Anzeigen im Sinne der Vorschrift mehr erstattet.