Haftpflichtversicherung

Nach Absatz 5 Satz 1 haben auch auswärtige Kapitalgesellschaften die Berufspflichten nach § 36 zu achten. Damit werden die ausländischen Gesellschaften den inländischen Gesellschaften gleichgestellt. Satz 2 stellt klar, dass bei Verstößen gegen die Berufspflichten wie bei inländischen Kapitalgesellschaften ein Ehrenverfahren eingeleitet werden kann.

Absatz 6 schreibt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 5 für auswärtige Partnerschaften vor.

Zu § 12 (Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure)

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure.

Absatz 1 entspricht der Regelung des geltenden § 5 Abs. 1 IngKammG und orientiert sich im Interesse einheitlicher Vorgaben auf Bundesebene an dem Vorschlag des Musteringenieur(kammer-)gesetzes (dort § 5). Die Vorschriften für den für die Eintragung zuständigen Eintragungsausschuss (§ 30 Abs. Nr. 1) befinden sich aus gesetzessystematischen Gründen zusammengefasst im 4. Abschnitt des Teils II. Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der Regelung des derzeit geltenden § 6 IngKammG und ergänzt mit der besonderen Zielrichtung des Verbraucherschutzes mit der neuen Nummer 5 die Eintragungsvoraussetzungen ausdrücklich um den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Die Einzelheiten hierzu werden in der zu erlassenden Berufsordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 festgelegt.

Maßgeblich für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintragungsantrag.

Ergänzend zum geltenden § 6 Abs. 1 Nr. 1 IngKammG sind künftig auf Antrag auch Personen einzutragen, die ihre überwiegende Beschäftigung in Rheinland-Pfalz haben. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass Berufsangehörige, die ihre überwiegende berufliche Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ausüben, ohne hier einen Wohnsitz oder eine Niederlassung zu haben, auch Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz werden können. In den Fällen, in denen Rheinland-Pfalz der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, besteht ein Interesse der Ingenieurinnen und Ingenieure an der Zugehörigkeit zu der Ingenieurkammer, in deren Bereich sie hauptsächlich tätig sind, weil diese Ingenieurkammer auch ihre beruflichen Interessen vertritt, das Angebot an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im anzuwendenden Landesrecht bereitstellt und die Ingenieurinnen und Ingenieure die Berufspflichten dieser Ingenieurkammer für die Berufsausübung beachten müssen. Satz 4 verweist auf die Regelung über die Partnerschaft in § 10 Abs. 2, die es der Partnerschaft und den an ihr beteiligten Berufsangehörigen gestattet, ihre Haftung vertraglich gegenüber der jeweiligen Auftraggeberin oder dem jeweiligen Auftraggeber zu beschränken, weil eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht. Durch die Verweisung erhalten auch die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure für die nach Nummer 5 nachzuweisende ausreichende Berufshaftpflichtversicherung die Möglichkeit, durch die Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsbeschränkung ein hohes, möglicherweise existenzgefährdendes Haftungsrisiko in vertretbaren Grenzen zu halten.

Der Schutz der Auftraggeberinnen und Auftraggeber wird durch eine leistungsfähige Berufshaftpflichtversicherung zuverlässig gewährleistet. Absatz 3 trägt der Umstrukturierung der bisherigen Ingenieurstudiengänge Rechnung. Bei den meisten bisher überwiegend mindestens vierjährigen Ingenieurstudiengängen wird zukünftig unterschieden in einen Bachelor-Abschluss als ersten berufsqualifizierenden Abschluss und in einen Master-Abschluss als zweiten Abschluss. Die geschützte Berufsbezeichnung soll grundsätzlich auch von Personen mit Bachelor-Abschluss getragen werden können. Allerdings muss ein vergleichbares Qualifikationsniveau sichergestellt werden. Dies soll durch eine längere Zeit der Berufserfahrung erreicht werden. Da davon auszugehen ist, dass ein Jahr Berufspraxis nicht zu dem gleichen Kenntnisstand wie ein Jahr Studium führt, muss die um ein Jahr verkürzte Mindeststudienzeit durch einen um zwei Jahre verlängerten Praxiszeitraum kompensiert werden.

Absatz 4 ermöglicht Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren, auch ohne eine nochmalige Prüfung in die bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführte Liste eingetragen zu werden, wenn sie bereits in die Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.

Die Prüfung der Befähigung ist hier bereits bei der vorherigen Eintragung im anderen Land in ausreichendem Umfang erfolgt. Dabei kann im Hinblick auf den beabsichtigten Deregulierungseffekt hingenommen werden, dass in den anderen Ländern unter Umständen leicht abweichende Eintragungsvoraussetzungen bestehen. Ein Bedarf für eine „Doppeleintragung" in zwei Ländern ist etwa dann gegeben, wenn eine Beratende Ingenieurin oder ein Beratender Ingenieur (bzw. ihre oder seine Gesellschaft) Niederlassungen in mehr als einem Land betreibt.

Absatz 5 erleichtert es Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren im Falle des Umzugs von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach Rheinland-Pfalz, sich hier in die Liste nach Absatz 1 eintragen zu lassen. Wurde die Eintragung in dem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht, weil die betroffene Person dort ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung aufgegeben hat, genügt für die Eintragung in die bei der Ingenieurkammer Rheinland Pfalz geführte Liste grundsätzlich der Nachweis der früheren Eintragung in dem anderen Land. Dabei kann im Hinblick auf den beabsichtigten Deregulierungseffekt hingenommen werden, dass in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland unter Umständen leicht abweichende Eintragungsvoraussetzungen bestehen. Eine erneute Prüfung der Befähigung kann entfallen. Die Eintragung ist innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste der Ingenieurkammer des anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen.

Zu § 13 (Versagung der Eintragung)

Die Gründe für die Versagung des Anspruchs auf Eintragung bedürfen nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und der hierzu bestehenden gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes einer abschließenden gesetzlichen Regelung. Die Versagung der Eintragung ist eine gebundene Entscheidung.

Absatz 1 legt fest, wann die Eintragung (zwingend) zu versagen ist. Die Regelung des geltenden § 7 Abs. 1 Nr. 1 IngKammG ist dabei entbehrlich, da sie keinen Versagungsgrund regelt; sie enthält lediglich die Feststellung, dass die Eintragung beim fehlenden Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzun3 gen nach § 12 Abs. 2 oder 3 durch die antragstellende Person unterbleibt.

Der in Nummer 1 verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „Zuverlässigkeit" ist aus dem Gewerberecht und dem Vergaberecht bekannt. Auf die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kann zurückgegriffen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Regelungsgegenstand dieses Gesetzes vorrangig nicht die Berufsausübung selbst, sondern das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung ist.

Die Nummern 2 bis 5 entsprechen inhaltlich § 7 Abs. 1 Nummern 2 bis 4 des geltenden IngKammG. Absatz 2 stellt klar, dass der Eintragungsausschuss Personen die Eintragung zu versagen hat, die aufgrund eines Ehrenverfahrens aus den jeweiligen Listen gelöscht wurden, wenn die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 festgesetzte Frist noch nicht abgelaufen war.

Absatz 3 ist der entsprechenden Regelung in § 6 Abs. 2 ArchG angelehnt.

Absatz 4 stellt klar, dass Drittstaatsangehörige, die über einen deutschen Ausbildungsabschluss verfügen, von der Prüfung der Gegenseitigkeit ausgenommen sind.

Absatz 5 stellt klar, dass die Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG, die über § 1 LVwVfG anwendbar sind, weiterhin subsidiär Anwendung finden.

Absatz 6 regelt, dass die Absätze 1 bis 5 bei der Versagung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 geführten Listen entsprechend anzuwenden sind.

Zu § 14 (Löschung der Eintragung)

Da die Löschung der Eintragung die durch Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützte Freiheit der Berufsausübung berührt, bedarf die Löschung ebenso wie die Versagung in § 13 einer gesetzlichen Grundlage.

Die Löschungstatbestände in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 übernehmen die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des geltenden Ingenieurkammergesetzes. Absatz 1 Nr. 4 ermöglicht eine Bereinigung, wenn die notwendigen Feststellungen zu eingetragenen Personen trotz Nachforschung ergebnislos verlaufen. Die Regelung in Nr. 7 ist eine mögliche Folge aus dem Ehrenverfahren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, die zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie zum Schutze der wohlverstandenen Interessen und der Rechtsgüter von Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie von Dritten erforderlich ist.

Dieselben Erwägungen gelten auch für den Löschungstatbestand in den Nummern 8 bis 10. Satz 2 sieht eine dreimonatige Frist zur Nachforschung vor, die angemessen und notwendig ist, um die Voraussetzungen für die Löschung zu erfüllen.

Satz 3 trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und sieht für die Löschung nach den Nummern 8 und 9 vor, dass der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die eingetragene Person auf die Rechtsfolgen weiteren Fehlverhaltens schriftlich hinweist. Satz 4 stellt klar, dass die Zahlung der trotz Vollstreckung nicht beigetriebenen Beiträge und Kosten das noch anhängige Löschungsverfahren beendet. Absatz 2 räumt dem Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Ermessen ein, in den genannten Fällen eine Löschung vorzunehmen.

Absatz 3 übernimmt unverändert die Regelung des § 8 Abs. 3 IngKammG. Absatz 4 übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung des § 8 Abs. 4 IngKammG.

Die Verweisung auf § 13 Abs. 5 in Absatz 5 stellt klar, dass §§ 48, 49 VwVfG unberührt bleiben.

Absatz 6 ermöglicht dem Mitglied ein zeitlich begrenztes Ruhen der Mitgliedschaft, z. B. wegen der Erziehung von Kindern oder während der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen eines Auslandsaufenthalts. Ein Ruhen bis zu fünf Jahren kommt in diesen Fällen in Betracht, ohne dass erneut ein Eintragungsverfahren für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung durchgeführt werden muss.

Absatz 7 Satz 1 regelt, dass die Absätze 1 bis 5 bei der Löschung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 geführten Listen entsprechend anzuwenden sind.

Absatz 7 Satz 2 stellt klar, dass nachweisberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure für die Standsicherheit nach § 66 Abs. 6 Satz 2 LBauO und planvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 110 Abs. 2 Satz 2 LWG nicht gelöscht werden, wenn sie keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keine überwiegende Beschäftigung in Rheinland-Pfalz nachweisen können. Die in § 66 Abs. 6 Satz 2 LBauO genannten Personen haben zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz den Nachweis geführt, dass sie befähigt sind, Standsicherheitsnachweise auch für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 erstellen zu können. In der hierzu geführten Liste sind auch Personen eingetragen, die in Rheinland-Pfalz keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keine überwiegende Beschäftigung haben. Da in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliche Anforderungen (teilweise nur bis Gebäudeklasse 2) an die Nachweisberechtigung für Standsicherheit gestellt wurden, würden die „auswärtigen" in Rheinland-Pfalz eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure im Falle einer Löschung nachteilig in ihrer Berufsausübung betroffen. Um dies zu vermeiden, wird ihnen Bestandsschutz gewährt.

Die Planvorlageberechtigung nach § 110 Abs. 2 Satz 2 LWG besteht nur in Rheinland-Pfalz. In der hierzu geführten Liste sind auch Personen eingetragen, die in Rheinland-Pfalz keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keine überwiegende Beschäftigung haben. Um diesen Personen weiterhin die Berufsausübung in Rheinland-Pfalz zu ermöglichen, ist eine Eintragung in die Liste der Planvorlageberechtigten nach § 110

LWG nicht an die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 gebunden.

Zu Teil 2 (Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz)

Zu § 15 (Rechtsstellung) Absätze 1 bis 3 übernehmen inhaltlich unverändert die Regelungen des § 10 IngKammG. Absatz 4 sieht in Anlehnung an den Vorschlag im Musteringenieur(kammer-)gesetz (dort § 11 Abs. 3) die Möglichkeit vor, durch Satzung (§ 24 Abs. 2 Nr. 14) nach fachspezifischen oder regionalen Gesichtspunkten oder nach einer dieser Möglichkeiten Untergliederungen der Ingenieurkammer Rheinland Pfalz zu bilden.

Zu § 16 (Kammermitgliedschaft)

Die Vorschrift erweitert gegenüber der Regelung des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des geltenden Ingenieurkammergesetzes den Kreis der Kammermitglieder.

Nach Absatz 1 setzen sich die Kammermitglieder aus Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern zusammen. Über die Kammermitglieder wird von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ein Mitgliederverzeichnis geführt.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 benennt wie bisher die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure als Pflichtmitglieder.

Hinzu kommen nach Nummern 2 und 3 die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bauvorlageund nachweisberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die planvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, S. 364) ist es zulässig, die Bauvorlageberechtigung von einer Eintragung in die Liste und damit gleichzeitig von der Mitgliedschaft in einer Kammer abhängig zu machen.

Auf dieser Grundlage ist es gerechtfertigt, die listengeführten bauvorlage-, nachweis- und planvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure den Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren gleichzustellen und sie als Pflichtmitglieder in der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führen.

Nummer 4 bezieht die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in den Kreis der Pflichtmitglieder ein. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vereinen zwei Berufsbilder in sich, denn sie übernehmen zum einen hoheitliche Aufgaben und sind aber auch freiberuflich tätig. Mit den anderen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz angehörenden Berufsgruppen verbindet sie eine gemeinsame Interessenlage, soweit sie freiberuflich tätig sind. Die Einbeziehung als Pflichtmitglieder hat den Vorteil, dass die für die gesamte Berufsgruppe entstehenden Lasten gleichmäßig verteilt werden und gemeinsam für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung gesorgt wird. Soweit die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure hoheitlich tätig sind, unterstehen sie nach § 26 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVO) vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) der Dienst- und Fachaufsicht der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde und haben die für das Vermessungswesen einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten; soweit die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure privatrechtlich tätig sind, unterstehen sie als Pflichtmitglieder der Aufsicht der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten.

Nummer 5 entspricht § 17 b Abs. 1 Nr. 4 IngKammG. Satz 2 regelt, dass die Pflichtmitgliedschaft mit der Löschung der Eintragung in den bei der Ingenieurkammer Rheinland Pfalz geführten Listen endet oder wenn eine durch Verwaltungsakt vorgenommene Bestellung erlischt. Durch Verwaltungsakt werden beispielsweise Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt. Für die Personen nach Satz 2 besteht aber die Option der freiwilligen Mitgliedschaft. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft wird auch die Eintragung im Mitgliederverzeichnis gelöscht.

Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen für die freiwillige Mitgliedschaft. Nach Satz 2 entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz über den Antrag auf Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Nach Satz 3 gelten die Vorschriften über die Versagung und Löschung der Eintragung für die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern in das Mitgliederverzeichnis entsprechend. Satz 4 regelt die Voraussetzungen für das Ausscheiden freiwilliger Mitglieder. Nach Satz 5 kann durch Satzung bestimmt werden, dass der Austritt aus der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erst nach einer angemessenen Frist wirksam wird. Nach Satz 6 bleibt die Vorschrift über das Ehrenverfahren (§ 39) unberührt.

Absatz 4 Satz 1 regelt gesetzlich die jedem Kammermitglied obliegende Mitwirkungspflicht an der Richtigkeit der Eintragungen in den Listen.

Absatz 5 stellt klar, dass eine Mitgliedschaft in anderen Kammern kein berufswidriges Verhalten darstellt.

Zu § 17 (Juniormitgliedschaft) Absatz 1 sieht die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft für Personen vor, die noch nicht über eine ausreichend lange Berufstätigkeit (mindestens zwei Jahre) verfügen. Das Ziel der Regelung besteht in der Einbindung junger Ingenieurinnen und Ingenieure in die berufsständische Arbeit und das frühzeitige Heranführen an die vielfältigen Berufsaufgaben und Berufspflichten der Ingenieurinnen und Ingenieure. Die Juniormitglieder haben die Berufspflichten (§ 36) zu beachten. Die Verletzung von Berufspflichten kann nach den Vorschriften über das Rügerecht (§ 37) geahndet werden. Mögliche Maßnahmen im Ehrenverfahren sind in § 40 Abs. 3 geregelt.

Absatz 2 sieht die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft für Personen vor, die das Ingenieurstudium noch nicht abgeschlossen haben. Durch die Beschränkung auf Studierende, die bereits das Vordiplom oder einen vergleichbaren Abschluss bestanden haben, soll sichergestellt werden, dass Juniormitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nur die Studierenden werden, die in ihrem Berufswunsch entsprechend gefestigt sind und den ersten Teil ihrer universitären Ausbildung bereits mit Erfolg hinter sich gebracht haben.

Absatz 3 regelt, dass sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht ­ ungeachtet der wechselseitigen Vorteile, die eine Juniormitgliedschaft nach den Absätzen 1 und 2 besitzt ­ den Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vorbehalten wird.

Absatz 4 regelt die Befugnis der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, Einzelheiten über Rechte und Pflichten der Juniormitglieder durch Satzung zu regeln.