Kapitalertragsteuer

Aktuellen Presseberichten zufolge sind die staatlichen Einnahmen aus der Kapitalertragsteuer 2010 drastisch eingebrochen. Das Bundesfinanzministerium erwarte sogar eine weitere Minderung im Jahr 2011.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hoch ist das Aufkommen der Steuer auf Kapitalerträge in Rheinland-Pfalz und welcher Zusammenhang besteht zwischen dieser Aufkommensgröße und der Zerlegung der Steuer zwischen den Bundesländern?

2. Inwiefern sind die Einnahmeeinbrüche als krisenbedingt einzuschätzen, inwieweit sind sie im Unterschied dazu aber auch darauf zurückzuführen, dass anstelle des persönlichen Einkommensteuersatzes nunmehr eine Abgeltungsteuer von 25 % auf den Kapitalertrag erhoben wird?

3. Hat sich nach Einschätzung der Landesregierung die Einführung der Abgeltungsteuer im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele, insbesondere der Vereinfachung des Steuerrechts, die Vermeidung von Steuerbetrug und Rückführung ausländischer Kapitalerträge, als erfolgreich erwiesen?

4. Nach welchen Kriterien wird das Aufkommen der Kapitalertragsteuer zerlegt?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Februar 2011 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Das Aufkommen der Steuer auf Kapitalerträge in Rheinland-Pfalz beträgt im Jahr 2010 insgesamt 491,1 Mio. Euro. Hierin ist ein Zerlegungsanteil (Saldo aus Abführung und Zuweisung des Kapitalertragsteueraufkommens aller Länder) von 81,4 Mio. Euro enthalten.

Vom Kassenaufkommen der zu zerlegenden Kapitalertragsteuer entfällt ca. 70 v. H. auf Gläubiger der Kapitalerträge mit Wohnsitz bzw. Sitz in Rheinland-Pfalz. Von dem zu zerlegenden Steueraufkommen fließt insbesondere den Nachbarländern Hessen und Baden-Württemberg sowie dem Land Bayern der betragsmäßig größte Anteil zu.

Zu Frage 2: Die aktuell zu verzeichnenden Einnahmeeinbrüche sind auf das stark gesunkene allgemeine Zinsniveau am Kapitalmarkt zurückzuführen. Die Kapitalertragsteuer (ohne Zins- und Veräußerungsgeschäfte), die hauptsächlich auf die Dividenden erhoben wird, ist nämlich ­ anders als die Kapitalertragsteuer auf Zins- und Veräußerungsgeschäfte ­ nicht gesunken. Die Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes spielt im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs dagegen keine Rolle.

Zu Frage 3: Nach Auffassung der Landesregierung sind die mit der Einführung der Abgeltungsteuer verfolgten Ziele im Grundansatz eingetreten. Dies gilt insbesondere für die Gleichbehandlung von Zinsen, Dividenden und privaten Kapitalveräußerungsgewinnen. Dadurch entfällt die oftmals schwierige Unterscheidung zwischen Ertrags- und Veräußerungsebene bei den privaten Kapitalanlagen im Bereich der sog. Finanzinnovationen.

Die Vereinfachungswirkung durch die abgeltende Besteuerung wird jedoch erst dann vervollständigt, wenn Kapitalanleger die durch den Kapitalertragsteuerabzug erfassten Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung nur noch in Ausnahmefällen angeben müssen. Diesem Ziel dient zum einen der in den Referentenentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 aufgenommene Vorschlag der Finanzministerkonferenz, wonach die abgeltend besteuerten Kapitalerträge keinen Einfluss auf die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen und Spenden haben sollen. Zum anderen wird dies erst erreicht, wenn die Erhebung von Kirchensteuer auf die Kapitalerträge von Kirchenangehörigen auf Bankebene obligatorisch wird und dadurch eine Nacherhebung der Kirchensteuer durch die Finanzämter entfällt.

In welchem Umfang ausländische Kapitalerträge bislang ins Inland zurückgeführt wurden, lässt sich nicht ausreichend einschätzen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die auf EU-Ebene stattfindende Überarbeitung der Zinsrichtlinie hinzuweisen, mit der Lücken in der Erfassung von Kapitalerträgen zumindest verringert werden sollen.

Zu Frage 4: Ab dem Jahr 2009 richtet sich die Zerlegung der Steuer auf Zins- und Veräußerungserträge (Abgeltungsteuer) nach der regionalen Verteilung der Steuerschuldner. Nach der sogenannten Postleitzahlenmethode haben die auszahlenden Stellen (insbesondere inländische Kreditinstitute) der Finanzverwaltung unter Nennung der Postleitzahl des Wohnsitzes oder Sitzes der Gläubiger der Kapitalerträge (= Schuldner der Kapitalertragsteuer) die auf die jeweiligen Länder entfallende Kapitalertragsteuer zu übermitteln.

Im Rahmen eines Clearingverfahrens stellt das Bundesministerium der Finanzen den in einem Prozentsatz ausgedrückten Zerlegungsschlüssel fest und weist vierteljährlich den dem jeweiligen Land zustehenden Zerlegungsanteil zu.