Beschwerden wegen langer Verfahrensdauer sind dem Bürgerbeauftragten seitdem nicht mehr

Bei diesem Besuch ergaben sich wieder einige Schwerpunkte. Dem Bürgerbeauftragten wurde Gelegenheit gegeben, diese in einem anschließenden konstruktiven Gespräch mit der Staatssekretärin im Ministerium der Justiz sowie dem Leiter der JVA Diez zu besprechen. Besonders viele Eingaben ergaben sich aufgrund der aktuellen personellen Situation auf einer Abteilung. Hierbei war es zu spürbaren Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen sowie der Vollzugsplanfortschreibung gekommen. In diesem Zusammenhang wurde vom Bürgerbeauftragten insbesondere Wert darauf gelegt, dass die Gefangenen keinerlei Nachteile durch die Verzögerungen, die sie nicht zu vertreten haben, erleiden. Dieses wurde ausdrücklich zugesichert. Zwischenzeitlich haben personelle Maßnahmen zu einer spürbaren Verbesserung geführt, wobei die Rückstände weitestgehend aufgearbeitet werden konnten.

Beschwerden wegen langer Verfahrensdauer sind dem Bürgerbeauftragten seitdem nicht mehr zugegangen.

Weitere Petenten beanstandeten die vorübergehende Schließung des Computerraumes. Diese war erforderlich geworden, weil Sicherheitsmängel nicht ausgeschlossen werden konnten. Nach einem sicherheitsverbesserten Setting konnte der Computerraum jedoch wieder zur Nutzung freigegeben werden. Soweit Gefangene im Zuge eines Fernstudiums auf die Nutzung eines Computers angewiesen waren, wurde ihnen in einem zu diesem Zwecke hergerichteten freien Haftraum die Nutzung eines Computers ermöglicht.

Ein weiterer Schwerpunkt bei den Eingaben lag bei den Besuchsregelungen. Bei einigen Gefangenen hatten Überlegungen, dass künftig montags keine Besuche mehr stattfinden, zu Irritationen geführt. Hier konnte geklärt werden, dass es auch weiterhin bei Besuchen an Montagen bleibt. Tiefgreifendere Probleme gab es jedoch im Zusammenhang mit den Langzeitbesuchen, die bislang nur in der JVA Diez den dafür geeigneten Gefangenen gewährt werden. Es war jedoch eine Änderung in der Diskussion, wonach Langzeitbesuche nur noch Gefangenen, die eine Haftstrafe von mindestens acht Jahren zu verbüßen haben, gewährt werden sollten. Verständlicherweise war es für Gefangene mit geringeren Strafen nur schwer verständlich, dass sie auf Langzeitbesuche verzichten sollten, auch wenn sie dazu geeignet sind. Als Grund hierfür wurde genannt, dass nach einer Änderung des Vollzugsplanes nunmehr auch in anderen Vollzugsanstalten Langstrafen bis zu acht Jahren vollstreckt werden. Hier wurde eine Ungleichbehandlung befürchtet, wenn Langstrafler mit weniger als acht Jahren in der JVA Diez Langzeitbesuche erhalten können, in anderen Vollzugsanstalten jedoch nicht. Der Bürgerbeauftragte bat um Prüfung, ob es nicht bei der bisherigen Regelung bezüglich Langzeitbesuchen in der JVA Diez verbleiben könne, zumal sehr gute Erfahrungen damit gemacht worden sind und es noch nie zu ernsthaften Problemen gekommen ist. Zusätzlich bat er um Prüfung, ob nicht auch in anderen JVAs Langzeitbesuche eingeführt werden können.

Der Bürgerbeauftragte begrüßt, dass schließlich von der angedachten Beschränkung der Langzeitbesuche Abstand genommen wurde, sodass es bei der bisherigen Regelung verbleibt. Zudem wird die JVA Wittlich die Voraussetzungen für die Durchführung von Langzeitbesuchen prüfen. Die übrigen Anstalten sind vom Ministerium der Justiz angehalten, eine mögliche Einführung abzuwägen und Planungsvorschläge zu unterbreiten.

Ebenso wurde geprüft, ob Laptops und DVB-T-Empfänger, deren Besitz bislang nicht genehmigt wurde, nicht doch zugelassen werden können. Im Ergebnis können im TV-Gerät eingebaute DVB-T-Empfänger und DVB-T-Antennen zugelassen werden, jedoch wegen der letztlich nicht ausreichenden Kontrollmöglichkeiten keine Laptops.

III. Gesundheit und Soziales

Die Eingaben zum Bereich Gesundheit und Soziales stellten auch in diesem Jahr einen der Schwerpunkte der Arbeit des Bürgerbeauftragten dar.

Entgegen der bisherigen Darstellung ist in diesem Jahr der Bereich des Sozialversicherungsrechts erstmals innerhalb dieses Komplexes eingeordnet worden. Insgesamt bleibt festzustellen, dass in diesem Bereich die Zahl der Eingaben im Vergleich zum Vorjahr erheblich gesunken ist. Dies betrifft insbesondere die Eingaben zum Bereich des Arbeitslosengeldes II.

1. Grundsicherung und Sozialhilfe Innerhalb dieses Bereichs stellten die Eingaben, die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen, den weitaus größten Teil dar. Hiervon erfasst sind Eingaben zum Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also das sog. Arbeitslosengeld II, und die Sozialhilfe, wobei dort insbesondere die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzuführen ist.

Arbeitslosengeld II

Immer wieder erreichen den Bürgerbeauftragten Hilferufe von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht mehr wissen, wie sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen und die Miete bezahlen sollen, da ihnen zum Monatsanfang kein Geld auf ihr Konto überwiesen wurde.

Die Arbeitsgemeinschaften, mit denen sich der Bürgerbeauftragte nach Bekanntwerden der Notlage kurzfristig in Verbindung setzt, bemühen sich in der Regel, möglichst schnell eine Lösung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zu finden. Bei einer näheren Prüfung des Sachverhalts stellte sich im Berichtsjahr jedoch meistens heraus, dass die Gründe für die fehlende Zahlung im Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger lagen, weil sie ihren Mitwirkungspflichten, z. B. der Vorlage der für die Bewilligung notwendigen und angeforderten Unterlagen, nicht nachgekommen waren. Sofern die geforderten Unterlagen dann vorgelegt wurden, erfolgte eine kurzfristige Bearbeitung des Antrags und die Auszahlung der Leistungen.

Darüber hinaus ist weiter festzustellen, dass die seit Jahren von vielen Seiten kritisierte Unübersichtlichkeit der Bescheide immer wieder Anlass zu Eingaben gibt, da die Bürgerinnen und Bürger die Bescheide nicht verstehen. Dabei geht es vielfach um die Höhe der ausgezahlten Leistungen, sei es, dass die Höhe des angerechneten Einkommens nicht nachvollziehbar ist oder dass z. B. nicht verstanden wird, wofür ein Betrag einbehalten wird. Darüber hinaus werden in den Bescheiden zwar die Zahlungsempfänger aufgeführt, also an wen die bewilligten Leistungen ausgezahlt werden, wie z. B. an den Vermieter oder den Energieversorger, allerdings ist aus dieser Aufstellung nicht ersichtlich, wem welcher Betrag überwiesen wird. Dies führt immer wieder zu Fragen der Hilfeempfänger, da diese oftmals selbst nicht mehr wissen, in welcher Höhe beispielsweise ein gewährtes Darlehen zurückgezahlt wird.

In diesen Fällen kann durch eine Erläuterung der Zahlungsansprüche weitergeholfen werden, wobei es aus Sicht des Bürgerbeauftragten vorzuziehen ist, wenn dies in einem persönlichen Gespräch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitsgemeinschaft und den Bürgerinnen und Bürgern erfolgt. Noch besser wäre es allerdings, wenn diese Fragen durch einen besser verständlichen Bewilligungsbescheid erst gar nicht auftauchen würden.

Ein großer Teil der Eingaben betraf den Bereich der Unterkunftskosten, wie z. B. die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, die Übernahme der Neben- und Heizkosten oder Probleme im Zusammenhang mit einem Umzug in eine andere Wohnung.

Immer wieder wenden sich auch Vermieter an den Bürgerbeauftragten, die Probleme im Zusammenhang mit der Zahlung der Miete durch die Arbeitsgemeinschaften schildern. So hatten in einigen Fällen die Arbeitsgemeinschaften die Mietzahlung an die Vermieter eingestellt, die jedoch die Gründe dafür nicht kannten. Für die Arbeitsgemeinschaften war der Fall dagegen klar. Die Leistungsempfänger hatten bei ihnen angegeben, dass sie das Mietverhältnis gekündigt und eine andere Wohnung angemietet hatten. Daraufhin wurde nach Vorlage des neuen Mietvertrags die Miete für die neue Wohnung übernommen und gegebenenfalls an den neuen Vermieter gezahlt.

Bei einer genaueren Prüfung stellt sich in der Regel heraus, dass die geschilderten Probleme nicht das Verhältnis des Vermieters zur Arbeitsgemeinschaft, sondern das zwischen Vermieter und Mieter betrifft. Allein die Tatsache, dass die Arbeitsgemeinschaft die Mietkosten übernimmt und gegebenenfalls direkt an den Vermieter zahlt, führt nicht dazu, dass die Arbeitsgemeinschaft für eine ordnungsgemäße Räumung der Wohnung zu sorgen hat oder gar überprüfen muss, ob tatsächlich eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgt ist.

Letzteres passierte einem Vermieter, dessen Mieterin aus der Wohnung ausgezogen ist, ohne das Mietverhältnis zuvor gekündigt zu haben bzw. angekündigt zu haben, dass sie ausziehen wolle. Nachdem er keine Mietzahlung erhielt, teilte ihm die Arbeitsgemeinschaft mit, dass seine Mieterin dort angegeben hatte, dass sie die Wohnung gekündigt habe und die Wohnungsübergabe erfolgt sei.

Nach Ansicht des Vermieters hätte die Arbeitsgemeinschaft, die die Miete direkt an ihn gezahlt hatte, ihn über den Umzug seiner Mieterin informieren und sich nicht auf Aussagen über die erfolgte Kündigung verlassen dürfen, um so nicht Betrügereien Vorschub zu leisten. Die Arbeitsgemeinschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Kündigung eines Mietvertrags bzw. die Mitteilung über einen Auszug ausschließlich eine Verpflichtung der Mieterin gegenüber dem Vermieter als Vertragspartner ist. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, eine Änderung der Lebensverhältnisse eines Leistungsbeziehers bzw. einer Leistungsbezieherin einem Außenstehenden wie dem Vermieter mitzuteilen. Vielmehr ist die Weitergabe von Informationen aufgrund des Sozialdatenschutzes grundsätzlich nicht möglich. Dies bezieht sich nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft auf alle Informationen, die ihr bekannt werden, beispielsweise auch Adressänderungen im Rahmen eines Umzugs. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Mieterin die Arbeitsgemeinschaft ermächtigt hat, die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter zu zahlen. Diese Einverständniserklärung bezieht sich nur auf die Zahlung der Miete und nicht auf die Weitergabe von Informationen.

Auch wenn das Ansinnen des Vermieters verständlich ist, da er aufgrund der finanziellen Situation von seiner ehemaligen Mieterin sicher keinen Ersatz seines Schadens für ihr vertragswidriges Verhalten erhält, muss er sich diesbezüglich an die Mieterin als seine Vertragspartnerin halten.

Sozialhilfeleistungen

Hierzu zählen alle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wobei vor allem die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzusprechen sind. Diese erhalten alle Bürgerinnen und Bürger, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Viele der Eingaben sprechen ähnliche Probleme an wie im Bereich des Arbeitslosengeldes II. Allerdings gibt es auch Unterschiede.

So bedeutet es nicht, dass ein Bürger, der zuvor Arbeitslosengeld II erhalten hat, bei Erreichen der Altersgrenze bzw. bei Feststellung seiner dauerhaften Erwerbsunfähigkeit automatisch diese Grundsicherungsleistungen erhält. Ein Grund dafür ist, dass der Vermögensfreibetrag wesentlich niedriger ist. So darf die Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden, wobei der Betrag in diesen Fällen bei einer alleinstehenden Person 2 600 beträgt. Darüber hinaus muss zunächst das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden.

So erhält ein Bürger, der bis zum Erhalt seiner Altersrente Arbeitslosengeld II bezog, keine Grundsicherungsleistungen, da er neben einem Barvermögen von 3 000 noch Eigentümer eines 16 Jahre alten Porsche ist, dessen Verkehrswert zwischen 18 000 und 23 000 liegt. Der Bürger mag den Pkw nicht verkaufen, da dieser für ihn einen hohen ideellen Wert hat. Eine besondere Härte, die eine Verwertung dieses Fahrzeugs ausschließen könnte, war für die zuständige Stadtverwaltung jedoch nicht zu erkennen, da das Eigentum eines solchen Fahrzeugs Luxus darstellt und es nicht rechtfertigt, dass Sozialhilfe aus Mitteln der Allgemeinheit erbracht wird.

Des Weiteren betrafen die Eingaben auch hier die Gewährung von Unterkunftskosten im Rahmen der gewährten Leistungen. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II, sodass sich auch die gleichen Probleme ergeben. Da jedoch die Leistungsempfängerinnen und -empfänger älter oder aufgrund von Erkrankungen besonders beeinträchtigt sind, ist in diesen Fällen immer auch ein Blick darauf zu richten, ob ihnen zur Senkung der Unterkunftskosten noch ein Umzug zugemutet werden kann oder ob nicht doch die höheren tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden können.

Verschiedene Eingaben standen im Zusammenhang mit der Prüfung bzw. Zahlung von Unterhalt durch die Kinder. Akut wird dies insbesondere dann, wenn sich die Eltern bzw. ein Elternteil in einem Pflegeheim befindet und die nicht gedeckten Heimpflegekosten vom Sozialamt übernommen werden. Dabei gibt es oft Probleme mit der Höhe der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge, da die Vorstellungen und Berechnungen der Kinder nicht mit denen der Verwaltungen übereinstimmen.

Bei der Gewährung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmt § 43 SGB XII, dass Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100 000 liegt. Dies gilt jedoch nicht für Fälle, in denen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird. Diese Erfahrung musste eine Bürgerin machen, die mit Erreichen des 60. Lebensjahres die Altersrente für Frauen beantragte, um nicht mehr vom Arbeitslosengeld II-Bezug abhängig zu sein. Ergänzend wurden ihr Leistungen zum Lebensunterhalt vom Sozialamt bewilligt. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht ihr noch nicht zu, da sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ihre Tochter wurde nun vom Sozialamt zur Überprüfung etwaiger Unterhaltsansprüche um Auskünfte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten. Nach Aussage der Mutter hat ihre Tochter selbst kein hohes Einkommen, sodass sie voraussichtlich auch keinen Unterhalt hätte zahlen müssen. Allerdings gab es allein aufgrund der angeforderten Auskünfte Probleme innerhalb der Familie, sodass die Mutter den Antrag auf Grundsicherung um des lieben Friedens willen zurückzog.

Übernahme von Schulden bei den Energieversorgern

Ein immer wiederkehrendes Problem ist die Frage der Übernahme von Stromschulden. In diesen Fällen ist meist Eile geboten, da die Betroffenen sich in der Regel erst an den Bürgerbeauftragten wenden, wenn eine Stromsperre angedroht bzw. bereits erfolgt ist.

Zu beachten ist dabei, dass Kosten für Haushaltsstrom aus der Regelleistung zu tragen sind. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 SGB II). Die fehlende Versorgung mit Haushaltsstrom ist der Wohnungslosigkeit gleichzusetzen. Dabei sind die Leistungsempfängerinnen und -empfänger jedoch gehalten, zunächst mit dem Energieversorger eine Ratenzahlung zur Begleichung der Schulden abzuschließen. Problematisch wird es erst, wenn dies von den Energieversorgern abgelehnt wird. So hatte sich der Energieversorger in einem Fall, in dem die Petentin sowohl mit zwei aktuellen Abschlagszahlungen als auch mit einer Nachzahlung aus der Jahresendabrechnung in Rückstand war, nur mit einer Ratenvereinbarung bezüglich der Rückstände aus der Jahresendabrechnung einverstanden erklärt. Da der Strom bereits abgestellt war, bestand er vor der Wiederherstellung der Stromversorgung zumindest auf der vorherigen Leistung der Abschläge. Die Arbeitsgemeinschaft erklärte sich gegenüber dem Energieversorger kurzfristig bereit, diese Kosten zu übernehmen, zumal die Petentin auf gekühlte Medikamente angewiesen war. Die Stromversorgung wurde daraufhin kurzfristig wiederhergestellt.

Die Gründe, warum es überhaupt erst so weit kommt, sind vielfältig. Zu beobachten ist jedoch, dass sich die Betroffenen oft erst an die Arbeitsgemeinschaft bzw. den Sozialhilfeträger und dann an den Bürgerbeauftragten wenden, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen und die Sperrung erfolgt ist oder kurz bevorsteht. In diesen Fällen muss natürlich möglichst schnell nach einer Lösung gesucht werden. Daneben werden die Bürgerinnen und Bürger immer eindringlich darauf hingewiesen, sich künftig sofort bei einer Mahnung des Energieversorgers oder der erstellten Jahresabrechnung mit diesem in Verbindung zu setzen und für den Fall, dass eine Ratenzahlung abgelehnt wird, umgehend Kontakt mit der Arbeitsgemeinschaft bzw. dem Sozialhilfeträger aufzunehmen.

Allerdings sind die Bürgerinnen und Bürger auch bei Abschluss einer Ratenzahlung mit dem Energieversorger und der dadurch vermiedenen Stromsperre nicht immer zufrieden. In einem Fall hatte ein Bürger bereits im Januar bei der Arbeitsgemeinschaft einen Antrag auf Übernahme der Stromkosten gestellt, dessen Bearbeitung jedoch über mehrere Monate nicht erfolgte. Der Bürger schloss dann mit dem Energieversorger im Oktober eine Ratenzahlungsvereinbarung ab, nach der er neben seiner Abschlagszahlung von monatlich 60 noch drei Raten zu je 90 zahlen musste. Er begehrte jedoch weiterhin die Gewährung eines Darlehens durch die Arbeitsgemeinschaft, um dann dieses Darlehen in niedrigeren Raten von etwa 30 zurückzahlen zu können. Die Arbeitsgemeinschaft entschuldigte sich zwar für die lange Bearbeitungsdauer, sah in diesem Fall jedoch keinen unabweisbaren Bedarf mehr, da die Stromsperre durch die Ratenzahlung vermieden wurde, und lehnte den Antrag daher ab.

Damit ein entsprechendes Darlehen zur Begleichung von Stromschulden gezahlt wird, muss diese Leistung gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung sah die Arbeitsgemeinschaft im Fall einer Petentin, bei der bereits ein Jahr vor dem Leistungsbezug Stromschulden aufgelaufen waren, die sich dann immer weiter erhöhten, weil die Petentin keine Abschläge mehr zahlte, nicht als gegeben an. Da die Petentin bereits seit längerer Zeit keine Abschläge mehr gezahlt, sich nicht an Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Energieversorger gehalten und trotz mehrerer Mahnungen und selbst nach Androhung der Stromsperrung offenbar im Vertrauen auf eine Schuldenübernahme durch die Arbeitsgemeinschaft keine Zahlungen geleistet hatte, sah die Arbeitsgemeinschaft die Darlehensgewährung als nicht gerechtfertigt an.