Versicherung

Soziales Entschädigungsrecht

Ein wesentliches Element sozialer Aufgabe ist die soziale Entschädigung von Menschen, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Hiervon betroffen sind u. a. Bürgerinnen und Bürger, die im Krieg Gesundheitsschäden erlitten haben, Soldaten, Zivildienstleistende, Menschen mit Impfschäden, Opfer des SED-Unrechts oder Opfer von Gewalttaten.

Im Berichtsjahr haben sich einige Opfer von Gewalttaten an den Bürgerbeauftragten gewandt, da sie eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) begehren und für sie die oftmals lange Bearbeitungsdauer der Anträge nicht verständlich ist.

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem OEG ist, dass das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs und eine darauf beruhende Gesundheitsstörung nachgewiesen werden. Der Nachweis der Gewalttat ist dann unproblematisch, wenn der Täter bzw. die Täterin bereits rechtskräftig verurteilt ist. In allen anderen Fällen ist der Nachweis jedoch schwierig.

So kann die Dauer der Bearbeitung des Antrags auf Opferentschädigung von einem eventuellen Strafverfahren abhängig sein, wie dies bei einer Eingabe aus dem Jahr 2009 der Fall ist. Hier bestreitet der mutmaßliche Täter, das Opfer vorsätzlich verletzt zu haben.

Der Nachweis der vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat ist erst möglich, wenn ein Urteil vorliegt, das in der Sache nicht angegriffen wird. In diesem Fall erfolgte die Anklageerhebung bereits Ende Januar 2009, ein Hauptverhandlungstermin wurde durch das zuständige Landgericht bisher jedoch noch nicht bestimmt. Der Bürgerbeauftragte hat dies mittlerweile zum Anlass genommen, beim zuständigen Landgericht den Verfahrensstand zu erfragen.

Darüber hinaus gibt es Schwierigkeiten, eine Gewalttat nachzuweisen, wenn diese bereits Jahrzehnte zurückliegt, weil es sich z. B. um die Folgen sexueller Misshandlungen in der Kinder- und Jugendzeit handelt. Gerade bei solchen Missbrauchsfällen gibt es in der Regel jedoch kaum Zeugen. Im Rahmen der Sachaufklärung wird dennoch versucht, eventuelle Zeugen ausfindig zu machen, die möglicherweise etwas hierzu sagen können. Gegebenenfalls können sich aus ärztlichen und therapeutischen Behandlungen bzw. ärztlichen Befundunterlagen aus der Vergangenheit Hinweise ergeben, dass ein Krankheitsbild vorliegt, das im Zusammenhang mit sexuellen Missbrauchserlebnissen in der Kindheit steht. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, besteht die Möglichkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten (sog. Glaubhaftigkeitsgutachten) einzuholen. Gerade bei schwierigen Sachaufklärungen ist daher nachzuvollziehen, dass die Prüfung, ob ein Anspruch auf Opferentschädigung zusteht, langwierig sein kann. In diesen Fällen kann nur versucht werden, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern das Verfahren und die zugrunde liegenden Probleme zu erläutern.

IV. Ausländerrecht Eingaben zu ausländerrechtlichen Problemen stellen seit jeher einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten dar, wobei sich allerdings der seit einigen Jahren zu beobachtende rückläufige Trend fortgesetzt hat. Hierbei fällt auf, dass es nicht mehr zu Häufungen von Eingaben ähnlicher Thematik, wie beispielsweise in früheren Jahren Eingaben von Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien, kommt, sondern es sich jeweils um ganz individuelle Einzelschicksale handelt. Erneut liegt der Anteil der Eingaben, bei denen es um eine Einbürgerung geht, verhältnismäßig hoch.

Daneben ist der Bürgerbeauftragte auch Mitglied der Härtefallkommission, sodass er zusätzlich auch in diesem Gremium Gelegenheit hat, sich für Ausländerinnen und Ausländer einzusetzen.

Als Beispiele für die Bandbreite ausländerrechtlicher Probleme sollen nachstehend einige Fälle genannt werden:

Bei der Frage, ob ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, ist grundsätzlich das Vorhandensein eines deutschen Kindes oder eines Kindes mit Aufenthaltserlaubnis von Bedeutung. Die Trennung eines Elternteils vom Kind soll möglichst vermieden werden. Entscheidend ist allerdings, ob tatsächlich auch Kontakte zu dem Kind bestehen. Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Kontakt nicht.

Gleichwohl gab die zuständige Kreisverwaltung Gelegenheit, einen Kontakt herzustellen, indem sie zunächst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absah, obwohl bereits eine vollziehbare Ausreiseaufforderung vorlag. Da jedoch auch nach einem längeren Zeitraum keine Kontakte zum Kind hergestellt werden konnten, sah die Kreisverwaltung letztlich keine Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht zu erteilen.

Wie Kindschaftsverhältnisse sind auch bestehende Ehen mit Deutschen oder Ausländerinnen bzw. Ausländern mit Aufenthaltsrecht zu berücksichtigen. Jedoch konnte hier nicht in allen Fällen geholfen werden. So beispielsweise nicht einem Ausländer, der in sein Herkunftsland abgeschoben worden war und trotz bestehender Sperrwirkung illegal erneut ins Bundesgebiet eingereist ist. Dies hat zur Folge, dass sein Aufenthalt trotz bestehender Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht nachträglich legalisiert werden kann. Vielmehr muss er erneut in sein Herkunftsland zurückkehren und nach Ablauf der Sperrfrist ein Visum beantragen. Die Ausländerbehörde ist dem Petenten jedoch insoweit entgegengekommen, dass sie die Sperrfrist auf sechs Monate nach Ausreise verkürzt hat.

Immer wieder begehren Ausländer, deren Abschiebung aus den unterschiedlichsten Gründen derzeit nicht möglich ist, ein Aufenthaltsrecht. So beispielsweise auch ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig abgelehnt worden ist. Obwohl eine Abschiebung in den Irak derzeit nicht möglich ist, begründet dies keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Es können lediglich Duldungen erteilt werden.

Geholfen werden konnte jedoch einem Deutschen, der mit seiner ausländischen Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter hat. Allerdings genügte der zuständigen Stadtverwaltung nicht das Vaterschaftsanerkenntnis des Petenten. Vielmehr verlangte sie ein DNAGutachten. Nachdem auf diesem Wege die Vaterschaft des Petenten zweifelsfrei nachgewiesen wurde, konnte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Zudem wurde die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes bestätigt.

Ebenso geholfen werden konnte einer an sich ausreisepflichtigen Familie, die geltend machte, dass ein Familienangehöriger wegen einer schweren Erkrankung pflegebedürftig ist. Dem Familienangehörigen war ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, weil seine Erkrankung ein Ausreisehindernis darstellt. Aufgrund der Erkrankung wäre letztlich die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich geworden, wenn sich die Petenten nicht mehr um ihn hätten kümmern können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die zuständige Kreisverwaltung ein Aufenthaltsrecht erteilt.

Eine etwas unkonventionelle Idee, an ein Aufenthaltsrecht zu gelangen, hatte ein ausreisepflichtiger Ausländer, gegen den ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war und der in diesem Zusammenhang in Untersuchungshaft genommen wurde. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass er unschuldig gewesen ist, begehrte er, dass ihm aufgrund des „erlittenen Unrechts" eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, obwohl die Voraussetzungen dafür nach den von der zuständigen Kreisverwaltung getroffenen Feststellungen nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Petenten konnte jedoch die erlittene Untersuchungshaft, für die er im Übrigen eine Entschädigung erhalten hat, die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nicht begründen.

Teils kommt es vor, dass Ausländerinnen oder Ausländer mit einem Besuchsvisum einreisen, eine Deutsche oder einen Deutschen heiraten und sodann ein Aufenthaltsrecht begehren. Im vorliegenden Fall wertete die Kreisverwaltung diese Verfahrensweise als den eindeutigen Versuch, die erforderlichen Einreisevoraussetzungen zum Familiennachzug umgehen zu wollen. Sie erachtete es daher als zumutbar, dass der Betreffende ausreist und unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen wieder einreist. Zudem sah sie sich aus Gründen der Generalprävention sowie der Gleichbehandlung gehalten, auf der Ausreise zu bestehen, weil es sich nicht um einen Einzelfall handelt.

Bei der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose kommt es zu Problemen, wenn die Staatenlosigkeit nicht nachgewiesen ist.

Zur Klärung sind Rückfragen bei der Auslandsvertretung des betreffenden Herkunftslandes erforderlich. Bei der Beantwortung kommt es gelegentlich zu Verzögerungen, manchmal werden sie auch gar nicht erteilt. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Stadtverwaltung schließlich den beantragten Reiseausweis erteilt, weil die Anfrage gänzlich unbeantwortet blieb.

V. Schule/Hochschule

1. Schulische Angelegenheiten

Die Zahl der Eingaben zu diesem Sachgebiet ist im Vergleich zum Vorjahr sehr stark gestiegen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass sich 341 Bürgerinnen und Bürger in und außerhalb von Rheinland-Pfalz gegen die von der Landesregierung getroffene Rahmenvereinbarung mit der Bundeswehr über den Einsatz von Jugendoffizieren in den rheinland-pfälzischen Schulen gewandt haben.

Ansonsten betreffen die Eingaben insbesondere Beschwerden über Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter, die Aufnahme an einer bestimmten Schule, die mangelnde Sauberkeit in Klassenzimmern, die Benotung in Schulzeugnissen, aber auch die Verletzung der Aufsichts- und Fürsorgepflicht seitens der Schule gegenüber Schülerinnen und Schülern. Wie bereits schon im Vorjahr bilden Eingaben und mündliche Anfragen zum Bereich der Schülerbeförderung einen Schwerpunkt in diesem Sachgebiet.

Dabei begehren die Eltern die Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung oder es geht um konkrete Probleme bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern. Bei den bestehenden Beförderungsangeboten kommt es immer wieder zu Problemen mit langen Fahrzeiten, insbesondere dann, wenn Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg das Verkehrsmittel (Bus, Zug) wechseln müssen oder die Schulbusse nach Ansicht der Eltern überfüllt sind. Die im letzten Jahresbericht angesprochenen Probleme mit der Schülerbeförderung in Teilen der Pfalz konnten inzwischen weitgehend gelöst werden, so zum Beispiel durch den Einsatz von Schulbussen. Eltern kritisierten auch, dass für Schülerinnen und Schüler, die seit dem Schuljahr 2009/2010 die Realschule plus besuchen, kein Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten verlangt wird, währenddessen Schülerinnen und Schüler, die ein Gymnasium oder eine Integrierte Gesamtschule in der Sekundarstufe I besuchen, gemäß § 69 Schulgesetz bei Überschreiten einer Einkommensgrenze, die der entspricht, die für die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln gilt, einen Eigenanteil leisten müssen.

Die Einkommensgrenze, die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II nicht übersteigen dürfen, um einen Anspruch auf Schülerbeförderung zu haben, wurde deutlich erhöht. Auch hier gilt die für die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln maßgebliche Einkommensgröße.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 29. November 2010 auf die Verfassungsbeschwerde eines Vaters von zwei Kindern, welche die Jahrgangsstufen 7 und 9 eines Gymnasiums besuchen, hin entschieden, dass die jetzige gesetzliche

Regelung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz der Landesverfassung nicht vereinbar ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31. Juli 2012 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs benachteiligt die Neuregelung der Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten nach der am 1. August 2009 in Kraft getretenen Schulstrukturreform, die im Bereich der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) allein für Schüler der Integrierten Gesamtschule und Gymnasien eine solche Eigenbeteiligung vorsieht, diese Schüler ohne hinreichende sachliche Gründe gegenüber den Schülern der neu eingeführten Realschule plus. Der Bürgerbeauftragte wird die durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs erforderliche gesetzliche Neuregelung im Laufe des parlamentarischen Verfahrens mit großem Interesse verfolgen.

Ein Petent begehrte als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Frieden e. V. in Trier die Aufkündigung der am 25. Februar 2010 beschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und der Bundeswehr über den Einsatz von Jugendoffizieren an den Schulen und in der Lehrerausbildung in Rheinland-Pfalz. Der Petent sieht in dieser Rahmenvereinbarung die Vermittlung einer einseitigen Sichtweise in außen- und sicherheitspolitischen Fragen. Nach Ansicht des Petenten sind die Jugendoffiziere der Bundeswehr methodisch-didaktisch darauf geschult, sicherheitspolitische Inhalte zielgruppenorientiert und „jugendgerecht" zu vermitteln, obwohl diese Inhalte keineswegs wertneutral sind. Vor allem beim Thema Auslandseinsätze der Bundeswehr werde ein Standpunkt vertreten, der nicht nur von den zahlreichen Petentinnen und Petenten, sondern auch vom Großteil der deutschen Öffentlichkeit abgelehnt werde. Besonders deutlich werde die Vermittlung eines militaristischenWeltbildes in dem von Jugendoffizieren mit Schulklassen durchgeführten Planspiel POL&IS,das im Rahmen derVereinbarung verstärkt durchgeführt werden soll. POL&IS steht für Politik und Internationale Sicherheit, die den Schülerinnen und Schülern in einer Simulation nähergebracht werden soll. Im Planspiel werde der Einsatz des Militärs inklusive Atomwaffen zum legitimen Mittel der Politik zur Durchsetzung nationaler Interessen, zum Beispiel der Sicherung von Ressourcen. Über die Vermittlung eines militaristischen Weltbildes an den Schulen hinaus muss nach Auffassung des Petenten auch noch befürchtet werden, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Veranstaltungen zu einer Werbe- und Rekrutierungsplattform für die Bundeswehr werden. Nach Ansicht des Petenten ist so zu befürchten, dass die Vorträge der Jugendoffiziere an den Schulen nicht alleine dem Zweck der politischen Bildung dienen, sondern auch der Werbung der Bundeswehr bei pozentiellen Rekruten. Aus diesem Grunde fordert der Petent die Aufkündigung der Rahmenvereinbarung. Gleichzeitig erhebt er die Forderung, für eine schulische Bildung im Sinne von § 1 Abs. 2 Schulgesetz einzutreten, die „zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft" erzieht.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass nach Vorstellung des Ministeriums Demokratieerziehung und politische Bildung in den rheinland-pfälzischen Schulen mehr sein müsse als reine Vermittlung von Fakten und historischen Daten. Die Landesregierung unterstütze seit vielen Jahren schulische sowie außerschulische Projekte und Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit, Vorurteile und Ausgrenzung und stehe für Toleranz, Vielfalt und Demokratie. Bei der Demokratieerziehung sollen die Schülerinnen und Schüler demokratische Handlungskompetenz erlangen und zu kritischer Loyalität erzogen werden. Im Vordergrund steht dabei das Erfahren und Erleben von Demokratie. Die Schülerinnen und Schüler sollen zur Teilhabe am demokratischen Staat befähigt werden. In diesem Kontext hat das Ministerium eine Kooperationsvereinbarung mit den Jugendoffizieren der Bundeswehr geschlossen. Mit dieser Kooperationsvereinbarung wurde die ohnehin stattfindende Zusammenarbeit der Jugendoffiziere mit den Schulen auf eine vertragliche Basis gestellt. Das zum Einsatz kommende Planspiel POL&IS ist nach Auffassung des Ministeriums didaktisch gut gelungen und es vermittelt Einblicke in politisches Handeln. Das Ministerium will auch die Zusammenarbeit mit den Kirchen und Anbietern von Zivil-, Friedens- oder Entwicklungshilfsdiensten weiter intensivieren. Ziel ist es, den berechtigten Anliegen dieser Organisationen, nämlich einen gleichberechtigten Beitrag zur Demokratieerziehung zu leisten, ebenfalls durch eine Kooperationsvereinbarung Rechnung zu tragen. Dazu hat das Ministerium seit Ende März 2010 Gespräche aufgenommen. Nach zwei erfolgreich verlaufenden Gesprächen mit den Kirchen und mit den Friedensdiensten wurde nun von deren Seite ein Entwurf für eine Vereinbarung erstellt, den das Ministerium im 1. Quartal 2011 unterzeichnen will. Das Ministerium legt großen Wert darauf, Schulen für die politische Bildung weiter zu öffnen und mit außerschulischen Partnern zusammenzuarbeiten.

Ein anderer Petent begehrte mit seiner Eingabe, dass die erfolgte Vorverlegung der Abiturprüfungen in Rheinland-Pfalz wieder rückgängig gemacht werde. Der Petent ist der Ansicht, dass mit der jetzigen Regelung sowohl den Eltern als auch den Schülerinnen und Schülern beim Kindergeld und in der Rentenversicherung Nachteile entstünden. Die Ermittlungen im Zuge des Petitionsverfahrens haben ergeben, dass sich nach Mitteilung des Ministeriums die Einführung des vorgezogenen Abiturs aus der Verpflichtung ergeben hat, mit der Lebenszeit junger Menschen sorgsam umzugehen. Die Landesregierung habe sich deshalb entschlossen, durch zeitliche Optimierung der Prüfungsabläufe bei minimaler Reduktion der Unterrichtszeit den rheinland-pfälzischen Abiturientinnen und Abiturienten zu ermöglichen, schon zum Sommersemester mit dem Studium zu beginnen. Das Ministerium sei fortlaufend bemüht, das Modell des vorgezogenen Abiturs weiter zu verbessern, sodass durch das vorgezogene Abitur ein früherer Studienbeginn ermöglicht wird. Hinsichtlich der Kindergeldzahlung entstehen durch das vorgezogene Abitur grundsätzlich keine Nachteile für diejenigen, die ihre Ausbildung erst im Herbst fortsetzen können. Es treffe allerdings zu, dass die Deutschen Rentenversicherungsträger Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als „Übergangszeit-Anrechnungszeit" zurzeit nur anerkennen, wenn diese vier Monate nicht überschreiten. Diese Haltung sei in der Rechtsprechung allerdings umstritten. So habe das Bundessozialgericht am 2. Februar 2005 entschieden, dass eine längere, über vier Monate hinausgehende Unterbrechung der Ausbildung dann unschädlich ist, wenn der oder die Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung daran gehindert war, die Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. Diese Rechtsprechung werde allerdings von den Rentenversicherungsträgern noch nicht berücksichtigt. Diese warten vielmehr die weitere Rechtsprechung ab. Dem Anliegen des Petenten konnte nicht entsprochen werden.