Pflegeversicherung

Ein Petent, der Schulleiter ist, setzt sich dafür ein, dass ein Mitarbeiter die Zulassung zur Ausbildung im Bildungsgang für Heilerziehungspfleger erhält. Nach Angaben des Petenten war dieser Mitarbeiter nach einer Umschulung über das Berufsförderungswerk ab Oktober 2004 als Arbeitspädagoge beschäftigt. Seit September 2009 bemüht sich der Mitarbeiter, einen Ausbildungsplatz in einem Beruf zu finden, der zu einer unbefristeten Beschäftigung führen kann. Nach Ansicht des Petenten sollte dessen Weiterbildung im Ergebnis nicht daran scheitern, dass er seinerzeit im Jahr 1984 ein Hauptschulabschlusszeugnis mit der Durchschnittsnote 2,6 erhielt. Hätte er damals die Note 2,5 erhalten, stünde seiner Weiterbildung nichts mehr im Wege. Angesichts der hervorragenden Leistungen des Mitarbeiters an der Schule bittet der Petent darum, dass dieser die Zulassung zur Ausbildung im Bildungsgang für Heilerziehungspfleger erhält. Nach Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion konnte von der Möglichkeit einer Ausnahme nach § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Fachschulverordnung Gebrauch gemacht werden. Danach konnte die Schulbehörde die Aufnahme dieses Mitarbeiters in den Bildungsgang Heilerziehungspfleger genehmigen, da sein Bildungsstand und beruflicher Werdegang den Aufnahmevoraussetzungen des Bildungsganges gleichwertig ist. Hierbei war maßgeblich, dass der Petent die Fähigkeiten seines Mitarbeiters im Umgang mit jungen Menschen so positiv beschrieben hatte.

2. Beamtenrecht

Die Zahl der Eingaben in diesem Sachgebiet ist im Vergleich zum Vorjahr leicht rückläufig. So begehrten die Petenten die Übernahme in das Beamtenverhältnis, insbesondere beim Überschreiten der Lebensaltersgrenze von 40 Jahren.

Ein Petent begehrte seine Verbeamtung. Er ist 36 Jahre alt und unterrichtet als Lehrer im Beschäftigungsverhältnis (Entgeltgruppe E 9). Seine Ausbildung zum Fachlehrer für musisch-technische Fächer absolvierte der Petent an einem pädagogischen Fachseminar in Baden-Württemberg. Da dies mit dem Referendariat einherging, war der Petent zu diesem Zeitpunkt Beamter auf Widerruf. Im Anschluss daran hatte er sich auf eine schulscharfe Ausschreibung einer Schule beworben und diese Stelle auch bekommen, allerdings nicht im Beamtenverhältnis mit der Besoldungsstufe A 12, sondern im Beschäftigungsverhältnis in der Entgeltgruppe E 9. Der Petent würde gerne eine Funktionsstelle z. B. als Konrektor anstreben, dazu müsse er aber Beamter sein. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2005 dem Petenten mitgeteilt, dass aufgrund seiner Ausbildung am pädagogischen Fachseminar eine Einstellung in Rheinland-Pfalz nicht im Beamtenverhältnis erfolgen könne. Aufnahmevoraussetzung an den pädagogischen Fachseminaren sind ein mittlerer Bildungsabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung. Mit dieser Ausbildung werden in Baden-Württemberg die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Berufung ins Beamtenverhältnis erfüllt. Das Eingangsamt ist dort der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. Ein adäquates Amt besteht in Rheinland-Pfalz nicht.

Eine Übernahme/Einstellung des Petenten konnte somit nicht im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Eingruppierung E 9 (BAT V b), Fallgruppe B I 9 wurde vom Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend mit Schreiben vom 30. März 2005 allgemein festgelegt. Der Petent könne sich daher nicht auf eine Funktionsstelle bewerben, da die erforderliche Voraussetzung für die Bewerbung auf eine Funktionsstelle das Vorliegen einer Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt ist. Diese ist bei dem Petenten nicht gegeben.

Ein anderer Petent, der Lehrer an einer berufsbildenden Schule ist, begehrte seine Verbeamtung, obwohl er bereits im September 2008 das 46. Lebensjahr vollendet hatte. Der Petent verweist dabei auf seine familiäre Situation. Seine Frau war nach der Geburt der gemeinsamen Kinder weiterhin aus finanziellen Gründen ununterbrochen berufstätig, sodass der Petent für den Zeitraum von acht Jahren die Erziehungstätigkeit für seine beiden im Haushalt lebenden Kinder, die aus der ersten Ehe seiner Frau stammen, übernahm. Dadurch verlängerte sich auch sein Studium. Wegen einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau verzögerte sich auch der Abschluss seines ersten Staatsexamens. Der Petent hat den Antrag auf Verbeamtung im Juni 2008 unter Hinweis auf seine familiäre Situation und einen Wechsel in das Bundesland Hessen zwecks Verbeamtung gestellt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 hat die berufsbildende Schule den Antrag des Petenten mit ausführlicher Stellungnahme an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weitergeleitet. Am 30. Oktober 2008 erfolgte die Übersendung an die Außenstelle Schulaufsicht in Neustadt an der Weinstraße, die für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 48 LHO beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zuständig ist. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 hat die Außenstelle Schulaufsicht in Neustadt an der Weinstraße den Antrag des Petenten mit ausführlicher positiver Stellungnahme dem Ministerium zur Entscheidung vorgelegt. Da der Petent bei Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ist zur Erlangung der Zustimmung für eine Ausnahme von der Lebensaltersgrenze eine Einzelvorlage durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur beim Finanzministerium erforderlich. Die Zustimmung setzt u. a. voraus, dass die Lehrkraft die Abwanderungsgefahr durch ein konkretes Verbeamtungsangebot schriftlich nachweist. Aufgrund der vorgelegten Kopien von Stellenausschreibungen kann die Abwanderungsgefahr des Petenten nicht bestätigt angenommen werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat deshalb mitgeteilt, dass es von einer Einzelvorlage an das Finanzministerium mangels Erfolgsaussicht abgesehen hat. Da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Lebensaltersgrenze nach § 48 LHO aus den vorgenannten Gründen vom Petenten nicht erfüllt wurden, ist sein Antrag auf Verbeamtung abgelehnt worden. Der Petent hat sich mit dieser Auskunft schließlich zufrieden gegeben.

3. Beihilfe

Die Zahl der Eingaben in diesem Sachgebiet ist im Vergleich zum Vorjahr gleichbleibend. In der Regel sind die Betroffenen nicht mit der Höhe der ihnen bewilligten Beihilfeleistungen einverstanden, begehren Auskunft über deren Berechnung oder möchten, dass die Bearbeitung ihrer Anträge zeitnah erfolgt, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Grundlage für die Gewährung von Beihilfen ist die Beihilfenverordnung (BVO), die die Ansprüche der Beihilfeberechtigten nicht nur konkretisiert, sondern auch begrenzt. Ihrem Wesen nach sollen Beihilfen die Bezüge nämlich ergänzen. Insofern ist keine vollständige Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen sicherzustellen.

Eine Petentin begehrte den Ersatz von Aufwendungen für Wahlleistungen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hatte dies zunächst abgelehnt unter dem Hinweis, dass die Petentin die hierfür notwendige Erklärung nach § 5 a Abs. 2 BVO nicht abgegeben habe und die Ausschlussfrist zur Abgabe dieser Erklärung inzwischen abgelaufen ist. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Koblenz hatte die Petentin erklärt, dass sie seinerzeit das Informationsschreiben der Oberfinanzdirektion Koblenz ­ ZBV vom 11. Januar 2008 nicht bekommen habe und sie nunmehr vorab die Bereitschaft erklärt habe, den offenen Beitrag seit 1. Januar 2008 nachzuentrichten.

Der Petentin wurde daraufhin für die in Anspruch genommenen Wahlleistungen Beihilfe gewährt.

Mit einer anderen Eingabe machte ein Petent geltend, dass die Beihilfestelle seinen Beihilfeantrag bezüglich einer Maske für ein Beamtungsgerät wiederholt abgelehnt habe. Außerdem habe die Beihilfestelle ihm nach einem erlittenen Schlaganfall zwar die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für eine Begleitperson genehmigt, da er zu 100 % schwerbehindert sei mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Trotz der erfolgten Genehmigung hatte dann die Beihilfestelle die von ihm im Beihilfeantrag vom 9. April 2010 insoweit geltend gemachten Kosten mit dem Vermerk „keine beihilfefähigen Aufwendungen" ohne weitere Begründung abgelehnt. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat sowohl hinsichtlich des Maskenbeatmungsgeräts als auch im Hinblick auf die Kosten der Begleitperson nach nochmaliger Prüfung festgestellt, dass dem Anliegen des Petenten in vollem Umfang zu entsprechen ist. Dem Widerspruch des Petenten wurde daher von Seiten der Oberfinanzdirektion Koblenz stattgegeben. Der Petent bedankte sich beim Bürgerbeauftragten ausdrücklich für seine Bemühungen in dieser Angelegenheit.

Eine andere Petentin begehrt eine Änderung des Abrechnungsmodus bei der Beihilfestelle der Oberfinanzdirektion Koblenz. Als Landesbeamtin im Ruhestand ist sie beihilfeberechtigt und gleichzeitig bei einer privaten Krankenkasse freiwillig pflichtversichert.

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie in Pflegestufe 1 eingestuft. Die Aufwendungen für ihre Pflege werden je zur Hälfte von der Krankenkasse und von der Beihilfestelle getragen. Das Verfahren bei der Antragstellung im Beihilfeverfahren betrachtet die Petentin als Zumutung. So werden Rechnungen für die Leistungen der Sozialstation zu 50 % der Aufwendungen direkt mit ihrer Pflegeversicherung (Krankenkasse) abgerechnet. Dies sei ganz unbürokratisch und verlaufe reibungslos. Die andere Hälfte der Aufwendungen der Sozialstation gingen per Rechnung an sie direkt. Sie müsse die Rechnung bezahlen und zur Erstattung ihrer Aufwendungen diese wiederum bei der Beihilfestelle der Oberfinanzdirektion in Koblenz einreichen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz verlange allerdings, dass sie diese Teilrechnung zuvor an ihre Krankenkasse sende, damit diese bestätigt, welchen Anteil von der Gesamtrechnung der Sozialstation durch die Krankenkasse übernommen wurde. Diese von der Pflegeversicherung bestätigte Rechnung könne sie erst dann bei der Beihilfestelle einreichen. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Koblenz ist es richtig, dass die Rechnung der Sozialstation erst dann bei der Beihilfestelle eingereicht werden kann, wenn auf der Rechnung auch die Leistungen der Pflegekasse vermerkt sind. Sie verweist darauf, dass das System der Beihilfe nicht mit dem System der Krankenoder Pflegeversicherung vergleichbar ist. Die Beihilfe stelle eine Nebenalimentation dar und soll lediglich die Bezüge ergänzen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang „ergänzend geholfen" wird, regeln die Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) und die diese ergänzenden Verwaltungsvorschriften; dies gilt auch für Aufwendungen, die aus Anlass einer Pflege entstanden sind. Der Beihilfeanspruch ist „höchstpersönlich" und kann nicht abgetreten werden (§ 1 Abs. 2 BVO). Darüber hinaus ist festgelegt, dass Beihilfen nur auf schriftlichen Antrag und grundsätzlich nur zu Aufwendungen gewährt werden, die durch Belege nachgewiesen sind (§ 13 Abs. 1 und Abs. 4 BVO). Dem Anliegen der Petentin könnte daher schon aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Das technische Abrechnungssystem der Beihilfestelle ist nach diesen Vorgaben aufgebaut; vorausgesetzt wird stets ein Antrag des Beihilfeberechtigten mit Formblatt unter Beifügung der geltend gemachten Belege. Nur so ist gewährleistet, dass bei der Vielzahl der täglich eingehenden Anträge (weit über 2 000) eine zeitnahe Erledigung erfolgt. Auch aus diesen Gründen kann von diesem Verfahren nicht abgesehen werden.

Ein anderer Petent wendet sich gegen die lange Bearbeitungsdauer seines Antrages auf Zahlung von Kindergeld für seine Tochter.

Nach Angaben des Petenten hat er im Oktober 2005 Kindergeld beantragt. Über diesen Antrag sei bislang von der Oberfinanzdirektion Koblenz keine Entscheidung getroffen worden. Nach Angaben des Petenten ist in dieser Angelegenheit zwischen ihm und der Oberfinanzdirektion Koblenz ein reger Schriftwechsel entstanden. Bislang habe er auf sein letztes Schreiben noch keine Antwort erhalten. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Koblenz hat der Petent mit Antrag vom 15. Juni 2007 Kindergeld für seine in Ausbildung befindliche Tochter für den Zeitraum Januar bis Oktober 2004 beantragt. Der Antrag wurde von der Familienkasse am 16. Juli 2007 abgelehnt, da die Einkünfte und Bezüge der Tochter den anteiligen Grenzbetrag überschritten hatten. Hierzu hat das ablehnende Schreiben eine ausführliche Einzeldarstellung der nicht zu berücksichtigenden Positionen aus dem Werbungskostenbereich enthalten. Der Petent hat dann mit Schreiben vom 10. August 2007 Einspruch eingelegt und gleichzeitig in diesem Schreiben um „Zurückstellung einer Entscheidung" gebeten. Hierbei verwies der Petent auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren, welches die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge als berücksichtigungsfähige Aufwendungen zum Gegenstand hat. Unter Hinweis auf die Bestimmung in § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung hat die Familienkasse mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 dem Petenten mitgeteilt, dass die Entscheidung über den Einspruch bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zurückgestellt wird. Im weiteren zeitlichen Verlauf sind vom Petenten in 2008, zuletzt im November 2008, zusätzliche Nachweise und Erläuterungen zu der Höhe der Werbungskosten nachgereicht worden. Vor dem Hintergrund des entscheidungserheblichen Urteils des Bundesfinanzhofes im Bundessteuerblatt im Oktober 2008 erfolgte ein Schreiben an den Petenten mit der Bitte, bis zum 30. November 2008 die Rücknahme des Einspruches zu erklären. Dies wurde von dem Petenten abgelehnt. Der Petent hat dann zuletzt mit Schreiben vom 1. September 2009 die Oberfinanzdirektion Koblenz um Erlass einer Entscheidung gebeten. Eine entsprechende Einspruchsentscheidung ist dann im Dezember 2009 gefertigt worden, wobei die Bekanntgabe bis zum Abschluss der Petition zurückgestellt worden ist.

Ein anderer Petent beanstandet mit seiner Eingabe, dass die bei der Beihilfestelle angegebene Telefonnummer der Beihilfeinformationsstelle offensichtlich nicht mehr erreichbar sei. Nach Angaben des Petenten versuchte er bereits seit drei Wochen erfolglos, diese zu erreichen. Bei jedem Anruf, gleichgültig zu welcher Uhrzeit, sei er auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden. Nach etwa drei Minuten sei die Verbindung sodann abgebrochen worden. Des Weiteren beanstandet der Petent, dass sein Beihilfeantrag seit fünf Wochen unbearbeitet sei. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Koblenz ist es Aufgabe der Beihilfeinformationsstelle, die bei der Beihilfestelle eingehenden Telefongespräche entgegenzunehmen und die Anfragen nach Möglichkeit telefonisch abschließend zu beantworten. Hierzu ist die Beihilfeinformationsstelle täglich von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr ständig mit sieben Telefonagenten besetzt. Dabei wird darauf geachtet, dass auch in der Mittagszeit die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet ist. Der Petent ist offensichtlich bei seinen Versuchen, die Beihilfeinformationsstelle telefonisch zu erreichen, aufgrund hoher Frequentierung der Telefonanlage mehrfach in die Warteschleife gelangt. Falls das Gespräch innerhalb von fünf Minuten nicht von einem Telefonagenten entgegengenommen werden kann, werde die Verbindung mit der Bitte unterbrochen, später nochmals anzurufen. Es erfolgt auch der Hinweis, es zu verkehrsärmeren Zeiten, vor 09:00 Uhr oder zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr, nochmals zu versuchen. Die Oberfinanzdirektion hat zwar Verständnis für den Unmut des Petenten. Andererseits ist die Frequentierung der Telefonanlage zeitweise derart hoch, dass Wartezeiten nicht völlig auszuschließen sind. Nach Erfahrungen der Oberfinanzdirektion Koblenz ist die Anzahl der eingegangenen Anrufe schwankend (600 bis über 1200 Anrufe täglich). Der angestrebte Servicelevel 80:30 (= 80 % aller eingehenden Anrufe innerhalb von 30 Sekunden anzunehmen) könne daher mit einem vertretbaren Personalaufwand nicht immer erreicht werden. Die Beihilfestelle versucht jedoch, die telefonische Erreichbarkeit zu verbessern, um auch bei hohem Anruferaufkommen flexibler reagieren zu können. Darüber hinaus ist es ein besonderes Anliegen der Beihilfestelle, Anträge kurzfristig zu bearbeiten und die Beihilfe auszuzahlen. Wegen krankheitsbedingter Ausfälle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und gleichzeitig starker Antragseingänge war dies in letzter Zeit jedoch nicht immer möglich. Die Oberfinanzdirektion bedauert, dass auch der Petent hiervon betroffen war. Sein letzter Beihilfeantrag sei am 11. September 2009 eingegangen und wurde am 5. Oktober 2009 bearbeitet. Die Oberfinanzdirektion versichert, dass die Beihilfestelle mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht ist, die Bearbeitungszeit auch in antragsstarken Zeiträumen auf einem angemessenen Niveau zu halten. Dies erfolgte bereits mehrfach durch Samstagsarbeit. Der Petent gab sich mit dieser Auskunft der Oberfinanzdirektion Koblenz zufrieden.

4. Beamtenversorgung

Die Zahl der Eingaben ist gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen.

Ein Beispiel aus diesem Sachgebiet:

Der Petent begehrte die Anerkennung eines Dienstunfalls anlässlich seines Einsatzes am Sonntag, den 28. August 1988, als Polizeibeamter der Bereitschaftspolizei beim Flugtag in Ramstein, bei dem es zu einem folgenschweren Unglück gekommen war. Wie der Petent berichtet, haben sich nunmehr aus diesem Einsatz heraus, für ihn vom Zusammenhang her nicht erkennbar, merklich und schleichend im Verlauf von über 20 Jahren nach dem Ereignis, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben. Seit 2004 haben sich bei ihm stärkere körperliche und psychische Probleme eingestellt, die er zunächst nicht mit dem Flugtag 1988 in Verbindung gebracht hat. Erst nach Beginn einer Therapie im März 2009 wurde immer deutlicher, dass die Ursache seiner gesundheitlichen Probleme auf die für ihn traumatischen Erlebnisse in Ramstein zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde habe er am 14. April 2009 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einen Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall gestellt. Sein Antrag wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Schadensregulierungsstelle, in Koblenz abgelehnt. Der Petent bat um Prüfung, ob nicht doch die Möglichkeit besteht, aufgrund der besonderen Umstände bei dem Flugtag in Ramstein 1988 den Unfall als Dienstunfall anerkannt zu bekommen.

Nach Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion waren dem Antrag des Petenten auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall keine begründenden und befundnachweisenden prüfungsfähigen ärztliche Unterlagen beigefügt. Insoweit erfolgte mit der Vorlage des ärztlichen Attests vom 9. Dezember 2009 erstmals überhaupt gegenüber der Schadenregulierungsstelle ein Krankheitsnachweis hinsichtlich des Bestehens einer möglicherweise auf die Erlebnisse des Unglücks am 28. August 1988 zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer dissoziativen Störung. Hinsichtlich der Kausalitätsproblematik wurde seinerzeit nicht weiter ermittelt, da das Antragsbegehren des Petenten leider bereits schon aus formaljuristischen (Frist-)Gründen abzulehnen war. Die Gesetzeslage ist insoweit eindeutig; in dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) heißt es: „Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden" (§ 45 Abs. 1, Satz 1 BeamtVG). „Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen" (§ 45 Abs. 2, Satz 1 und 2 BeamtVG). Nur für den Fall eröffnet somit § 45 Abs. 2 BeamtVG die Möglichkeit, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Unfall auch nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (Zweijahresfrist) noch rechtswirksam zu melden, wenn die Meldung noch innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach dem Unfall erfolgt. Auf den Umstand, dass der Petent den Kausalzusammenhang zwischen den Erlebnissen des Unglückes und seiner Erkrankung erst später erkannte oder auch erkennen konnte, kommt es mithin nicht mehr an.