Kreditaufnahmen nicht durch solche Umgehungsgeschäfte

Im Rahmen der noch zu beschließenden Ausführungsbestimmungen zur neuen Schuldenregel ist sicherzustellen, dass unzulässige Kreditaufnahmen nicht durch solche Umgehungsgeschäfte ersetzt werden und damit der Schutzgehalt der Norm ausgehöhlt wird.

Die Einmalzahlungen zur Ablösung der Swaps 2 und 3 (insgesamt 254 Mio.) sollten zudem von der allgemeinen Ausgleichsrücklage in die Ausgleichsrücklage für Zinsderivate umgebucht werden, um sie periodengerecht zuordnen zu können.

Das Ministerium hat erklärt, es sehe ebenso wie der Rechnungshof, dass sich in ganz speziellen Fallkonstellationen die Problematik ergeben könnte, dass über die einseitige Ablösung von einnahmeseitigen Zahlungsströmen bei Swaps eine Umgehung von Kreditaufnahmebeschränkungen theoretisch möglich würde. Diese Problematik solle bei der Umsetzung der neuen Schuldenregel mit bedacht werden.

Zu der Forderung des Rechnungshofs, die Einmalzahlungen zu Swap 2 und 3 (insgesamt 254 Mio.) von der allgemeinen Ausgleichsrücklage in die Ausgleichsrücklage für Zinsderivate umzubuchen, hat das Ministerium lediglich mitgeteilt, die 2007 außerplanmäßig einer Ausgleichsrücklage zugeführten Beträge stünden in keinem Zusammenhang mit dem Finanzierungsfonds.

Hierzu ist anzumerken, dass ein solcher Zusammenhang vom Rechnungshof auch nicht hergestellt wurde. Zu der eigentlichen Forderung, die Mittel der Ausgleichsrücklage für Derivate zuzuführen, hat sich das Ministerium nicht geäußert. Mit der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Zuordnung könnte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den Einmalzahlungen langfristige Vorbelastungen künftiger Haushalte durch die vom Land bis zum Ende der Vertragslaufzeit (April 2039) oder einer etwaigen Ablösung der Swaps zu leistenden Zahlungen gegenüber stehen.

Mit der Ausgleichsrücklage für Derivate kann eine periodengerechte Auflösung der Rücklage sichergestellt werden. Wird dagegen die im Haushalt 2011 veranschlagte Entnahme von 254 Mio. aus der allgemeinen Ausgleichsrücklage vollzogen, stehen Deckungsmittel aus den Einmalzahlungen in künftigen Haushaltsjahren nicht mehr zur Verfügung.

Zusammenfassung der Empfehlungen des Rechnungshofs zur künftigen Ausgestaltung des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz

Das Konzept des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz sollte unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte überarbeitet werden:

a) Die Möglichkeit, die Zuführungen an den Fonds faktisch durch zusätzliche Kredite zu finanzieren, sollte entfallen. Vor dem Hintergrund der geltenden verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze sollten die Zuführungen an den Fonds

- wie auch in anderen Ländern - als nichtinvestive Ausgaben veranschlagt werden. Auch im Rahmen der noch ausstehenden Ausführungsbestimmungen zur neuen Schuldenregel sollte eine Kreditfinanzierung der Zuführungen ausgeschlossen werden.

b) Das Fondsvermögen sollte ausschließlich unter Rendite- und Risikoaspekten angelegt werden. Das Land sollte von seinem Recht gem. § 3 Abs. 3 Satz 4 LFinFG Gebrauch machen und die Rahmenbedingungen für die Anlagepolitik vorgeben.

c) Die Verwaltung des Fondsvermögens sollte von einer unabhängigen Institution mit ausgewiesener Expertise im Management von Pensionsvermögen durchgeführt werden. Insbesondere sollte diese Institution bei der Auswahl der einzelnen Vermögenswerte nicht unmittelbar an Weisungen des Landes gebunden sein.

d) Die Chancen und Risiken alternativer Vermögensanlagestrategien sind unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten aus den Versorgungszusagen regelmäßig im Rahmen einer Asset-Liability-Studie zu prüfen.

3 Folgerungen

Folgende Forderung des Rechnungshofs ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, die im Rahmen der Maßnahmen zur "Optimierung der Erträge des Wohnungsbauvermögens" ohne Ermächtigungsgrundlage geschlossenen Swapverträge auf den durch das LHG festgelegten Höchstbetrag anzurechnen und in die Berichte an den Landtag über den Einsatz derivativer Finanzinstrumente aufzunehmen.

Der Rechnungshof hat empfohlen,

a) das Konzept zur Ausgestaltung des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz entsprechend den Vorschlägen zu Teilziffer 2.5 zu überarbeiten,

b) im Rahmen der noch zu beschließenden Ausführungsbestimmungen zur neuen Schuldenregel sicherzustellen, dass durch die einseitige Ablösung einnahmeseitiger Zahlungsströme Kreditaufnahmebeschränkungen nicht umgangen werden und damit der Schutzgehalt der Norm ausgehöhlt wird,

c) die 2007 außerplanmäßig einer Ausgleichsrücklage zugeführten Ablösebeträge der Ausgleichsrücklage für Zinsderivate zuzuordnen.

Der Jahresbericht 2011 - Teil II wurde vom Kollegium des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz am 28. März 2011 abschließend beraten und beschlossen.