Einsatz und Vergütung der Sanierungsträger und sonstigen Beauftragten bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen

Vielfach verfügten die Gemeinden nicht über die für die Steuerung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen notwendigen Informationen. Art und Umfang der Informations- und Berichtspflichten der Sanierungsträger waren nicht konkretisiert.

Mehrere Gemeinden beachteten das Vergaberecht nicht und erteilten Aufträge an Sanierungsträger ohne vorangegangenen Wettbewerb.

Insbesondere die Vergütung von Leistungen der Sanierungsträger nach Zeitaufwand ohne Vorgabe von Höchststundenzahlen führte zu erheblichen Ausgaberisiken für die Gemeinden.

Im Durchschnitt betrug der Anteil der Honorare an den zuwendungsfähigen Ausgaben 12,1 %.

Der Wert wurde in mehreren Fällen erheblich überschritten.

Die von den Gemeinden erstellten Kosten- und Finanzierungsübersichten bildeten keine zuverlässige Grundlage für die Bewilligung von Fördermitteln. Sie waren überwiegend nicht hinreichend detailliert. Angaben über Ausgaben und Einnahmen waren fehlerhaft oder unvollständig.

1. Allgemeines Gemeinden können sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, geeigneter Dritter bedienen. Dies können entweder Sanierungsträger), die treuhänderisch oder als Unternehmensträger)2 tätig werden, oder sonstige Beauftragte sein. Zu den Ausgaben der Gemeinden für eine angemessene Vergütung der Beauftragten können im Rahmen der Städtebauförderung Zuweisungen gewährt werden.

Der Rechnungshof hat im Anschluss an seine Querschnittsprüfung des Einsatzes und der Vergütung der Beauftragten bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2002)5 die Verwendung von Fördermitteln für die Honorierung von Sanierungsträgern und sonstigen Beauftragten untersucht. In die Prüfung wurden alle Sanierungsgebiete einbezogen, in denen Gemeinden Sanierungsträger beauftragt hatten. Dabei wurden die Angaben von 42 Gemeinden für insgesamt 48 Sanierungsgebiete ausgewertet und zusätzlich in 16 Gemeinden mit insgesamt 19 Sanierungsgebieten örtliche Erhebungen durchgeführt.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Einsatz von Sanierungsträgern und sonstigen Beauftragten

In das Sanierungsprogramm des Landes sind insgesamt 181 Gemeinden mit 213 Sanierungsgebieten aufgenommen. In 102 Sanierungsgebieten übernahmen die Verwaltungen die Sanierungsaufgaben selbst. 42 Gemeinden mit 48 Sanierungsgebieten setzten insgesamt sechs Sanierungsträger ein. Die Mehrzahl dieser Gemeinden nahm ergänzend Fachbüros für städteplanerische Beratungen in Anspruch. Sonstige Beauftragte waren in 63 Sanierungsgebieten mit der Wahrnehmung von Sanierungsaufgaben betraut. Beschluss des Landtags vom 10. Juli 2003 (Plenarprotokoll 14/52 S. 3513), Schlussbericht der Landesregierung im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2001 (Drucksache 14/2813 S. 3), Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses (Drucksache 14/3240 S. 16), Beschluss des Landtags vom 1. Juli 2004 (Plenarprotokoll 14/76 S. 5080), Schlussbericht der Landesregierung im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2002 (Drucksache 14/3780 S. 15). Er lag im Durchschnitt bei 20 % bis 25 % einer Kraft. Städteplanerische Aufgaben übertrugen die Gemeinden überwiegend Stadtplanungs- oder Architekturbüros.

Bereits als Folge der vorangegangenen Prüfung wurden u. a. mit der Ende 2004 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift über die Förderung der städtebaulichen Erneuerung Anreize für die Gemeinden geschaffen, einen größeren Teil der Sanierungsaufgaben selbst zu übernehmen. Hierzu wurde u. a. die Zuwendungsfähigkeit der Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte im Regelfall auf 6 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt).

Mit den nachfolgenden Prüfungsfeststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs, deren Berücksichtigung das Ministerium des Innern und für Sport bereits angekündigt hat, werden weitere Möglichkeiten zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahren, zum Einsatz von Sanierungsträgern und zur stärkeren Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden aufgezeigt.

Informations- und Berichtswesen:

In den meisten Sanierungsverträgen war zwar eine Unterrichtungs- und Auskunftspflicht der Sanierungsträger gegenüber den Gemeinden festgelegt. Jedoch war diese Pflicht insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung nicht näher bestimmt. Dies führte dazu, dass die Informationen der Gemeinden zum Stand der Sanierung und zur weiteren Entwicklung oft lückenhaft waren. Daher konnten diese ihre Kontroll- und Koordinierungsaufgaben nicht im erforderlichen Umfang wahrnehmen.

Das Ministerium hat erklärt, die Gemeinden würden unterrichtet, dass Informations- und Berichtspflichten im Sanierungsvertrag zu konkretisieren seien.

Auftragsvergaben:

Bei allen 19 in die örtlichen Erhebungen einbezogenen Sanierungsgebieten wurden die Sanierungsträger von den Gemeinden ohne vorangegangenen Wettbewerb beauftragt. Nr. 8.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport über die Förderung der städtebaulichen Entwicklung - VV-StBauE - vom 17. November 2004 (MinBl. S. 427) in Verbindung mit Nr. 2.3 des Rundschreibens vom 4. Januar 2005, Az.: 001/335/1100-1 ISM/SE/2005/02. Bei Gesamtmaßnahmen mit besonderen Anforderungen kann die Obergrenze im Einzelfall auf bis zu 7,5 % angehoben werden.

Die sechs nach 1993 vergebenen Aufträge waren nach der Dienstleistungsrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften)7 europaweit auszuschreiben, da der geschätzte Auftragswert jeweils über dem festgelegten Schwellenwert von 200.000 lag. Bei den übrigen zwischen 1980 und 1992 vergebenen 13 Aufträgen waren Vergaben im Wettbewerb nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geboten). In der Regel werden im Wettbewerb günstigere Preise erzielt.

Das Ministerium hat erklärt, die Gemeinden würden zur Einhaltung des Vergaberechts angehalten. Eine Kürzung der Zuweisungen werde im konkreten Einzelfall geprüft.

Honorarausgaben:

Im Jahr 2003 entstanden 42 Gemeinden für den Einsatz von Sanierungsträgern Ausgaben von insgesamt 1.260.000.

Danach betrugen die Honorarausgaben durchschnittlich 30.000 je Gemeinde. Bei einzelnen Gemeinden wurden Honorare von bis zu 87.000 jährlich gezahlt. Als Vergütungen wurden Pauschalpreise oder Honorare nach Zeitaufwand vereinbart.

- Pauschalpreisvereinbarungen Drei Gemeinden schlossen mit Sanierungsträgern zur Abgeltung sämtlicher Leistungen Pauschalpreisvereinbarungen. Dabei wurden Honorarsteigerungen entsprechend den Tarifanpassungen in der Wohnungswirtschaft oder des öffentlichen Dienstes festgelegt. Den Unterlagen der Gemeinden waren Vorausberechnungen und Nachkalkulationen zur Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Pauschalen nicht zu entnehmen.

Pauschale Vergütungen werden vom Sanierungsträger auf der Grundlage des von ihm geschätzten Zeitaufwands kalkuliert. Sie bergen für beide Vertragsparteien das Risiko, dass kalkulierter und tatsächlicher Aufwand erheblich voneinander abweichen, da die Komplexität der Maßnahmen und Unwägbarkeiten im Verlauf einer Sanierung keine verlässliche Kalkulation des erforderlichen Leistungsumfangs für den gesamten Zeitraum zulassen. Daher sollten keine Pauschalvergütungen vereinbart werden. Bei bestehenden Pauschalvereinbarungen sollten insbesondere im Hinblick auf mögliche Vertragsanpassungen die Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Vergütung regelmäßig überprüft werden.

Das Ministerium hat erklärt, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werde die Prüfung der Angemessenheit der Pauschalpreisvereinbarungen veranlassen.

- Honorar nach Zeitaufwand Neun Gemeinden schlossen Verträge, in denen neben einem Grundhonorar eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wurde. Weitere 28 Gemeinden vereinbarten eine Vergütung nur nach den geleisteten Stunden.

In allen Fällen wurde der Zeitaufwand nicht begrenzt. Daher fehlte ein Anreiz für eine wirtschaftliche Leistungserbringung und eine zügige Durchführung der Sanierung. Außerdem bergen solche Vereinbarungen für die Gemeinden ein erhebliches Ausgabenrisiko.

Darüber hinaus wurden teilweise Stundensätze vereinbart, die über den Höchstwerten der HOAI lagen.

Das Ministerium hat erklärt, es werde die Gemeinden unterrichten, dass Teilleistungen der Sanierungsträger, die den Leistungen der HOAI entsprechen, nach der Honorarordnung zu vergüten sind.

Empfehlungen zur Übertragung von Sanierungsaufgaben:

Städtebauliche und gestalterische Aufgaben Gemeinden ohne eigene Planungsabteilung nehmen oftmals zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung städteplanerischen und gestalterischen Sachverstand Dritter in Anspruch. Bei diesen Gemeinden kann es sinnvoll sein.