Förderung

71 Die Anzahl der Erledigungen pro Richter bei den Verwaltungsgerichten ging im Durchschnitt der Verwaltungsgerichte von 177 Verfahren im Jahr 1996 auf 138 Verfahren im Jahr 2005 zurück. Bei den Verwaltungsgerichten zeigte sich eine unterschiedliche Entwicklung. Die Belastung der Richter am Verwaltungsgericht Trier stieg danach leicht an, während sich für die Richter am Verwaltungsgericht Mainz eine Entlastung um etwas mehr als 50 % ergab: Anzahl der Erledigungen pro Richter an den Verwaltungsgerichten

1996/97 1997/98 1998/99 1999/00 2000/01 2001/02 2002/03 2003/04 2004/05 2005/06

Koblenz Mainz Neustadt Trier

Die Verwaltungsgerichte wurden aufgefordert, in eigener Zuständigkeit zu überprüfen, in welchem Maße der Rückgang der Verfahrenszahlen zu einer Verringerung der Zahl der besetzten Richterstellen führen kann.

Das Oberverwaltungsgericht hat erklärt, dem Rückgang der Verfahrenszahlen werde im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unter Beachtung der schwierigen Altersstruktur, der an gerichtliche Entscheidungen zu stellenden Qualitätsanforderungen sowie vor allem der Gewährung effektiven und zeitnahen Rechtschutzes Rechnung getragen.

Auch die Sozialgerichte wurden aufgefordert, in eigener Zuständigkeit zu überprüfen, inwieweit die Entwicklung der Verfahrenszahlen Auswirkungen auf die Zahl der besetzten Richterstellen haben kann.

Das Landessozialgericht hat eine entsprechende Überprüfung zugesagt.

Verwaltung

In den verhältnismäßig kleinen Gerichten der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeit waren effiziente Strukturen zur Erledigung der Justizverwaltungssachen kaum zu realisieren. Der Personaleinsatz für die Leitung der Gerichte (Präsidenten, Präsidialrichter, Pressereferenten und IT-Referenten) war gemessen an den kleinen Personalkörpern überproportional hoch. Die geringe Größe der Gerichte war auch ursächlich dafür, dass Geschäftsleiter nicht in vollem Umfang ausgelastet werden konnten.

Möglichkeiten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Arbeitsabläufe zu straffen und die Geschäftsabläufe insbesondere durch den Einsatz der Automation zu verbessern, wurden nicht hinreichend genutzt. Justizverwaltungsaufgaben waren auf die Mitarbeiter unterschiedlicher Laufbahnen nicht immer anforderungsgerecht aufgeteilt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Aufwand der Präsidenten der Verwaltungsgerichte für die Leitung der Gerichte mit dem Hinweis gerechtfertigt, dass diese auch Querschnittsaufgaben wahrzunehmen hätten und ihnen zudem keine Verwaltungsreferenten zur Seite stünden.

Dazu ist anzumerken, dass alle Leitungs- und Verwaltungsfunktionen letztlich auch in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des jeweiligen Gerichts stehen müssen.

2.1.3 Einrichtung von Serviceeinheiten

In den geprüften Gerichten war der Wandel von stark arbeitsteilig geprägten Organisationsstrukturen zu modernen Serviceeinheiten 7) noch nicht abgeschlossen. Es wurde zwischen Geschäftsstellen, Kostenbearbeitung und Schreibdienst unterschieden. Dies hatte zur Folge, dass die Aufgaben in der herkömmlichen arbeitsteiligen Art und Weise erledigt wurden.

Neben den Geschäftsstellen waren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch Schreibdienste gebildet, die den Protokolldienst übernahmen und das gesamte Schreibwerk fertigten. In der Sozialgerichtsbarkeit waren Teile der Eingangsbearbeitung (Erfassung von Neueingängen, Eingangsbestätigungen, Aktenanforderungen, Fristenüberwachungen, Eingangskontrolle) und die Bearbeitung der Kostensachen aus den Geschäftsstellen ausgegliedert.

Die Aufgaben können wirtschaftlicher erledigt werden, wenn eine ganzheitliche Vorgangsbearbeitung in Serviceeinheiten vorgenommen wird. Auf einen Protokolldienst sollte weitgehend verzichtet werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Organisation der Abläufe im Unterstützungsbereich auch den persönlichen und fachlichen Eigenschaften der Mitarbeiter entspreche.

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs sind die derzeitigen arbeitsteiligen Organisationsstrukturen mit Erschwernissen u. a. im Botendienst und bei der Bearbeitung von Kostensachen verbunden. Daher sollten die Geschäftsstellen soweit wie möglich zu Serviceeinheiten fortentwickelt werden.

Das Landessozialgericht hat erklärt, es wolle die Vorschläge für die Beschleunigung der Geschäftsabläufe aufgreifen und auf eine serviceintegrierte Bearbeitungsform hinwirken.

Nutzung der Informationstechnik

Der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeit stehen mit dem DV-Programm "Eureka-Fach" in Verbindung mit handelsüblicher Bürosoftware moderne Anwendungen zur Verfügung, um die in Rechtssachen anfallenden Geschäftsprozesse durchgängig automationsgerecht zu gestalten. Die sich bietenden Anwendungsmöglichkeiten wurden aber noch nicht ausgeschöpft:

- Richter nutzten "Eureka-Fach" noch zu wenig zur eigenen Information über Verfahrensstände und für Auskünfte an Prozessbeteiligte.

- Schriftsätze in laufenden Verfahren wurden durch Schreibkräfte aufgrund richterlicher Verfügungen gefertigt, obwohl mit "Eureka-Fach" die gängigen Standardschreiben einfach erstellt werden können.

- Für die Korrektur von Texten und für die Anonymisierung von Entscheidungen wurde das integrierte Textverarbeitungsprogramm zu wenig eingesetzt.

- Zwischen "Eureka-Fach" und dem zur Anweisung von Gerichtskosten verwendeten Programm "WinKash" gab es keine Schnittstelle, so dass die Verfahrensdaten erneut manuell eingegeben werden mussten. Außerdem war in der Sozialgerichtsbarkeit die Landesjustizkasse nicht elektronisch angebunden.

Die noch nicht ausreichende Anwendung der Informationstechnik führte zu vermeidbarem Aufwand. Zusätzliche Aktentransporte waren notwendig. Geschäftsstellenmitarbeiter, Schreibkräfte und Botendienst waren stärker als erforderlich in die Abläufe eingebunden. Die Durchlaufzeit der Verfahren erhöhte sich dadurch.

Das Oberverwaltungsgericht hat erklärt, seitens der Gerichtsverwaltung würden Maßnahmen zur Förderung einer verstärkten Nutzung der technischen Möglichkeiten getroffen.

Das Landessozialgericht hat mitgeteilt, es strebe an, die Kommunikation im Kostenbereich mit der Landesjustizkasse elektronisch zu erledigen.

Elektronischer Rechtsverkehr

Mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde Anwälten, Behörden und anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, abgesichert durch eine elektronische Signatur, bei Gericht Klage in elektronischer Form einzureichen, mit dem Gericht zu kommunizieren und Akteneinsicht zu nehmen. Nach der Konzeption des elektronischen Rechtsverkehrs sollen u. a. bei Gericht Zeit, Papier und Kosten eingespart werden. Nach dem Ergebnis der örtlichen Erhebungen wurden die angestrebten Ziele noch nicht erreicht.

Mit der Einführung von Serviceeinheiten soll u. a. eine ganzheitliche Vorgangsbearbeitung ermöglicht werden.

Die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs wurden von den Beteiligten auch nach mehr als zwei Jahren seit Einführung nur in einem geringen Umfang genutzt. So wurden zum Beispiel von den Eingängen des Jahres 2005 beim Oberverwaltungsgericht lediglich 131 von 1.748 Verfahren auch elektronisch bearbeitet.

Solange die Gerichtsakten sowohl elektronisch als auch herkömmlich geführt und deshalb Bearbeitungsschritte doppelt vorgenommen werden müssen, führt der elektronische Rechtsverkehr zu Mehraufwand. Auch die praktische Nutzung einer elektronisch übermittelten Verwaltungsakte ist gegenüber einer herkömmlichen Gerichtsakte bei den derzeitigen technischen Gegebenheiten noch deutlich eingeschränkt.

Zur Erleichterung der Anwendung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Steigerung der Attraktivität sind weitere Verbesserungen erforderlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat erklärt, mit einer größeren Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs sei nach dessen Ausdehnung auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zu rechnen, wofür die technischen Grundlagen gelegt seien.

Zur Verbesserung des elektronischen Rechtsverkehrs werde als nächster Schritt die Umstellung auf die elektronische Akte verfolgt.

Personalbedarf

Der Rechnungshof konnte sich bei der Feststellung des Personalbedarfs nicht auf so genannte Pensenschlüssel 8) stützen, da die Personalbemessung für die Fachgerichte in Rheinland-Pfalz mit Hilfe von Erfahrungswerten gesteuert wird.

Auch die Basiszahlen für die durchschnittliche Bearbeitungszeit einzelner Dienstgeschäfte nach dem im Verlauf der Prüfung veröffentlichten Endgutachten des von der Justizministerkonferenz initiierten Projekts "PEBB§Y-Fach" lieferten nach Auffassung des Rechnungshofs keine gesicherte Grundlage für eine verlässliche Personalbedarfsberechnung. Diese Untersuchung basierte ausschließlich auf Ist-Aufschreibungen der einbezogenen Mitarbeiter; mögliche Verbesserungen in den Arbeitsabläufen und in der Organisation wurden nicht aufgezeigt.

Der Rechnungshof hat bei seiner Personalbedarfsermittlung unter Verwendung von Erledigungszahlen und hieraus abgeleiteten spezifischen Richtwerten angemessene Leistungsanforderungen zugrunde gelegt und weitere mögliche Verbesserungen der Organisation berücksichtigt.

Hieraus ergab sich der folgende Personalbedarf: 8)

Hierbei handelt es sich um ein verwaltungsinternes Instrument zur Berechnung des Richterbedarfs in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.