Fördermittel

92 2.5 Umgehung Bellheim

Die L 509 verläuft durch die Ortslage von Bellheim und dient überwiegend dem Durchgangsverkehr. Die geplante 4,2 km lange Umgehung im Süden des Ortes, deren Baukosten auf 9,8 Mio. geschätzt werden, soll die Ortsdurchfahrt entlasten. In weiteren Bauabschnitten soll künftig eine ortsdurchfahrtenfreie Verbindung von der B 9 bis nach Landau geschaffen werden.

L 509 neu geplante Umgehung Bellheim

Wegen des Neubaus der Umgehung müssen Wirtschaftswege verlegt und an zwei Stellen mit Brücken über die neue L 509 geführt werden.

Beide Überführungen sind jeweils 1,5 m breiter geplant als erforderlich2). Unter der einen Überführung sind beidseitig parallel zur neuen Landesstraße unbefestigte Wirtschaftswege vorgesehen. Dadurch ergibt sich für diese Brücke eine Spannweite von 40 m. Die Unterführung der Wirtschaftswege in diesem Bereich ist nicht erforderlich, weil durch die vorgesehenen neuen befestigten Wirtschaftswege eine durchgängige Verbindung hergestellt wird. Entfällt die Unterführung der beiden Wirtschaftswege, kann die Spannweite der Brücke deutlich verringert werden. Insgesamt können Baukosten von 0,4 Mio. sowie laufende Unterhaltungskosten vermieden werden.

Der Landesbetrieb hat erklärt, er werde bei der weiteren Planung die Brückenbreiten reduzieren und auf die Unterführung der beiden Wirtschaftswege verzichten.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) im Rahmen des Neubaus der Ortsumgehung Münstermaifeld den Umfang und den Ausbaustandard der neu anzulegenden Wirtschaftswege auf den Bedarf zu begrenzen,

b) die Konrad-Adenauer-Allee in Andernach, die nicht mehr die Funktion einer Landesstraße hat, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung abzustufen und die Ausbaukosten dem neuen Baulastträger zuzuordnen,

c) die Planung des Neubaus der Umgehung Betzdorf im Hinblick auf die gebotene Verbesserung der Verkehrssicherheit zu überarbeiten,

d) die Stadt Ransbach-Baumbach an den Kosten für zwei neue Kreuzungen im Rahmen des Neubaus der Umgehung sachgerecht zu beteiligen,

e) die Breite und Länge von Wirtschaftswegebrücken im Zuge der geplanten Umgehung Bellheim auf das notwendige Maß zu verringern.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, über das Ergebnis der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstabe b zu berichten.

Nr. 13 Förderung kommunaler Verkehrsvorhaben

Die Gemeinde Haßloch sowie die Städte Mainz und Zweibrücken bezogen in die Abrechnung der Maßnahmen Ausgaben von insgesamt mehr als 1,9 Mio. ein, die nicht zuwendungsfähig waren.

Beiträge Dritter und Mieteinnahmen wurden nicht oder nicht vollständig zur Finanzierung der Maßnahmen eingesetzt. Dies führte zu überhöhten Zuweisungen des Landes.

Fördermittel von insgesamt mehr als 1,3 Mio. wurden zu viel in Anspruch genommen.

1. Allgemeines:

Das Land gewährt kommunalen Gebietskörperschaften nach den Vorgaben des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes)1 und des Landesfinanzausgleichsgesetzes)2

Zuweisungen zum Bau und Ausbau von Verkehrsanlagen, wie z. B. von städtischen Straßen und Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs). Bewilligungsbehörde ist - je nach Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben - das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau oder der Landesbetrieb Straßen und Verkehr. Die Verwendung der Fördermittel ist dem Landesbetrieb nachzuweisen.

Der Rechnungshof hat Zuweisungen an die Gemeinde Haßloch sowie die Städte Mainz und Zweibrücken geprüft.

Durch die Prüfung sollte u. a. festgestellt werden, ob

- die Förderungsvoraussetzungen vorgelegen hatten,

- die Zuweisungen zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet sowie

- die in den Bewilligungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen von den Zuweisungsempfängern beachtet worden waren.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Verkehrsanlagen in Haßloch

Die Gemeinde Haßloch erhielt Zuweisungen für den Ausbau von drei Straßen im Rahmen der Umgestaltung des Ortszentrums. Sie machte im Verwendungsnachweis Ausgaben von insgesamt 31.000 geltend, die nicht zuwendungsfähig waren. Beispiele:

- Durch nachträgliche Änderungen von Aufpflasterungen in der Fahrbahn entstanden zusätzliche Ausgaben von 24.000. Bereits die erste Ausführung der Arbeiten zur Verkehrsberuhigung wurde gefördert und genügte den technischen Anforderungen.

- Einer Baufirma wurde für die Beschilderung einer Verkehrsumleitung eine Vergütung von 6.000 gewährt, obwohl sie darauf keinen Anspruch hatte.

Die Gemeinde nahm Fördermittel von insgesamt 17.000 zu viel in Anspruch.

Der Landesbetrieb hat erklärt, er werde die zuwendungsfähigen Ausgaben korrigieren, die Zuweisungen entsprechend kürzen und über das Ergebnis der Rückforderung berichten. Einzelplan 08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Kapitel 08 11 Förderung des ÖPNV sowie von Verkehrswegen und Verkehrsanlagen, Titel 883 02 Zuwendungen an kommunale, gemischtwirtschaftliche und private Verkehrsträger für den Bau und Ausbau von Verkehrsanlagen des ÖPNV/SPNV, Titel 883 03 Zuweisungen an kommunale Baulastträger zum Bau und Ausbau von Verkehrswegen und Verkehrseinrichtungen. Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über die Förderung des kommunalen Straßenbaus - VV-GVFG/FAG-Stb - vom 20. Juni 2005 (MinBl. S. 228) und über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) - VV ÖPNV/SPNV - vom 14. Oktober 1997 (MinBl. S. 480), zuletzt geändert durch Nr. 16 der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung von Verwaltungsvorschriften an den Euro vom 30. Mai 2002.

Entsprechend den Fördersätzen, die den Bewilligungen zugrunde lagen.

2.2 Verkehrsanlagen in Mainz

Die Stadt Mainz erhielt u. a. für den Bau von drei Kreisverkehrsplätzen, zwei Busspuren und einer Haltestelleneinrichtung Zuweisungen. Sie bezog nicht zuwendungsfähige Ausgaben von insgesamt 1,15 Mio. in die Förderung ein. Beispiele:

- Bei den Ausgaben von 32.000 für die Anlagen zur ganzjährigen Bewässerung der Grünflächen zweier Kreisverkehrsplätze und von 50.000 für die Erneuerung einer Straßendecke handelte es sich um Unterhaltungsaufwendungen, für die Fördermittel nicht eingesetzt werden dürfen.

- Im Zuge der Verlegung der Wormser Straße wurde eine Anliegerstraße ausgebaut. Der Ausbau von Anliegerstraßen ist nicht zuwendungsfähig 6) .

- Der fünfte Bauabschnitt einer Busspur, für den Ausgaben von 12.000 anfielen, war nicht Gegenstand der Förderung.

- Ausgaben für Arbeiten an Versorgungsleitungen, die nach dem Konzessionsvertrag von den Stadtwerken zu tragen waren, wurden mit 550.000 gefördert.

- Zur künstlerischen Gestaltung eines Kreisverkehrsplatzes wurden Fördermittel von 120.000 eingesetzt.

- Anliegerbeiträge von 59.000 wurden nicht von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgesetzt.

Die Stadt nahm Fördermittel von insgesamt 775.000 zu viel in Anspruch).

Der Landesbetrieb hat erklärt, soweit überhöhte Zuweisungen für die künstlerische Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes in Anspruch genommen worden seien und die Absetzung von Anliegerbeiträgen unterblieben sei, würden Rückforderungsbescheide ergehen. Bei den übrigen Punkten bestehe noch Klärungsbedarf.

Verkehrsanlagen in Zweibrücken

Die Stadt Zweibrücken erhielt u. a. für den Bau zweier zentraler Omnibusbahnhöfe, einer Bustrasse, einer Straßenkreuzung sowie einer innerörtlichen Straße Zuweisungen. Sie führte im Verwendungsnachweis Ausgaben von insgesamt 749.000 auf, die nicht zuwendungsfähig waren. Beispiele:

- Ausgaben von 3.000 für Planungsleistungen beim Omnibusbahnhof Süd hätten als Verwaltungsausgaben von den Gesamtausgaben abgesetzt werden müssen.

- Im Rahmen des Ausbaus eines Verkehrsknotens an einem Autobahnanschluss wurden bebaute Grundstücke erworben. Eine Teilfläche im Wert von 9.000 wurde nicht für das Vorhaben benötigt. Außerdem wurden Einnahmen von 11.500 aus der Vermietung von Gebäuden bis zu ihrem Abriss nicht zur Finanzierung der Maßnahme eingesetzt.

- Bei der ausgebauten Wilkstraße handelt es sich nach Lage und Funktion um eine Stichstraße und nicht um eine Hauptverkehrsstraße 6). Darüber hinaus war der Ausbau auf einer Länge von 200 m, durch den Ausgaben von 130.000 entstanden sind, auch nicht für den Kreuzungsumbau erforderlich.

- Förderhöchstsätze für Straßen- und Gehwegpflaster sowie für Baumpflanzungen wurden nicht beachtet. Außerdem wurden die Ausgaben für die Herstellung von dauerhaften Bewässerungssystemen statt der Aufwendungen für die Anwuchspflege in die Förderung einbezogen. Ausgaben von insgesamt 106.000 wurden zu viel abgerechnet.

- Für den Ausbau der Bleicherstraße wurden Fördermittel von 340.000 eingesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Straße, die hauptsächlich der Erschließung angrenzender Grundstücke dient, und nicht um eine Hauptverkehrsstraße 6) .

Die Stadt nahm Fördermittel von insgesamt 550.000 zu viel in Anspruch).

Der Landesbetrieb hat erklärt, anteilige Zuweisungen von insgesamt 31.000 für Planungsleistungen beim Omnibusbahnhof Süd sowie aufgrund zu hoher Grunderwerbskosten, abzusetzender Mieteinnahmen und überhöhter Ausgaben für den Einbau von Natursteinpflaster in der Bustrasse würden zurückgefordert.

Er hält eine darüber hinausgehende Rückforderung für nicht berechtigt. Er ist der Auffassung, bei der Wilkstraße handele es sich um eine durch den Bau der Kreisverkehrsanlage ausgelöste Angleichungsmaßnahme. Kostenobergrenzen für Baumpflanzungen seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Bleicherstraße sei als Hauptverkehrsstraße einzustufen, da sie ein wichtiger Zubringer für die dort angesiedelten öffentlichen Einrichtungen sei.