Erziehung

Im Zuge künftigen Verwaltungshandelns und von Organisationsplanungen würden die in den Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs enthaltenen Überlegungen im Lichte der Regierungserklärung mit allen Beteiligten aufgegriffen. Über die Ergebnisse solcher Gespräche werde das Ministerium berichten.

Regionale Schulentwicklungspläne

Bei der Feststellung des schulischen Bedürfnisses für die Errichtung und Aufhebung von Schulen sind auch regionale Schulentwicklungspläne zu berücksichtigen. Diese sollen von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet oder von benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam aufgestellt werden). Schulentwicklungspläne wurden von den Schulleitungen nur vereinzelt vorgelegt. Schülerzahlenprognosen waren meist durch den Schulträger oder die Schule selbst erstellt. Die Bedarfsermittlung war dadurch erschwert.

Das Ministerium hat mitgeteilt, bereits vorliegende regionale Schulentwicklungspläne gäben ihm schon heute wichtige Impulse und Hinweise bei anstehenden Entscheidungsfindungen im Sinne der Regierungserklärung. Nach seiner Kenntnis würden derzeit viele der vorliegenden Schulentwicklungspläne aktualisiert und neu in Auftrag gegeben. Es werde prüfen, ob die Aufgabe, in Problembereichen regionale Schulentwicklungspläne zu fertigen, zur Pflicht gemacht werden solle. Dies werde mit den kommunalen Gebietskörperschaften zu erörtern sein.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert

a) die Gründe für den Fortbestand von Schulen, die die gesetzliche Mindestgröße unterschreiten, zu dokumentieren,

b) mit den Schulträgern Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel, pädagogisch und wirtschaftlich sinnvolle Schulgrößen sicherzustellen,

c) darauf hinzuwirken, dass Landkreise und kreisfreie Städte verstärkt regionale Schulentwicklungspläne einschließlich Schülerzahlenprognosen erstellen.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, über das Ergebnis der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben b und c zu berichten.

Nr. 15 Einsatz pädagogischer Fachkräfte an öffentlichen Schulen

Bei der Festlegung der Wochenarbeitszeit von pädagogischen Fachkräften blieb unberücksichtigt, dass sie nur in geringem Umfang zu Arbeitsleistungen in den Ferien herangezogen wurden.

Dies führte dazu, dass sie neben ihrem tariflichen Urlaub an weiteren sechs Wochen jährlich keinen Dienst verrichteten. Die auf diesen Ferienüberhang insgesamt entfallende Arbeitszeit entspricht der von 149 Vollzeitkräften.

Sachlich nicht begründete Unterschiede bestanden bei den Präsenzzeiten. Sie wurden den jeweiligen Belastungen nicht immer gerecht.

1. Allgemeines Pädagogische Fachkräfte üben eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit aus. Soweit sie selbständig Unterricht erteilen, gestalten sie Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Vorgaben).

Der Rechnungshof hat den Einsatz nahezu aller pädagogischer Fachkräfte an öffentlichen Schulen in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 untersucht. In die Prüfung waren 1.539 Kräfte an 384 Schulen einbezogen.

Die ungebundene Arbeitszeit ist nicht festgelegt, sondern ergibt sich aus der Differenz von Wochenarbeitszeit und Präsenzverpflichtung.

- 100 nahme zumutbarer besonderer Aufgaben auch während der Ferien zu verpflichten), durchschnittlich nur an einem Tag Gebrauch gemacht. Dies führte dazu, dass im Prüfungszeitraum pädagogische Fachkräfte über ihren Urlaubsanspruch hinaus rund sechs Wochen nicht eingesetzt waren (so genannter Ferienüberhang).

Bei den in die Prüfung einbezogenen 1.276 Voll- und Teilzeitkräften mit unbefristeten Verträgen betrug der Ferienüberhang insgesamt 234.000 Stunden 6 pro Schuljahr. Dies entspricht der Arbeitszeit von 149 Vollzeitkräften), die an anderer Stelle im Bildungssystem eingesetzt werden könnten.

Nach einem vergleichbaren System werden die Arbeitszeiten der pädagogischen Fachkräfte an den Internaten der Landesbehindertenschulen und an einigen weiteren Schulen in Rheinland-Pfalz ermittelt.

Die Einbeziehung des Ferienüberhangs in die Wochenarbeitszeit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig). Bereits geschlossene Verträge stehen dem nicht entgegen. Ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung der bisherigen Praxis besteht nicht).

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat erklärt, der so genannte Ferienüberhang müsse nur ausgeglichen werden, wenn eine Zusatzvereinbarung im Sinne des § 44 Nr. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wirke. Vom Abschluss einer derartigen Vereinbarung sei im Rahmen des insoweit zustehenden Ermessens abgesehen worden. Die Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte seien überwiegend ganz eng an den Unterrichtsbetrieb gekoppelt. Damit unterscheide sich diese Personengruppe deutlich von derjenigen, für die ein Ferienüberhang verwirklicht und die im Elementarbereich sowie im Heimbereich der Landesschulen eingesetzt sei.

Hierzu ist anzumerken, dass die Bindung der Aufgaben von pädagogischen Fachkräften an den Unterrichtsbetrieb einer Berücksichtigung des Ferienüberhangs nicht entgegensteht. So wird beispielsweise in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt die unterrichtsfreie Zeit bei der Bemessung der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Auch bei beamteten Lehrkräften wird der Ferienüberhang in die Beurteilung ihrer Dienstleistungspflicht einbezogen. Eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft erreicht mit Rücksicht auf die Ferien und die sonstigen schulfreien Tage die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von Beamten, wenn sie 43,5 Zeitstunden pro Arbeitswoche arbeitet).

Eine Neufassung der Regelungen zur Arbeits- und Präsenzzeit von pädagogischen Fachkräften sollte deshalb im Interesse eines umfassenden Unterrichts- und Betreuungsangebots sowie einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung dem während der Schulferien nur begrenzt möglichen Einsatz dieser Kräfte Rechnung tragen.

Präsenzverpflichtung

Die je nach schulischer Einsatzart unterschiedlichen Regelungen der wöchentlichen Präsenzzeiten waren nicht immer sachgerecht.

Sachlich nicht begründete Unterschiede bestanden beispielsweise beim Einsatz pädagogischer Fachkräfte an Schwerpunktschulen. War eine Kraft im Rahmen der "Grundausstattung Schwerpunktschule" tätig, betrug ihre Präsenzverpflichtung 27,5 Stunden. Kräfte mit einem so genannten "Altvertrag Schulkindergarten" waren dagegen weniger als 21 Stunden und eine von einer Förderschule abgeordnete Kraft 33 Stunden eingesetzt.