Rechtsanwalt

Dezember 2006 bis 5. Januar 2007 Kassenschluss. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Rechtsanwaltsvergütungen aus der Prozesskostenhilfe nicht vor dem 8. Januar 2007 ausgezahlt werden und Rückerstattungen aus eingezahlten Gerichtskosten ebenso lange einbehalten werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit der vollständigen Schließung der Landesjustizkasse für den Zeitraum vom 11. Dezember 2006 bis 5. Januar 2007?

2. Gab es solche Schließungen bereits in der Vorjahren? Wenn ja, bitte Zeiträume ab 2001 angeben.

3. Auf welche Summe belaufen sich die Auszahlungen vom 1. Dezember bis 10. Dezember 2006 im Vergleich zu den Vormonaten des Jahres 2006?

4. Auf welche Höhe beläuft sich die Gesamtsumme der auf den Zeitraum ab dem 8. Januar 2007 verschobenen Zahlungen aller Voraussicht nach? Ich bitte gegebenenfalls um Nachreichung der genauen Zahl.

5. Welche Handhabung plant die Landesregierung im Jahr 2007/2008 in dieser Angelegenheit? Für welchen genauen Zeitraum ist der Kassenschluss angesetzt?

Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Januar 2007 wie folgt beantwortet:

Die von den Landeskassen zu führenden Kassenbücher sind jährlich zu einem von dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmten Zeitpunkt abzuschließen (§ 76 Landeshaushaltsordnung ­ LHO ­). Zur Einhaltung dieses Termins setzt die Kasse im Blick auf den im Haushaltsrecht geltenden Jährlichkeitsgrundsatz einen Termin fest, bis zu dem ihr Kassenanordnungen für das jeweils laufende Haushaltsjahr vorliegen sollen, damit alle noch auf dieses entfallende Auszahlungen rechtzeitig vor dem Abschlusstermin ausgeführt werden können. Der für die Vorlage maßgebliche Zeitpunkt wird im Blick auf eine zeitnahe Rechnungslegung bestimmt und ist im Zusammenhang zu sehen mit der vorgegebenen Einhaltung des Abschlusstermins und den erfahrungsgemäß zum Jahresabschluss bei der Kasse verstärkt anfallenden Arbeiten, wie der Buchung und Auszahlung vermehrt eingehender Kassenanordnungen, den Abschlüssen der Gerichts- und Anstaltszahlstellen, der Abstimmung der Haushaltsüberwachungslisten mit den Mittel bewirtschaftenden Dienststellen sowie der Bereinigung dabei festgestellter Titelverwechslungen durch entsprechende Umbuchungen. Zudem sind die in diesen Zeitraum fallenden Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu berücksichtigen.

Im abgelaufenen Haushaltsjahr wurde der Abschlusstag für die Gerichtszahlstellen auf den 11. Dezember 2006 und der Vorlagetermin für Kassenanordnungen bei der Landesjustizkasse auf den 13. Dezember 2006 festgelegt. Aus organisatorischen Gründen, wegen der aufwändigen Abschlussarbeiten sowie auch im Blick auf § 72 Abs. 2 LHO, hat die Kasse zudem festgelegt, dass Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2007 ­ abgesehen von Ausnahmefällen ­ nicht vor dem 8. Januar 2007 bei ihr eingehen sollen.

Nach hiesigen Erkenntnissen wird bei anderen Landeskassen und den Kassen des Bundes grundsätzlich entsprechend verfahren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die vorgenannte Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesjustizkasse war zu keinem Zeitpunkt vollständig geschlossen. Vielmehr wurden in dem in Rede stehenden Zeitraum zur Einhaltung der für den Jahresabschluss bestehenden Vorgaben alle für das Haushaltsjahr 2006 vorliegenden Kassenanordnungen und darüber hinaus auch für das Haushaltsjahr 2007 bereits eingegangenen Kassenanordnungen unter Beachtung des § 72 Abs. 2 und 4 LHO ausgeführt.

Zu Frage 2: Die Landesjustizkasse war auch in den Vorjahren zu keiner Zeit vollständig geschlossen. Zur Einhaltung des Kassenabschlusses waren die eingangs genannten Termine jeweils wie folgt festgesetzt worden: 2001: 10. Dezember 2001 7. Januar 2002

2002: 13. Dezember 2002 9. Januar 2003

2003: 12. Dezember 2003 9. Januar 2004

2004: 13. Dezember 2004 10. Januar 2005

2005: 14. Dezember 2005 9. Soweit darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss Kassenanordnungen vor dem 8. Januar 2007 nicht vorgelegt worden sind, lässt sich deren Gesamtbetrag von der Kasse nicht feststellen. Er wäre auch bei den anordnenden Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Arbeitsaufwand zu ermitteln.

Zu Frage 5: Die Vorgaben für den Jahresabschluss 2007 werden entsprechend der langjährigen Übung zeitnah und deshalb voraussichtlich erst im November dieses Jahres festgelegt. Die Landesjustizkasse war und ist auch künftig darauf bedacht, den ihr obliegenden Zahlungsverkehr trotz des Jahresabschlusses möglichst zügig abzuwickeln. Ergänzend ist zu bemerken, dass mit Beginn des Haushaltsjahres 2007 die Justizbehörden sukzessive an das Integrierte rheinland-pfälzische Mittelbewirtschaftungs- und Anordnungssystem „IRMA" angebunden werden, das Zahlungs-, Buchungs- und Abschlussvorgänge vereinfachen und beschleunigen sowie dazu beitragen wird, Auswirkungen der Jahresabschlussarbeiten auf den laufenden Auszahlungsbetrieb weiter zu vermindern.