Pflegeversicherung

Zu Textziffer 12: Nachversicherung ausgeschiedener Bediensteter

Seit 1. September 2006 sieht Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes (bisherige Rahmensgesetzgebung aufgrund Artikel 75 GG) für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbeamten vor. Die Kompetenz erstreckt sich auf die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, der Besoldung und der Versorgung.

Im Hinblick auf das zukünftige Verhältnis des bisherigen Bundesbesoldungs- und Bundesversorgungsrechts zum neu zu schaffenden Landesrecht sieht das Grundgesetz vor, dass die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetze des Bundes in den Ländern als Bundesrecht fortgelten, jedoch jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden können (vgl. Artikel 125 a Abs. 1 GG).

Vor diesem Hintergrund wird im Zusammenhang mit einer in den kommenden Jahren notwendig werdenden landesversorgungsrechtlichen Vollregelung die Möglichkeit der Einführung der „Trennung der Systeme" (u. a. Mitnahmefähigkeit beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche) geprüft und damit auch die Frage der Nachversicherung ausgeschiedener Beamter einschließlich der Möglichkeit der Erweiterung von Aufschubbestimmungen.

Eine „Trennung der Systeme" im Bereich der Beamtenversorgung hat der Bund für seine Beamten in einem für das kommende Frühjahr vorgesehenen Gesetzentwurf angekündigt. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf auch Änderungen des für die Nachversicherung maßgebenden SGB VI, insbesondere auch der Bestimmungen über den Aufschub, vorsieht.

Zu Textziffer 14: Erbschaft- und Schenkungsteuer

Zu Buchstabe a)

Seit dem 1. Januar 2006 pilotiert die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung den so genannten „Großbezirk" bei den Einkommensteuer-Veranlagungsbezirken der Finanzämter Bad Kreuznach, Speyer-Germersheim und Simmern-Zell. Eine Entscheidung über die flächendeckende Einführung von Großbezirken kann im jetzigen Stadium allerdings noch nicht getroffen werden. Aufgrund der positiven Erfahrungen ist eine Versuchserweiterung auf andere Finanzämter in Vorbereitung. Nach Abschluss des Pilotversuchs wird das Fachreferat die Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse für den Bereich der Erbschaft-/Schenkungsteuer, insbesondere vor dem Hintergrund einer anzustrebenden gleichmäßigen Arbeitsbelastung, prüfen.

Ebenfalls seit dem 1. Januar 2006 ist beim Finanzamt Koblenz probeweise eine zentrale Vorlaufstelle innerhalb der Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen eingerichtet, die ausschließlich technische Vorarbeiten und Bürotätigkeiten erledigt. Zu den zentralen Aufgaben der Vorlaufstelle gehören neben der elektronischen Erfassung der Erb- und Schenkfälle elektronische allgemeine Abfragen sowie Sortierarbeiten. Im Ergebnis werden damit die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen von mechanischen Vorarbeiten entlastet.

Dadurch können sich die qualifizierten Mitarbeiter dieser Stellen auf die steuerliche Prüfung (Auswertung, Veranlagung bzw. Freistellung der Erb- und Schenkfälle) konzentrieren und effizienter arbeiten. Zudem wurde durch die Zentralisierung eine einheitliche Bearbeitungsweise erreicht. Nach den insgesamt positiven Erfahrungen des Finanzamts Koblenz ist nunmehr beabsichtigt, auch beim Finanzamt Kusel-Landstuhl eine entsprechende Vorlaufstelle im ersten Halbjahr 2007 einzurichten.

Die Sachbearbeiter der Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen haben die ihren Aufgabenbereich betreffende Rechtsbehelfe bislang in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Beim Finanzamt Koblenz werden seit dem 1. Januar 2006 die entscheidungsreifen Rechtsbehelfe versuchsweise in einem Arbeitsgebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle zentral erledigt. Nach den dortigen Erfahrungen führte dies insbesondere zu einer nennenswerten Qualitäts- und Quantitätsverbesserung der Einspruchsbearbeitung. Den Finanzämtern Koblenz und Kusel-Landstuhl werden daher zum 1. Januar 2007 im Organisationsplan je eine Rechtsbehelfsstelle für die Bearbeitung von entscheidungsreifen Rechtsbehelfen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle zugewiesen, die wahlweise auch im Sachgebiet Erbschaftsteuer angesiedelt werden kann.

Zu Buchstabe b)

Die Einführung einer Vollverzinsung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist auf Anregung des Landes Rheinland-Pfalz in den einschlägigen Bund-Länder-Gremien diskutiert worden. Sowohl die Referatsleiter Erbschaftsteuer als auch die Referatsleiter Abgabenordnung haben sich in den Sitzungen RL-ErbSt I/2006 bzw. RL-AO I/2006 mit breiter Mehrheit gegen eine Einbeziehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in die Vollverzinsung ausgesprochen. Angesichts dieser eindeutigen Entscheidungslage sieht die Landesregierung keine erfolgversprechenden Möglichkeiten mehr, ihre Bemühungen zur Einführung einer Vollverzinsung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer fortzusetzen.

Drucksache 15/749 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode

Zu Textziffer 15: Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz

Entsprechend der Aufforderung, erneut darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof eine ergänzende Kompetenz zur Prüfung von Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherung eingeräumt wird, wird die Landesregierung die Entwicklung auf Bundesebene zu beeinflussen versuchen. Das Land Rheinland-Pfalz wird sich deshalb auch im Bundesratsverfahren zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein erweitertes Prüfrecht der Rechnungshöfe einsetzen.

Zu Textziffer 16: Beteiligungen des Landes

­ BIC-Business+Innovation Center Kaiserslautern GmbH,

­ TZK-TechnologieZentrum Koblenz GmbH,

­ TZL-TechnologieZentrum Ludwigshafen am Rhein GmbH,

­ TZM-TechnologieZentrum Mainz GmbH und

­ TZT-TechnologieZentrum Trier GmbH

Zum ersten Spiegelstrich

Über die Grundstücksvermietungsgesellschaft (GVG) der Stadt Mainz, die auch Mitgesellschafter des TZM (49 v. H.) ist, werden Mieträume bedarfsgerecht bereitgestellt (Optionsflächen).

Dem TZL stehen durch die Kooperation mit der BASF im Rahmen des Projektes „chem2biz" hochwertige Laborflächen für chemienahe Gründer zur Verfügung. Die bedarfsgerechte Vermietung der Laborflächen erfolgt direkt über die BASF.

Im TZT wurde durch die Standortverlagerung auf den Petrisberg und die damit verbundene Verringerung der eigenen Mietfläche bei gleichzeitiger Sicherung des Anspruchs auf die Bereitstellung von Optionsflächen auf den regionalen Vermietungsbedarf reagiert.

Beim BIC Kaiserslautern erfolgt eine bedarfsgerechte Anmietung von Mietflächen im Technopark I.

Beim TZM wird die Beratungsleistung im Wesentlichen durch die Geschäftsführung des TZK erbracht.

Beim TZL wird über die Änderung in der Geschäftsführung eine stärkere Einbindung der Wirtschaftsfördergesellschaft bezüglich der Beratungsleistungen sichergestellt. Zudem sollen freie Berater sowie die Fachhochschule im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen einbezogen werden.

Durch die Einbeziehung der IHK in die Geschäftsführung des TZT werden die dort vorhandenen Kompetenzen genutzt. Weitere Beratungsleistungen werden auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen (z. B. Universität und freie Berater) erbracht.

Beim BIC werden Beratungsleistungen ebenfalls zum Teil durch freie Berater erbracht. Dies ist über einen Kooperationsvertrag sichergestellt.

Zum zweiten Spiegelstrich

Die Vertreter der Gesellschaftsgremien haben die Geschäftsführer der Technologiezentren angehalten, den Personalbedarf an den notwendigen Zielen und Aufgaben auszurichten und im Berichtswesen zu dokumentieren.

So ist bei einem Technologiezentrum mit dem Projektleiter das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2005 beendet worden. Die rechtliche Überprüfung einer Zulage führte zu dem Ergebnis, dass eine Kündigung der Zulage weder zulässig noch begründet ist.

Bei einem anderen Technologiezentrum wurde der Personalbedarf in bestimmten Bereichen überprüft mit der Folge, dass die Arbeitszeit von Mitarbeitern reduziert werden konnte. In Abhängigkeit von den zukünftigen Aufgabenstellungen soll der Personalbedarf immer wieder überprüft werden. Außerdem ist eine stärkere Einbindung regionaler Partner vorgesehen.

Zum dritten Spiegelstrich

Die Prüfung, für das Prüfzentrum zur Messung der elektronischen Verträglichkeit (EMV) eine wirtschaftlichere Nutzung anzustreben, hat ergeben, dass die Einstellung des Vermietungsgeschäfts nach wie vor nicht unwesentliche Unterhaltungskosten mit sich bringen würde, ohne Perspektive auf Mieteinnahmen und entsprechende Deckungsbeiträge. Daher zielen die Bemühungen des BIC Kaiserslautern insbesondere darauf ab, die Auslastung des EMV-Prüfzentrums zu steigern. Soweit möglich wird auch die Anpassung der Nutzungsentgelte vorgenommen.

Zu Textziffer 17: Förderung kommunaler und privater Gründerzentren

Zu Buchstabe a)

Aufgrund der Erhöhung des Fördersatzes von 70 v. H. auf 80 v. H. sind im Zeitraum 1995 (erster Mittelabruf) bis Anfang 2006 keine Überzahlungen entstanden. Nur in der Zeit vom 19. April 2002 bis zum 13. Dezember 2002 ergab sich eine „Überzahlung", die jedoch als Vorauszahlung gemäß Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften (AN-Best-K) zu werten ist. Durch das Anfallen von weiteren förderungsfähigen Ausgaben wurde sie zweckentsprechend verwendet. Für diesen Zeitraum wird die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Zinsansprüche ermitteln und festsetzen.

Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Drucksache 15/749

Zu Buchstabe b)

Das Ergebnis der erneuten Überprüfung der Angelegenheit durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wurde dem Rechnungshof mit Schreiben vom 6. November 2006 mitgeteilt. Eine teilweise Rückforderung der Zuweisung ist rechtlich nicht möglich.

Das Ergebnis der Überprüfung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bestätigt die bisher von der Landesregierung vertretene Auffassung. Ein Widerruf der Zuwendungsbescheide gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG durch die nach Nr. 10.2 VV-IStock zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kommt dann in Betracht, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Bewilligungsbescheid genannten Zweck verwendet wird. Nach den Zuwendungsbescheiden war die Errichtung des Technologiezentrums Rheinbreitbach Zweck der Zuwendung. Dieser Zweck wird in den Nebenbestimmungen weiter erläutert und dort ausdrücklich als Finanzierungsbeteiligung gemäß Nr. 1.2 VV-IStock konkretisiert. Die bewilligten Mittel wurden in voller Höhe weitergeleitet und in die Gesellschaft eingebracht. Die Mittel sind damit zweckentsprechend verwendet und der Zuwendungszweck ist mit der Einbringung in die Gesellschaft erreicht (Nr. 12.1 VV zu § 44 LHO Teil II). Ein Widerruf käme allerdings in Betracht, wenn etwa Mittel wieder von der Gesellschaft zurückgeflossen wären oder die vollständige Weiterleitung unterblieben wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall.

Zu Textziffer 18: Organisation und Personalbedarf des Landesamts für Geologie und Bergbau

Zum ersten Spiegelstrich

Im Frühjahr 2006 wurden sämtliche Aufgaben und Aktivitäten des Landesamts für Geologie und Bergbau (LGB) einer strengen Aufgabenkritik unterzogen. Die Ergebnisse dieser Prüfung wurden dem Rechnungshof zugeleitet. Zusammenfassend ergibt die Analyse, dass die dort definierten Aufgabenpakete des LGB von hohem strategischem Interesse für die Landesregierung sind. Es handelt sich somit regelmäßig nicht um „freiwillige" Leistungen. Es ist für die Zukunft sichergestellt, dass die verbleibenden „freiwilligen" Leistungen des LGB in Form von Gutachten und Beratungen ­ z. B. für die Privatwirtschaft ­ kostendeckend abgerechnet werden. Unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips befindet sich die Neufassung der Gebührenordnung für das Landesamt für Geologie und Bergbau (Besonderes Gebührenverzeichnis) in der Abstimmung. Danach kann vorab vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen oder die Benutzung der Einrichtung, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung angeordnet werden.

Zum zweiten Spiegelstrich Basierend auf der Aufgabenkritik wurde die gesamte Organisation des LGB überarbeitet. Hierbei wurde die Zahl der Abteilungen um eine und die Zahl der Fachgebiete um 19 reduziert. Die kurzfristige Zusammenführung der beiden Standorte des LGB am Standort Mainz hat zu einer deutlichen Personalreduktion im Bereich der Verwaltung geführt. Sämtliche Geschäftsprozesse in der Verwaltung wurden überprüft und der neuen Organisation angepasst. Als Konsequenz dieser Maßnahme wurde der Personalbestand bislang um 3,5 Vollzeitkräfte reduziert. Im Doppelhaushalt 2007/2008 sind insgesamt 13,17 Stellen mit kw-Vermerken ausgebracht worden. Die Landesregierung wird das zukünftige Tätigkeitsprofil des LGB weiterhin intensiv begleiten und ­ wenn immer möglich ­ auf eine Optimierung des Personalbestands hinwirken.

Zu Textziffer 21: Hochwasserschutz Koblenz-Ehrenbreitstein und Oberbillig

Die Landesregierung hat die Struktur- und Genehmigungsdirektionen angehalten, die Forderungen des Rechnungshofs umzusetzen.

Zu Textziffer 22: Bau von Retentionsräumen

Eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts zur Rückforderung der nach Auffassung des Rechnungshofes überzahlten Vergütung von insgesamt 25 000 EUR für die Verstärkung der Dichtungsschicht im Trenndeich des Polder „Flotzgrün" hat zu keiner Änderung der in der Stellungnahme der Landesregierung vertretenen Auffassung geführt. Vor dem Hintergrund der geringen Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits soll auf weitergehende Maßnahmen verzichtet werden.