Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sieht vor, dass Taxen durch einen hellelfenbeinfarbigen Anstrich kenntlich gemacht sein müssen. Nach § 43 Abs. 1 BOKraft können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von der Verordnung genehmigen. In Rheinland-Pfalz sind dies die Kreisverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen.

Im November 2003 hat sich der Bundesrat für eine Änderung der Verordnung des Bundes über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ausgesprochen. Bislang ist nicht zu erkennen, dass der Bundesverordnungsgeber eine Änderung der BOKraft hinsichtlich der Farbgebung vornehmen wird.

Das Land Baden-Württemberg hat einen Feldversuch zur Freigabe der Farbgebung von Taxen durchgeführt, der Ende 2005 ausgewertet wurde. In Baden-Württemberg wurden im Jahr 2005, im Saarland und in Schleswig-Holstein im Jahr 2006 auf Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BOKraft gestützte Allgemeinverfügungen durch die jeweiligen Genehmigungsbehörden erlassen, die eine Ausnahme von der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft über den Farbanstrich von Taxen in den genannten Ländern zulassen. Die rechtliche Bewertung dieser Allgemeinverfügungen ist strittig.

Auf Initiative der Fraktion der SPD im rheinland-pfälzischen Landtag hat sich der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr in seiner 5. Sitzung am 23. November 2006 dafür ausgesprochen, den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags um gutachterliche Stellungnahme zu bitten, ob eine Freigabe der Farbgebung von Taxen in den Ländern vor dem Hintergrund der BOKraft des Bundes rechtlich möglich ist. In seiner Stellungnahme kommt der Wissenschaftliche Dienst des Landtags unter anderem zu der Auffassung, dass es „nicht offenkundig verfassungswidrig sein [dürfte], im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 43 Abs. 1 BOKraft dessen Sätze 1 und 2 ­ wie dies in einigen Ländern praktiziert wird ­ gemeinsam als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Allgemeinverfügung (...) heranzuziehen". Parallel zur Klärung der Frage einer rechtlichen Zulässigkeit der Farbfreigabe durch einzelne Länder hat sich die Fraktion der SPD im rheinland-pfälzischen Landtag um Stellungnahmen aus der Wirtschaft und den betroffenen Verbänden der Taxiunternehmen bemüht. So spricht sich der Bundesverband Taxi- und Mietwagenverband e. V. (BZP) „uneingeschränkt für die Beibehaltung der einheitlichen Farbgebung von Taxen in Hellelfenbein aus". Die Freigabe der Farbgebung von Taxen auf Länderebene in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern sei gegen das eindeutige Votum des Verbandes erfolgt. Der Verband führt unter anderem an, dass eine Verschlechterung des Taxi-Fuhrparks in Regionen mit Farbfreigabe eingetreten sei. Auch vor dem Hintergrund einer größtmöglichen Kundenfreundlichkeit, etwa bei der Wiedererkennbarkeit von Fahrzeugen, spricht sich der Verband für die Beibehaltung der Taxifarbe Hellelfenbein aus.

II. Der Landtag begrüßt

­ die fortgesetzten Anstrengungen der Landesregierung zum Bürokratieabbau in der Wirtschaft in allen Bereichen ihrer Zuständigkeit, sofern diese sinnvoll und praktikabel sind und die Betroffenen, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, dies wünschen;

­ die Haltung der Landesregierung, bei wirtschaftspolitischen Fragen insbesondere auch die Interessen der mittelständischen Unternehmen in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

­ die Frage einer möglichen Freigabe einer Farbgebung von Taxen mit den betroffenen Unternehmen und Verbänden in regelmäßigen Abständen langfristig zu erörtern und deren Positionen in die weitere Meinungsbildung aufzunehmen;

­ dafür einzutreten, dass bei der weiteren Meinungsbildung in Bund und Ländern über eine Entscheidung zur Farbgebung von Taxen die Befürchtung einer Zunahme von Schwarzarbeit durch eine Farbfreigabe besondere Berücksichtigung findet. Weiter sollten die Argumente der Verbände und Unternehmen des Taxigewerbes insbesondere zur Verkehrssicherheit, der Kundenfreundlichkeit, der Umweltstandards sowie genauso des eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraums der Taxiunternehmen und der regionalen Interessen bei einer künftigen Entscheidung über Änderungen bei der Farbfreigabe von Taxen weiter angemessen Berücksichtigung finden;

­ aufgrund der zurzeit ablehnenden Positionen der betroffenen Unternehmen und Verbände eine Freigabe der Farbgebung von Taxen nicht unabhängig von einer Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu regeln und damit die bisherige Farbgebung von Taxen und die bisherige Praxis in Bezug auf begründete Ausnahmegenehmigungen im Land generell beizubehalten.